Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-360275/3/WEI/VS/Ba VwSen-360276/3/WEI/VS/Ba

Linz, 25.10.2013

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der 1) G s.r.o., F , W, und der 2) P GmbH, W, G, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 18. Juni 2013, Zlen. Sich96-45-2013 und Sich96-46-2013, wegen Umlagerung vorläufig beschlagnahmter Glücksspielgeräte nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.  

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 18. Juni 2013, Zlen. Sich96-45-2013 und Sich96-46-2013, der sowohl der Erstberufungswerberin (im Folgenden: ErstBwin) als auch der Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBwin), zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Aufgrund Ihres Antrages vom 02.05.2013 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender

 

 

Spruch:

 

Der Antrag vom 02.05.2013 auf Umlagerung der am 14.02.2013 im Lokal 'P' in S, P, vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vorläufig beschlagnahmten, vor Ort versiegelten und nachstehend näher bezeichneten Gegenstände zur Firma 'K L GmbH' in E wird als unbegründet abgewiesen.

 

Nr.

Gehäusebezeichnung

Serien-Nr.

Typenbe-zeichnung

Versiegelungs­plaketten-Nr.

FA-01

K

9071108008642

Double Matic

A053194-A053200 A053109, A053177

FA-02

K Auftragsterminal

9070605000537

Double Matic

A053186-A053193

FA-03

K Auftragsterminal

9070605000538

 

A053178-A053182

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 4 Glücksspielgesetz-GSpG, BGBl. I. Nr. 620/1989 i.d.g.F.

 

Begründung:

 

Sachverhalt:

Während der ausführlich dokumentierten Kontrolle des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei, am 14.02.2013 in S, P (Lokal 'P', Inhaber Fr. M S) wurden die im Spruch angeführten Eingriffsgegenstände betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit den FA-Kennnummern 01 bis 03 versehen. Weiters wurden die Geräte mit den im Spruch angeführten Versiegelungsplaketten versehen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 12.03.2013, GZ. Sich96-43-2013, Sich96-45-2013 und Sich96-46-2013 wurde die Beschlagnahme der Geräte gem. § 53 Abs 1 GSpG angeordnet. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat[es] des Landes Oberösterreich vom 02.05.2013, GZ. VwSen-360125, VwSen-360126 und VwSen[‑]360127 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.05.2013 in Rechtskraft.

 

Am 02.05.2013 stellten Sie einen Antrag auf 'Umlagerung' der Geräte zur Firma 'K L GmbH' in E. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der UVS Niederösterreich in einer (dem Antrag beiliegenden) Entscheidung ausgeführt hat, dass eine Beschlagnahme nicht als Strafe dient und das Vor-Ort-Belassen der beschlagnahmten Geräte, wodurch eine Verkleinerung der nutzbaren Fläche des Lokals entstünde, eine Vorverurteilung des Inhabers darstellen würde. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28.05.2013 wiederholten Sie im Wesentlichen Ihre Ausführungen und hielten den Antrag aufrecht.

 

[…]

Die Behörde hat erwogen:

Eine amtliche Verwahrung der im Spruch angeführten Geräte in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Zum Entscheidungszeitpunkt wurden in mehreren laufenden Verfahren mehr als 20 Geräte durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf beschlagnahmt. Aufgrund der intensiven Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei ist damit zu rechnen, dass sich diese Anzahl weiter erhöht. Das Amtsgebäude bietet nicht den ausreichenden Platz, alle diese Geräte zu verwahren.

 

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gemäß § 3 leg. cit. sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

 

Die Umlagerung der Geräte zur Firma 'K L GmbH' in E würde alleine schon deshalb den Zweck der Beschlagnahme (die Einziehung und in weiterer Folge die zwingende Vernichtung) gefährden, dass sich Geräte außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereich[es] der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf befinden würden. Unabhängig davon besteht durch eine Umlagerung die Gefahr, dass die Geräte; sobald eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung vorliegt, für die Behörde (auch allfällig im Wege der Amtshilfe) nicht mehr zur Verfügung stehen und somit der gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr nachgekommen werden kann. Insofern scheidet diese Alternative zur amtlichen Verwahrung aus.

Das Belassen der Geräte vor Ort war somit eine Notwendigkeit, die sich aus den beschriebenen Umständen ergab. Durch das Anbringen der Versiegelungsplaketten an den Geräten ('Sicherung durch amtliche Verschlüsse') konnte sichergestellt werden, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet ist. Keineswegs dient diese Maßnahme als Strafe bzw. 'Vorverurteilung' des Inhabers. Derartige Überlegungen sind bei der Entscheidung, ob ein Gerät amtlich verwahrt wird oder, wie im vorliegenden Fall, vor Ort belassen wird, nicht anzustellen, da sie, wie der UVS Niederösterreich in der übermittelten Entscheidung richtig festhält, keine rechtliche Deckung finden. Die Beschlagnahme ist, wie auch die Einziehung, eine schuldunabhängige Sicherungsmaßnahme. Unabhängig davon ist ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit das Vor-Ort-Belassen der Geräte eine 'Verkleinerung' der Nutzfläche des Lokals darstellen würde, da sich diese Geräte auch schon der Beschlagnahme an diesem Ort befanden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2012, GZ. 2012/17/0417, festgehalten, dass "durch die Belassung des beschlagnahmten Gerätes beim bisherigen Inhaber [...] die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil kein subjektiv öffentliches Recht auf vorrangige amtliche Verwahrung von beschlagnahmten Geräten existiert'.

 

Zusammenfassend erweist sich der Antrag als nicht begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, rechtzeitigen Berufungen vom 26. Juni 2013. Darin werden eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Aus der notwendigen Interpretation der anzuwendenden Norm sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber primär von der amtlichen Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände ausgehe. Erst wenn diese Schwierigkeiten bereite, komme die Verwahrung der Gegenstände bei einer dritten Person oder beim Inhaber in Betracht. Die Umlagerung der Geräte an einen anderen Standort, zu dem die Behörde auch Zugriff habe, sei als Lagerung bei einem Dritten anzusehen, welche vorrangig im Vergleich zu dem Belassen beim Inhaber anzusehen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die Behörde den Antrag auf Umlagerung abgelehnt habe. Die erstinstanzliche Behörde habe sich dabei auch über ein mittlerweile bestätigtes Erkenntnis des UVS Niederösterreich hinweggesetzt. Daher werden die Aufhebung/Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Antrages auf Ver- bzw. Umlagerung der Geräte beantragt. Allenfalls wolle das Ermittlungsverfahren ergänzt und den beiden Berufungswerberinnen im Rahmen des Parteiengehörs das Recht zu weiteren Stellungnahmen eingeräumt werden.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Berufungen und reichte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 die Bezug habenden Verwaltungsakte nach.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diese beiden Verwaltungsakte. Da die Entscheidung über die Umlagerung der vorläufig beschlagnahmten Geräte einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs 4 VStG von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung auch nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht.

 

Der ganz allgemein gehaltene Einwand in den Berufungen, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben aus der erstbehördlichen Bescheidbegründung hinreichend hervor und werden auch unter Pkt. 2.3. dieser Entscheidung dargestellt. Im Übrigen enthalten die Berufungen selbst keine entsprechenden konkretisierten Angaben.

 

2.3. Die Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte wurde mit Berufungserkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Mai 2013, Zlen. VwSen-360125/2/MB/HUE, VwSen-360126/2/MB/HUE und VwSen-360127/2/MB/HUE als rechtmäßig bestätigt (vgl die in den erstbehördlichen Akten einliegenden Ausfertigungen). Diese Entscheidung wurde den beiden Berufungswerberinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters am 10. Mai 2013 nachweislich zugestellt, womit das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates rechtswirksam und nach Ablauf der Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof am 22. Juni 2013 unanfechtbar wurde.

 

Unter Berücksichtigung des Sachverhalts aus dem Beschlagnahmeverfahren und der erstbehördlichen Feststellungen (vgl Pkt. 1.1.) geht der Oö. Verwaltungssenat zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 14. Februar 2013 im Lokal "P" in S, P, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte, welche im Eigentum der ErstBwin stehen, aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Über die Geräte wurde ein Verfügungsverbot erlassen und angeordnet, dass diese unter Anbringung von amtlichen Siegeln vor Ort verbleiben. Die ZweitBwin ist Eigentümerin der in diesen Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte. Mit diesen Geräten wurden zumindest seit etwa Anfang Jänner 2013 bis zur Beschlagnahme am 14. Februar 2013 wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu die Auskünfte der Lokalbetreiberin in der Niederschrift vom 14. Februar 2013 sowie den Aktenvermerk samt dokumentierten Probespielen des Finanzamtes, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht: Mindesteinsatz von 0,20 Euro bis 5 Euro – in Aussicht gestellter Gewinn von jedenfalls 20 Euro).

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 53 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG - BGBl Nr. 620/1989 idgF) sind beschlagnahmte Gegenstände gem Abs 1 leg.cit. amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.

 

Entgegen dem Vorbringen in den Berufungen ist aus § 53 Abs 4 GSpG kein Recht auf vorrangige Lagerung bei einem Dritten abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0417, und vom 30. Jänner 2013, Zl. 2013/17/0001, ausgesprochen hat, besteht dem Wortlaut des § 53 Abs 4 GSpG nach kein subjektives Recht auf vorrangige amtliche Verwahrung von nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Gegenständen. Diese Rechtsprechung ist auch auf das Verhältnis der beiden anderen in § 53 Abs 4 leg.cit. angesprochenen Alternativen zu übertragen und von keiner Subsidiarität der Belassung der beschlagnahmten Gegenstände beim bisherigen Inhaber auszugehen. Vielmehr steht es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Ermessen der Behörde, über den Verbleib bzw die Verbringung der beschlagnahmten Geräte an einen anderen Ort abzusprechen.

 

Da somit weder die ErstBwin als Geräteeigentümerin noch die ZweitBwin als Eigentümerin der in diesen Geräten befindlichen Banknotenlesegeräten ein subjektives öffentliches Recht auf Umlagerung der beschlagnahmten Geräte zu einer dritten Person besitzen, waren ihre Berufungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Daran ändert auch der Verweis auf ein Erkenntnis des Nö. Unabhängigen Verwaltungssenates nichts, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. November 2011, 2011/17/0238 ausführt –, "[a]us dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten [kann]."

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

D r.  W e i ß

 

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