Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101756/2/Sch/Rd

Linz, 14.03.1994

VwSen-101756/2/Sch/Rd Linz, am 14. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H, vertreten durch die RAe Dr. L und Dr. P vom 27. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Jänner 1994, VerkR96/6042/1993-Or/Mu, wegen einer bzw. mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1994, VerkR96/6042/1993-Or/Mu, über Herrn H, L, gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 29. Oktober 1993 um 6.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Hansberg Landesstraße von Gramastetten kommend in Richtung Lichtenberg gelenkt und dabei in der Senke bei Straßenkilometer 11,200 unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen habe, indem er trotz starken Nebels mit einer Sichtweite von maximal 30m eine Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren sei, mit dieser Geschwindigkeit trotz Gegenverkehrs einen PKW überholt und somit die Tat unter Umständen begangen habe, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren, zunächst gar nicht überblickbaren Schadens an Leib und Leben zu erwarten und die Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden eintritt, eine besonders große gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß einerseits angeführt ist, der Berufungswerber habe gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen, andererseits aber von der, also einer Tat die Rede ist.

Überdies hat die Erstbehörde als übertretene Verwaltungsvorschrift lediglich die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 angeführt, sodaß nicht feststeht, ob eine oder zwei Verwaltungsübertretungen angenommen worden sind. Auch läßt der Spruch des Straferkenntnisses offen, unter welche Bestimmung(en) der Straßenverkehrsordnung 1960 das Verhalten des Berufungswerbers von der Erstbehörde subsumiert worden ist. Bei der Bestimmung des § 99 Abs.2 StVO 1960 handelt es sich lediglich um eine strafsatzändernde Norm, die für sich allein für eine vollständige Subsumtion von Sachverhalten nicht geeignet ist.

Es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde, Mutmaßungen darüber anzustellen, welche Bestimmung(en) von einer Erstbehörde - nicht zuletzt im Hinblick auf die Strafzumessung - als übertreten angenommen worden ist (sind).

Im § 45 Abs.1 VStG sind jene Gründe, die zur Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu führen haben, abschließend aufgezählt. Da keiner dieser Gründe im konkreten Fall vorlag, war die Berufungsbehörde nicht verhalten, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Für den Fall, daß die Erstbehörde das Verfahren weiterführt, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen angeregt, den Tatvorwurf bzw. die Tatvorwürfe im Rahmen einer Verhandlung unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen zu erörtern. Die Praxis mancher Erstbehörden, derartige Beweisaufnahmen der Berufungsbehörde zu überlassen ist per se schon als bedenklich anzusehen. Abgesehen davon ist diese Vorgangsweise in der Regel der Wahrheitsfindung nicht dienlich, da oftmals zwischen der Tat und der Beweisaufnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens, etwa einer Zeugenaussage, ein relativ großer Zeitraum verstrichen und die Erinnerungsfähigkeit von Zeugen als begrenzt anzusehen ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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