Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168106/3/Bi/Ka

Linz, 25.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 5. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft von Schärding vom 25. September 2013, VerkR96-4690-2013-Hol, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. August 2013 wurde der Berufungswerberin (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z11a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auferlegt.

Ausdrücklich gegen die Höhe der Geldstrafe hat die Bw Einspruch erhoben und diesen mit einer unrichtig eingestellten Messtoleranz und ihrem Einkommen begründet. Mit dem oben genannten Bescheid wurde die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt und ein Verfahrens­kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, gegen die Strafe von nun 35 Euro hätte sie nichts einzuwenden, aber jetzt sei ein Betrag von 10 Euro dazu­gekommen und es ergäben sich nun wieder 45 Euro und das sei ihr zu viel, weil sie ja gegen die Strafe von 50 Euro Widerspruch eingelegt habe. Sie ersuche um eine angemessene Strafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und nach Parteiengehör, das unbeantwortet blieb, in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Dem (inzwischen rechtskräftigen) Schuldspruch ist eine Geschwindigkeits­überschreitung um 12 km/h im Gebiet einer Zonenbeschränkung auf 30 km/h gemäß § 52a Z11a StVO 1960 zugrundezulegen. 

Der Strafrahmen hierfür reicht gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gegenüber der Strafverfügung in Höhe von 50 Euro/16 Stunden EFS erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid eine Strafherabsetzung auf 35 Euro/12 Stunden EFS.

 

Bei der Strafverfügung fallen keine Verfahrenskosten an, bei einem (hier nach Einspruch ergangenen) Straferkenntnis fallen gemäß § 65 VStG 10 % der Geldstrafe, zumindest aber 10 Euro, als Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz an, auch wenn die Strafe herabgesetzt wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag ist somit als „pauschalierte Bearbeitungsgebühr“ zu sehen und ist als (zumindest teilweise) Deckung der Mehrarbeit aufzufassen. Das der Bw zu erklären, wurde im h. Schreiben vom 15. Oktober 2013 versucht. Sie hat sich dazu nicht geäussert, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat wie angekündigt nach der Aktenlage zu entscheiden hat.

Eine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Herabsetzung der Strafe ist nicht zu sehen, zumal der Pkw x laut Anzeige in der 30 km/h-Zone mit 45 km/h gemessen wurde und beim Messgerät PoliScan Speed 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h abzuziehen sind. Von einer „10 km/h höher eingestellten Messtoleranz“, wie die Bw im Einspruch behauptet hat, kann daher keine Rede sein.

Auch vom Einkommen her – hier hat die Bw 1.250 Euro monatlich angegeben und zwar auf „Ausgaben“ verwiesen, aber keine Sorgepflichten geltend gemacht – ist eine weitere Herabsetzung des Strafbetrages aus diesen Überlegungen ausgeschlossen. Obwohl die finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu berücksichtigen sind, wurden die Ersatzfrei­heits­strafen im Bescheid gegenüber der Strafverfügung ebenfalls – zugunsten der Bw – herabgesetzt. Abgesehen davon hat die Bw bereits eine Vormerkung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Erstinstanz aus dem Jahr 2013, die erschwerend zu werten war. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe ist im Hinblick auf § 19 VStG zweifellos angemessen – gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu II.:

Die Verfahrenskostenbeiträge sind aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalierung bis 10 Euro nicht herabsetzbar.

Der Ausspruch über den im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs.2 VStG erwachsenden Verfahrenskosten­ersatz von 20 % der Geldstrafe, zumindest aber 10 Euro, ist gesetzlich begründet. Darauf wurde die Bw sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Erstinstanz vom 25. September 2013 hingewiesen wie auch im h. Schreiben vom 15. Oktober 2013. Sie hat darauf nicht reagiert, weshalb auch hier gemäß der Ankündigung zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

".