Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168178/2/MZ/WU

Linz, 26.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 28. Oktober 2013, VerkR96-201-2013, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 28. Oktober 2013, VerkR96-201-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, sich trotz Zumutbarkeit als Lenker des PKW Golf mit dem Kennzeichen FR-X vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte. Als Tatort wird die Gemeinde P, Landesstraße bei km X, bei Haus Bahnhofstraße X, als Tatzeit der 9. Jänner 2013 um 15:03 Uhr genannt.

 

Der Bw habe dadurch § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 6 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 30,00 EUR, ersatzweise 6 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach der Schilderung des Verfahrensgangs und der Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften wie folgt aus:

 

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretung. Die anzeigende Beamtin stellt in ihrer Zeugenaussage eindeutig fest, dass Sie im Zuge der Amtshandlung angegeben haben, dass die Kennzeichenbeleuchtung vor einigen Tagen noch funktioniert hätte. Auf Grund dieser Aussage geht die Behörde im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass diese Erstangaben jedenfalls der Wahrheit entsprechen und Sie einige Tage vor der Anhaltung, jedoch nicht vor Antritt der Fahrt an gegenständlichem Tattag, die Funktion der Kennzeichenbeleuchtung überprüft haben.

 

Diesen von Ihnen getätigten Erstangaben kommt ein sehr hoher Wahrheitsgehalt zu, da die ersten Angaben eines Beschuldigten erfahrungsgemäß am ehestens der Wahrheit entsprechen, als später, nach reiflicher Überlegung, gemachter Angaben (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH z. B. 20. April 2006, 2005/15/0147 uva.).

 

Sie haben somit die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist deshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Die belangte Behörde beschließt das Straferkenntnis mit Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 31. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Telefax vom 12. Oktober 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Richtig ist, dass am 9. Jänner 2013 um 15.03 Uhr bei einer Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichenbeleuchtung an dem von mir gelenkten Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionierte.

 

Gegenständliche Kontrolle erfolgte insoferne, als die Meldungsleger mir nach­fuhren und dann in weiterer Folge eine entsprechende Kontrolle des Fahrzeu­ges durchführten.

 

Im Zuge des Erkennens, dass eine Kennzeichenbeleuchtung am Fahrzeug nicht funktioniert, habe ich dem Meldungsleger gegenüber geäußert, dass die Kennzeichenbeleuchtung vor einigen Tagen noch funktioniert hätte.

 

Ob ich vor Antritt der Fahrt eine Kontrolle der Beleuchtung des Fahrzeuges und wie durchführte oder nicht, wurde ich nicht von den Meldungslegern ge­fragt. Letztlich vermeint die Behörde, aus meiner Äußerung, die Kennzeichenbeleuchtung hätte vor einigen Tagen noch funktioniert, wäre zwingend abzulei­ten, ich hätte vor Antritt vor Fahrt am gegenständlichen Tattag die Funktion der Beleuchtung des Fahrzeuges nicht überprüft. Die Behörde erster Instanz stellt hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhaltes nur eine Vermutung an. Es wurde die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt. § 5 Abs.1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschul­digte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und dass dies rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes hat daher die Behörde nachzuweisen.

 

Es hat die Verwaltungsstrafbehörde darüber hinausgehend auch in der Be­gründung des Straferkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf ge­stützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung jedenfalls enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Die Begründung der Erstbehörde, meine Äußerung dahingehend, dass vor einigen Tagen die Kennzeichenbeleuchtung noch funktioniert hätte, ließe zwingend den Schluss zu, ich hätte vor Antritt der Fahrt eine Kontrolle der Fahrzeugbeleuchtung nicht durchgeführt, kommt einer Nichtbegründung gleich und ist jedenfalls unzureichend.

 

Es entbindet vor allem auch die Behörde erster Instanz nicht, konkret durch Befragung zu ermitteln, ob ich vor Antritt der Fahrt die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert habe oder nicht. Dies hat die Behörde erster Instanz nicht gemacht. Mit meiner Stellungnahme vom 22. März 2013 habe ich bereits darauf hinge­wiesen, dass dem gesamten Behördenakt auch nicht entnommen werden kann, dass ich von den Meldungslegern dazu befragt wurde, ob ich vor Fahrtantritt die Kennzeichenbeleuchtung kontrolliert hätte. Es kann keinesfalls von einer ausreichenden Ermittlung der Tatseite gesprochen werden, wenn ich von der Behörde erster Instanz gar nicht befragt werde, ob ich vor Antritt der Fahrt auch die Kennzeichenbeleuchtung überprüft habe. Festzuhalten ist auch, dass ich von den Meldungslegern auch gar nicht befragt wurde, zu welchem Zeit­punkt ich am besagten Tage das Fahrzeug in Betrieb genommen hätte. Fest steht letztlich nur, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Meldungsleger eine Kennzeichenbeleuchtungsbirne ausgefallen war. Dies ist den Meldungslegern im Zuge der Kontrolle aufgefallen, beim Nachfahren nicht. Die Tatsache alleine, dass die Kennzeichenbeleuchtung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionierte, rechtfertigt jedenfalls nicht den von der Behörde unzulässigerweise gezogenen Schluss, ich hätte das vorgeworfene Verhalten des Unter­lassens der Kontrolle der Fahrzeugbeleuchtung bei Inbetriebnahme des Fahr­zeuges am gegenständlichen Tag gesetzt und liege diesbezüglich ein rechts­widriges Verhalten vor. Die Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG entbindet, wie bereits dargelegt, die Behörde jedenfalls nicht von ihrer Verpflichtung zu ermitteln. Bei richtiger und vollständiger Ermittlung, wobei insbesondere auch die Einvernahme der Meldungsleger insbesondere dahingehend zu erfolgen hätte, ob ich gefragt wurde, zu welchem Zeitpunkt ich das Fahrzeug am be­sagten Tage in Betrieb nahm und ob ich am besagten Tage vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine Kontrolle der Kennzeichenbeleuchtung durchgeführt habe, erforderlich.

 

Die Begründung der Behörde erster Instanz dahingehend, meine Äußerung, die Kennzeichenbeleuchtung hätte auch vor ein paar Tagen noch funktioniert, würde zwingend mit sich bringen, ich hätte vor Antritt der Fahrt die Funktion der Kennzeichenbeleuchtung am besagten Tage nicht überprüft, ist unschlüs­sig und mangelhaft. Es ist diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegend.

 

Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung sowie der Antrag, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung das angefochte­ne Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und das Verwaltungsstrafverfahrens eingestellt werde.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 18. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestelltem Sachverhalt aus.

 

Zudem wird festgehalten, dass der Bw in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2013 angibt, „sehr wohl vor Fahrtantritt einen Rundgang um das Fahrzeug gemacht [zu haben] und dabei jedenfalls keinen Defekt an der Kennzeichenbeleuchtung für mich erkennbar vorlag“.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

[…]

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird. […]

 

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

 

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Der Bw hat unstrittiger Weise am 9. Jänner 2013 um 15:03 Uhr in der Gemeinde P, Landesstraße bei km X, bei Haus Bahnhofstraße X, den PKW Golf mit dem Kennzeichen FR-X gelenkt, wobei die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

 

Um den objektiven Tatbestand des § 14 Abs 6 iVm § 102 Abs 1 KFG 1967 als verwirklicht anzusehen ist es jedoch zudem nötig, dass der Bw es, obwohl es ihm zumutbar war, unterlassen hat, sich vor Antritt der Fahrt von der Funktion der Kennzeichenleuchte zu vergewissern.

4.3. Wie der im vorgelegtem Verwaltungsakt enthaltenen Anzeige zu entnehmen ist, hat der Bw im Zuge der Anhaltung durch die Meldungsleger, nachdem er auf die mangelnde Funktion der Kennzeichenbeleuchtung hingewiesen wurde, kundgetan, diese „sei vor ein paar Tagen noch gegangen“. Die belangte Behörde zog daraufhin den – an sich nicht unlogischen Schluss – der Bw habe sich zuletzt vor ein paar Tagen ob der Funktion der Beleuchtung vergewissert.

 

Die amtshandelnden Beamten haben es jedoch offenbar unterlassen, den für die Verwirklichung der in Folge angezeigten Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 6 iVm § 102 Abs 1 KFG 1967 notwendigen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, obwohl dies ohne weiteren Aufwand im Zuge der Anhaltung notwendig gewesen wäre. Für die Verwirklichung der dem Bw angelasteten Tat kommt es nun einmal darauf an, dass sich der Lenker eines KFZ vor Antritt der Fahrt nicht von der Funktion der Beleuchtung vergewissert hat. Es wäre daher notwendig gewesen, durch entsprechende Fragen an den nunmehrigen Bw herauszufinden, wann dieser sich zuletzt entsprechend den kraftfahrrechtlichen Vorschriften verhalten hat.

 

Der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass den Erstangaben eines Beschuldigten in der Regel eine höhere Beweiskraft zukommt als später gemachten Angaben. Es ist im ggst Fall jedoch nicht unbedingt so, dass sich der Bw, der im Zuge der Anhaltung angegeben hat, die Beleuchtung habe vor ein paar Tagen noch funktioniert, widerspricht, wenn er in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2013 angibt, sehr wohl vor Fahrtantritt einen Rundgang um das Fahrzeug gemacht und dabei keinen Defekt an der Kennzeichenbeleuchtung erkannt zu haben.

 

Aufgrund der vom Bw gemachten Angabe, sich vor Antritt der Fahrt von der Funktion der Kennzeichenbeleuchtung vergewissert zu haben, kann, mangels stichhaltiger gegenteiliger Beweise, nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat auch tatsächlich begangen hat.

 

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zu Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer