Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168173/2/MZ/WU

Linz, 22.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Oktober 2013, GZ.: S 7210/ST/13, betreffend die festgesetzte Strafhöhe infolge einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Oktober 2013, GZ.: S 7210/ST/13, wurde dem auf die Strafhöhe gerichteten Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. September 2013, GZ.: S 7210/ST/13, mit welcher dem Bw eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 angelastet wurde, stattgegeben, und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,00- EUR gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 auf 25,00,- EUR reduziert.

 

2. Gegen das am 29. Oktober 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 5. November 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 12. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche weder vom Bw noch von der belangten Behörde beantragt wurde (§ 51e Abs 3 Z 2 VStG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die dem hier ggst Straferkenntnis voran gegangene Strafverfügung vom 24. September 2013, GZ.: S 7210/ST/13, wurde dem Bw nach einem Zustellversuch am 27. September 2013 am 30. September 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

Mit E-Mail vom 15. Oktober 2013 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde dem Bw von der belangten Behörde ein Verspätungsvorhalt gemacht. Der Bw äußerte sich daraufhin sinngemäß dahingehend, dass er noch am 27. September 2013 vom Zustellversuch Kenntnis erlangt habe, jedoch in Folge erkrankt sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, das Schriftstück rechtzeitig zu beheben.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann „[d]er Beschuldigte […] gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass am 27. September 2013 versucht wurde, die in Rede stehende Strafverfügung am (damaligen) Wohnsitz des Bw – und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – zuzustellen. Da das Schreiben dem Bw als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Anwesenheit vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 30. September 2013 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Die Strafverfügung gilt daher als am 30. September 2013 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 14. Oktober 2013. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bw jedoch – obwohl ihm hiezu Gelegenheit gegeben wurde – nicht erstattet. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle ist daher nicht anzunehmen und eine Anwendung des § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gestattet.

 

4.4. Letzter Tag der Berufungsfrist war somit der 14. Oktober 2013. Der vom Bw am 15. Oktober 2013 per E-Mail übermittelte Einspruch war daher verspätet. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und der Einspruch des nunmehrigen Bw wäre von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war das angefochtene Straferkenntnis vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu beheben.

 

4.5. Abschließend wird angemerkt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Vorbringen des Bw, während des Abholzeitraumes erkrankt gewesen zu sein, nicht übersieht. § 17 Abs 3 ZustG trifft allerdings lediglich eine Regelung für den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle. Der Bw machte eine solche nicht geltend, sondern wandte ein, er sei aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Behebung des Schriftstückes durchzuführen. Das Vorbringen vermag daher an der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung nichts zu ändern. Für Fälle wie den in Rede stehenden sieht der Gesetzgeber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

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