Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151058/7/Lg/Ba

Linz, 28.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. Oktober 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwalt H E, G, B, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Juni 2013, Zl. 0043201/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Der Beschuldigte, Herr J S, geboren am X, wohnhaft: R, E, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 09.06.2012 um 20.19 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zu­lässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 9.10.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 21.11.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungs­straf­verfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte im We­sentlichen vor:

 

Am besagten Tag war ich zusammen mit meiner Mutter (auf deren Firma das Auto zugelassen ist) auf der Druchreise in Österreich und wir hatten natürlich eine Maut-Vignette gekauft und auch sichtbar an der Windschutzscheibe im Fahrzeug angebracht.

Allerdings wurde die Vignette versehentlich von meiner Mutter verkehrt herum angebracht, sodass sie für ihr Überwachungssytem scheinbar nicht als solche erkannt wurde. Wir haben bereits eine Strafverfügung vom selben Tag aus Wien wegen angeblich fehlender Vignette bekommen und nachdem wir das Problem geschildert hatten, wurde uns mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt ist.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Auf den Beweisfotos der Asfinag ist auf der Vignette das schwarze, aufgedruckte Kreuz (schwarze X) der Trägerfolie ersichtlich,

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundestraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Mautprellerei

§ 20

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängi­ge Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 €zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut ent­spricht.

 

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10

(1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraft­fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unter­liegt der zeitabhängigen Maut.

 

Mautentrichtung

§ 11

(1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Maut­vignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung al­ler Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimo­natsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gül­tigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag ent­spricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Abs. 6 festzu­legenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraft­fahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufge­druckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korridorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhö­hung der Verkehrsbelastung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

  1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe aus­gestattet sind;
  2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungs­kennzeichen führen und
  3. bei Korridorvignetten.

(4) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Geltung der Korridorvignette mit Verordnung festzulegen, sobald die baulichen und organisatorischen Voraus­setzungen für einen zuverlässigen Vertrieb der Korridorvignetten über Automaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und über Verkaufsstellen entlang dieser Strecke vorliegen.

 

§ 19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Er­satzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Auto­bahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengeseilschaft ermächtigt, im Falle einer Verwal­tungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatz­maut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstli­cher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Iden­tifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

Nach Punkt 7.1 der Mautordnung ist die Vignette - nach Ablösen von der Trägerfolie - unter Ver­wendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Wind­schutzscheibe anzukleben ist, dass sie von außen gut sieht- und kontrollierbar (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen) ist. Jede andere Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Kle­bestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), des­sen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 09.06.2012 um 20.19 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Die Vignette hatte keine Gültigkeit, da sie zum Tatzeitpunkt weder an der Frontscheibe mittels des originären Klebers befestigt noch die Vignette von der Trägerfolie vollständig abgelöst worden war.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungs­übertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das BStMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die Verpflichtung, sich über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benüt­zung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen, besteht auch für aus­ländische Kraftfahrer. Der Beschuldigte ist der Verpflichtung, sich über die ordnungsgemäße An­bringung der Vignette (Notwendigkeit des Abziehens der Vignette von der Trägerfolie) in Kenntnis zu setzen, nicht nachgekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.200,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- ­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"… ich habe nunmehr erneut - nach 7 Monaten !!! - einen Bescheid von ihnen bekommen, gegen den ich Einspruch einlege.

Wie ich ihnen bereits tel. und schriftlich mitgeteilt habe, handelt es sich nicht um ein Mautvergehen. Es wurde von mir unter Zeugen (meine Mutter und Schwester waren auch im Auto) eine Vignette gekauft und auch sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht (siehe Fotos im Anhang).

Wieso ich dennoch mittlerweile 330,- Euro zahlen soll,  ist mir nicht klar und dieser Forderung werde ich auch nicht nachkommen.  Ich gehe nach Einsicht der Fotos davon aus, dass die Angelegenheit angeschlossen ist,  ansonsten werde ich die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt weiterleiten."

 

 

3. Ergänzend zur Berufung brachte der Bw, nunmehr anwaltlich vertreten, nach Einlangen der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor:

 

"1.) Mein Mandant hat für den PKW Mercedes amtliches KZ: X zum fraglichen Zeitraum beim Grenzübergang Autobahn-Grenze 4975 Suben, ordnungsgemäß - wie immer, wenn er über Österreich nach Ungarn fährt - zur Mittagszeit eine Vignette für Österreich und Ungarn gekauft und bezahlt.

 

Glaubhaftmachung und Beweis: eidesstattliche Erklärung der Zeugin M S, D, R, Einvernahme der Zeugin S durch einen ersuchten Richter am AG R

eidesstattliche Erklärung der Zeugin B S, D, R; Einvernahme der Zeugin S durch einen ersuchten Richter am AG R

Einsichtnahme in das Kassenbuch Grenzübergang Suben 4 Farbfotos anbei

 

2.) Infolge eines Versehens klebte die Zeugin M S jedoch in der Eile die Vignettenmar­ke 'auf den Kopf stehend' an die Windschutzscheibe. Mein Mandant bemerkte dieses Versehen jedoch nicht.

 

Glaubhaftmachung und Beweis: eidesstattliche Erklärung der Zeugin M S, D, R, Einvernahme der Zeugin S durch einen ersuchten Richter am AG R

eidesstattliche Erklärung der Zeugin B S, D, R;

Einvernahme der Zeugin S durch einen ersuchten Richter am AG R

Einsichtnahme in das Kassenbuch Grenzübergang Suben 4 Farbfotos anbei

 

Wie Ihnen mein Mandant bereits wiederholt mitgeteilt hat waren die Zeugen M und B S beim Einkauf der Vignettenmarke mit anwesend.

 

Glaubhaftmachung und Beweis: eidesstattliche Erklärung der Zeugin M S, D, R, Einvernahme der Zeugin S durch einen ersuchten Richter am AG R

eidesstattliche Erklärung der Zeugin B S, D,R;

Einvernahme der Zeugin S durch einen ersuchten Richter am AG R

 

Da die Maut nachweislich bezahlt wurde, liegt keine Maurprellerei vor: es fehlt sowohl am Vorsatz und am Verschulden meines Mandanten als auch an einem Schaden zum Nachteil des Landes Oberösterreich. Die Strafe ist zudem unverhältnismäßig. Amtshilfe im Rahmen der Zwangsvollstreckung österreichischer Straferkenntnisse in Deutschland ist überdies zu versagen soweit wesentliche, verfassungsrechtlich gebo­tene Elemente der deutschen Rechtsordnung ignoriert werden. Dies ist dann der Fall, wenn deutsche Staatsbürger 'verschuldensunabhängig' verurteilt werden (vgl. Finanzgericht Hamburg Az.: I V 289/09 Beschluss vom 16.03.2010 mwN.) Ich rege daher an, das Verfahren gegen meinen Mandanten

 

einzustellen."

 

 

4. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Einsicht genommen in den Akt und insbesondere in die Kontrollfotos. Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass auf dem vom Vertreter des Bw selbst vorgelegten Foto ersichtlich ist, dass die Vignette "auf dem Kopf steht". Problematisch sei jedoch vielmehr, dass auf der Vignette Teile des "schwarzen Kreuzes" ersichtlich seien. Wenn das "schwarze Kreuz", wenn auch nur teilweise ersichtlich ist, so sei dies darauf zurückzuführen, dass die Trägerfolie nicht oder nicht zur Gänze abgelöst wurde. Dies sei jedoch gemäß Pkt. 7.1 der Mautordnung Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette bzw. der Gültigkeit der Mautentrichtung. Die Gültigkeit der Mautentrichtung setze die vollständige Ablösung der Trägerfolie voraus, was gegenständlich evidentermaßen nicht geschehen sei. Im Übrigen verwies der Amtssachverständige auf die dem Akt beiliegenden Farbfotos, die dasselbe Bild nur in besserer Qualität zeigen.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen, die dem evidenten Augenschein und dem Ergebnis zahlreicher vergleichbarer Fälle entsprechen, ist der Bw nicht (und schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wäre eine eventuelle Rechtsunkenntnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Pflicht, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Die richtige Form der Befestigung der Vignette ist nicht in der Mautordnung geregelt sondern auch auf der Rückseite der Vignette ausgeführt. Als Schuldform sei zugunsten des Bw im Zweifel Fahrlässigkeit angenommen, wobei der Verschuldensgrad nicht als geringfügig einzustufen ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Allein schon im Hinblick auf den Schuldgehalt der Tat ist die Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG ausgeschlossen; auch die übrigen (kumulativen) Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht gegeben.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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