Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168169/2/MZ/WU

Linz, 22.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 2013, GZ: VerkR96-18097-2013, betreffend die festgesetzte Strafhöhe infolge einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 29. Oktober 2013, GZ: VerkR96-18097-2013, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an Krems vom 20. September 2013, VerkR96-18097-2013, mit welcher dem Bw eine Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 angelastet wurde, keine Folge gegeben, und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90,00- EUR gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 bestätigt.

 

2. Gegen das am 30. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 11. November 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

In seiner Rechtsmittelschrift bringt der Bw sinngemäß vor, er wäre bereit gewesen, um die Angelegenheit rasch zu erledigen, die Hälfte des Strafausmaßes von 100,- EUR zu bezahlen. Bei den von der belangten Behörde als straferschwerend herangezogenen Vormerkungen würde es sich lediglich um geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen handeln. Er fahre dienstlich ca 30.000 km pro Jahr, halte sich grundsätzlich an Geschwindigkeitsbeschränkungen und lasse sich nicht als Raser abstempeln, [z]umal es bei dieser Anzahl von Jahreskilometern auch manchmal ungewollt zu kurzfristigen geringfügigen Übertretungen kommen kann. Es sei ihm jedoch nicht in Erinnerung, am ggst Tag zu schnell unterwegs gewesen zu sein.

 

Der Bw beschließt sein Rechtsmittel mit polemischen Bemerkungen betreffend die Exekutive.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 12. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche weder vom Bw – trotz entsprechenden Hinweises im angefochtenen Straferkenntnis – als auch nicht von der belangten Behörde beantragt wurde (§ 51e Abs 3 Z 2 VStG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt 1. und 2. dargestelltem Sachverhalt aus.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass der Bw, der mit E-Mail vom 7. Oktober 2013 einen auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. September 2013 erhoben hat, am 23. Juli 2013 um 10.19 Uhr in der Gemeinde K auf der A9 bei km X in Fahrtrichtung Graz die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten hat.

 

Der Bw hat der Mitteilung der belangten Behörde vom 8. Oktober 2013, dass sie von einem monatlichen Verdienst von 1.500,- EUR netto, keinem für dieses Verfahren relevantem Vermögen sowie keinen Sorgepflichten ausgehe, bis dato nicht widersprochen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der für die Strafbemessung im gegenständlichen Fall einschlägige § 99 Abs 3 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Da der Bw – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung rechtskräftig bindend festgestellt wurde – außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten und damit gegen § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verstoßen hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im ggst Fall die Höhe der Strafe nicht – wie vom Bw in seiner Berufungsschrift geltend gemacht – 100,00,- EUR sondern 90,00,- EUR beträgt, und sich der zu zahlende Gesamtbetrag aufgrund der festzusetzenden Verfahrenskosten ergeben hat. Zu prüfen ist ausschließlich die verhängte Strafe.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.3. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von EUR 90,00 ist tat- und schuldangemessen. § 99 Abs 2e StVO 1960 sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h eine Mindeststrafe von 150,00,- EUR vor. Die Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten. Es ist daher legitim, in etwa die Hälfte der vorgenannten Mindeststrafe, dh 75,00,- EUR, der weiteren Strafbemessung zugrunde zu legen. Milderungsgründe sind im ggst Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass der Bw bereits vierfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt wurde. Wie hoch diese Übertretungen jeweils waren, ist ebenso nicht von Relevanz wie auch die gefahrenen Jahreskilometer keinen Einfluss auf die Strafbemessung haben können. Es kann der belangten Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie, unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, zur Auffassung gelangt ist, dass aus general- und spezialpräventiven Gründen die ggst Übertretung mit 90,00,- EUR zu ahnden ist.

 

Ein Strafausmaß in der Höhe von 90,00,- EUR – das entspricht ca 13 % des vorgesehenen Strafrahmens – scheint auch vor dem Hintergrund als dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als angemessen, als die von der Bw überschrittene zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 80 km/h betrug, woraus eine massive Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm (§ 52 lit a 10 StVO 1960), welche die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt, abzuleiten ist.

 

4.4. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG dem Bw ein Beitrag für die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben (Spruchpunkt II.)

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer