Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523476/22/Bi/Ka

Linz, 26.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 8. Mai 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. April 2013, VerkR20-045531-2013, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen – ab Zustellung dieses Erkenntnisses bis zur Feststellung des Wiedererlangens der gesundheitlichen Eignung – entzogen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 und 8 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 15. April 2013 zu Zl. 13/045531 für die Klassen AM und B) in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 31. Jänner 2014 und die Auflagen: Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 15 km des Wohnsitzes (Code 05.02 (15 km)), Beschränkung auf Fahrten bei Tag (Code 05.01), Beschränkung auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h (Code 05.04) und das Tragen einer Brille eingeschränkt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26. April 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe den Sachverhalt nicht festgestellt, sondern lediglich beweiswürdigende Umstände angeführt. Das Verfahren sei mangelhaft und die Beweiswürdigung unvollständig und unrichtig.

Das Gutachten x vom 31.1.2013 habe nur die ärztliche Untersuchung für die Klasse B umfasst. Der Bescheid befriste und schränke auch die Lenkbe­rechtigung für die Klasse AM ein.

Aus dem Gutachten x gehe nicht hervor, welche konkrete Leiden und Gebrechen bei ihm vorlägen, die die Befristung und Beschränkung der LB rechtfertigten. Auch dem Untersuchungsbefund von 15.1.2013 seien keine eruierten Defizite zu entnehmen; x verweise zur Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen auf Testbefunde von letzten Jahr, ohne diese Tests, deren Ergebnisse und welche gegebenenfalls außerhalb der Norm liegen, anzuführen. Er führe lediglich ein Defizit in der visuellen Zielorientiertheit an, aber ohne nähere Begründung. Dieser Umstand sei aber sinnvoller Weise augenfachärztlich zu beurteilen, da der Amtsarzt über keine solche Ausbildung verfüge. Seine Stellungnahme sei im Gesamten nicht schlüssig und als Grundlage für den Bescheid nicht ausreichend.

x habe ihre Ansicht, die 15 km-Beschränkung sollte weiter aufrecht bleiben, nicht begründet, obwohl keine Demenz diagnostiziert worden sei und die Reaktionsschnelligkeit laut x im Normbereich liege. Die Beschränkung auf 50 km/h sei nicht begründet. Zur Auflage Fahrten bei Tag und mit Brille sei kein augenfachärztliches Gutachten eingeholt worden. Er gelange im 15 km-Umkreis ohnehin nur auf Straßen bis 100 km/h und würde bei einer Auflage der Einhaltung einer Geschwindigkeit bis 50 km/h im Sinne des § 20 StVO nur den Verkehr behindern. Er habe außerhalb der 15 km/h-Umkreises ein landwirtschaftliches Grundstück zu bewirtschaften und sein Sohn wohne weiter entfernt, ebenso wäre die ärztliche Versorgung nicht gegeben – die Auflage sei unzumutbar, stelle eine unzulässige und herabwürdigende Persönlichkeits­einschränkung und Rechts- und Lebensqualitätseinschränkung dar. Dazu werde seine Einvernahme beantragt und „allenfalls ein SV-Gutachten“, im Übrigen die Abänderung der unbefristeten Belassung der LB der Klassen AM, A und B ohne irgendwelche Auflagen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der 1929 geborene Bw seit 1972 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B war, seit 3.2.2012 befristet auf 1 Jahr mit den Codes 01.01 (Brille), 05.01 (Beschränkung auf Fahrten bei Tag, dh eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang) und 05.02 (15 km) (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 15 km des Wohnsitzes) – Nachuntersuchung in einem Jahr mit VPU, AugenFA-Befund und psychiatrischen FA-Stellungnahme.

 

Aufgrund des Fristablaufs suchte der Bw um Verlängerung an und legte die FA-Stellungnahme x, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Linz, vom 7. Jänner 2013 vor, wonach eine (stärkere) Fernbrille verschrieben wurde.

Vorgelegt wurde weiters die FA-Stellungnahme x, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Perg, vom 30. Jänner 2013, wonach beim Bw keine Demenz festgestellt wurde, allerdings betonte die Fachärztin, in der Ordination könne sie keine Überprüfung des Reaktionsvermögens und der verkehrsrelevanten Eignungsparameter durchführen. Laut Vorgeschichte wurde dem Bw nach einer Anzeige wegen Fahrerflucht nach einer Beobachtungsfahrt 2011 die Umkreisbeschränkung auferlegt. Die Fachärztin befürwortet die Weitergewährung der Fahrerlaubnis, die „Kilometer­beschränkung soll weiter aufrecht erhalten bleiben“.    

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 2. Jänner 2013 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen „nicht mehr geeignet“ mit der Begründung, bei der Reaktionsschnelligkeit bestehe kein Einwand, allerdings ein Defizit bei der reaktiv-konzentrativen Belastbarkeit und der visuellen Zielorientierungsfähigkeit, die rasche und detailgenaue optische Überblicks­gewinnung sei lediglich alters­typisch eingeschränkt. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit sei hinsichtlich Schnelligkeit unbefriedigend ausgeprägt. Bei der Kurzzeitmerk­fähigkeit bestehe eine Schwäche. Die kognitive Auffassungsfähigkeit/Hirn­leistungsfähigkeit sei derzeit eingeschränkt – im Ergebnis wurde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für „derzeit nicht mehr gegeben“ erachtet. Im Vergleich mit Testbefunden vom letzten Jahr sei inzwischen hinsichtlich der visuellen Zielorientierungsfähigkeit ein Defizit festzustellen, lediglich bei der Reaktionsschnelligkeit habe teilweise eine normgerechte Leistung eruiert werden können.

Nach einer Untersuchung am 15. Jänner 2013 hat der Amtsarzt der Erstinstanz x eine befristete Eignung für ein Jahr unter den Auflagen Verwendung einer Brille 01.01, Code 05.01 (Fahrten bei Tag), 05.02 (Fahrten im Umkreis von 15 km) und 05.04 (Beschränkung auf 50 km/h) für gerechtfertigt erachtet und eine Nachuntersuchung in einem Jahr mit psychiatrischem Gutachten und Beobachtungsfahrt wurde vorgeschrieben. Damit wurden die Auflagen um die Beschränkung auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erweitert.

 

Der angefochtene Bescheid vom 25. April 2013 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klassen A und AM, weil gemäß § 2 Abs.3 Z7 FSG die Lenkberechtigung jeder der in Abs.1 Z2 bis 15 (darunter auch Z5 Klasse B) genannten Klassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst (Motor­fahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A mit Code 79.03/04, dh dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von der Amtsärztin x Amt der OÖ. Landesregierung, x, die bei der Erstinstanz vorhandenen medizinischen Unterlagen eingeholt: Laut FA-Stellung­nahme x, AugenFA in Linz, vom 15. Dezember 2011 besteht beim Bw ein eingeschränktes Dämmerungssehen, weshalb dieser fehlende Nachtfahrtauglichkeit bestätigt hat – daher erfolgte die Einschränkung der Lenkberechtigung auf Fahrten bei Tag. Außerdem ergeben sich aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 grenzwertige kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen bei Aufmerksamkeit, Konzentration, Mehrfachreaktionsvermögen unter Belastung, Reaktionszeit auf optische und akustische Reize und visomotorische Koordinationsfähigkeit, wobei am 17. Jänner 2012 eine Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde. Im Stadtverkehr wurde dem Bw Überforderung attestiert – daraus ergibt sich die Umkreis­beschränkung auf 15 bis 20 km vom Wohnort. Eine Langzeitbelastung sei weder bei der Testsituation noch bei der Fahrprobe möglich gewesen. Beide Unterlagen wurden dem Bw im ggst Berufungsverfahren nochmals zur Kenntnis gebracht.

 

Da in der VPU vom 2. Jänner 2013 nicht auf eine mögliche Umkreisbeschränkung eingegangen worden war, wurde von der Amtsärztin dahingehend eine Ergänzung verlangt.

Laut dieser ergänzenden verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (nach der letzten vom Jänner 2013) ist nun dezidiert von einer Nichteignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftahrzeugen auszugehen, wobei eine Umkreis­beschränkung aufgrund der extremen Defizite in den Leistungs­befunden nicht zu befürworten sei. Dem Bw werden gravierende Mängel in den Bereichen Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit, eine massive Verlang­samung bei der reaktiven Belastbarkeit, Reaktionszeit und Sensomotorik, qualitative Schwächen beim Konzentrationsvermögen und der formal logischen Intelligenz­leistung attestiert. Normgerechte Leistungen seien nur beim Erinnerungs­vermögen objektivierbar, reichten aber nicht aus, um die genannten Schwächen zu kompensieren. Damit entspreche die kraft­fahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr den Mindest­anforderungen. Problematisch, aber nicht unmittelbar eignungsausschließend sei beim Bw die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – es bestünden deutliche Erinnerungslücken zur Fahrvor­geschichte; erhöhte Risiko­bereitschaft, Aggressionstendenzen oder Alkoholmiss­brauch seien nicht ableitbar – diese bestehe noch in knapp ausreichendem Ausmaß, was aber die gravierenden Defizite bei den kraftfahrspezifischen Leistungsbefunden nicht zu kompensieren vermöge.

 

Die Amtsärztin x schloss in der abschließenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2013, Ges-311179/5-2013-Wim/Du, auf der Grundlage der oben angeführten FA-Stellungnahmen und der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahmen eine gesundheitliche Eignung des Bw sowohl zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM und B sowie von Invalidenkraftahrzeugen aus.

 

Auffällig ist, dass der Bw die letzte VPU am 1. Oktober 2013 absolviert hat, jedoch sein Rechtsvertreter am 15. Oktober 2013 um Fristerstreckung zur Vorlage des verkehrspsychologischen Gutachtens ersuchte. Die verkehrs­psychologische Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 wurde von der Erstinstanz mit Eingangs­stempel 11. Oktober 2013 dem UVS am 17. Oktober 2013 übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs ersuchte der Rechtsvertreter neuerlich um Übersendung der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Nach Übermittlung der genannten Unterlagen hielt der Bw in seiner Stellung­nahme vom 12. November 2013 pauschal die in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 gestellten Beweisanträge aufrecht und machte geltend, sowohl die verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch das Amtsarztgutachten ließen erneut missen, woran es dem Bw tatsächlich konkret mangle. Er sei gelernter Zimmermann und sei mit einem PC nicht vertraut, weshalb die standardisierten elektronischen Testergebnisse nicht genug aussagekräftig seien, um von einer fehlenden Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Beantragt wir die Zuweisung zu  einer Praxisfahrt/Beobachtungsfahrt.

 

Diesem Antrag war auf der Grundlage der verkehrspsychologischen Stellung­nahme vom 7. Oktober 2013 in Verbindung mit der Stellungnahme der Amtsärztin x vom 28. Oktober 2013 keine Folge zu geben, zumal  die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen beim Bw nicht mehr den Mindest­anforderungen entsprechen, sodass auch eine Beobachtungsfahrt im Hinblick auf die dezidiert aufgelisteten Defizite am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Der Bw hat im Jahr 2013 zwei verkehrspsychologische Untersuchungen durchgeführt, nämlich im Jänner und im Oktober, dh die dortigen Testabläufe können als bekannt vorausgesetzt werden. Was ihm konkret fehlt – er ist im Juli 1929 geboren und nun 84 Jahre alt – wurde in den zitierten Facharzt- Stellungnahmen und den beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen dezidiert ausgeführt. die früheren Befunde, insbesondere der Augenbefund x und die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19.12.2011, wurden dem Bw über seinem Rechtsvertreter unter Fristsetzung zur Kenntnis gebracht, darauf aber nicht reagiert.

 

Zum Berufungsvorbringen ist zu sagen, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Entziehung seiner Lenkberechtigung für den Bw eine Einschränkung seiner Lebensqualität bedeutet, keine Einvernahme des Bw erforderlich ist. Allerdings ist hier nicht allein die Lebensqualität des Bw entscheidend, sondern vor allem die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Inwieweit ihm die Bewirtschaftung eines örtlich nicht konkretisierten landwirtschaftlichen Grundstücks durch die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B erschwert wird, bleibt dahingestellt – eine Lenkberechtigung für die Klasse F hat der Bw nicht besessen und auf dem Feld, das keine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, bleibt ihm die Arbeit mit einem Kraftfahrzeug der Klasse F, das ohnehin jemand anderer hinlenken müsste, unbenommen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).         

 

Der Bw war nach dem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 31. Jänner 2013 befristet auf ein Jahr mit den angefochtenen Einschränkungen geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, wobei auch hier die  verkehrs­psychologische Stellungnahme vom 9. Jänner 2013 von seiner Nichteignung ausging. Die Einschränkung auf Fahrten bei Tageslicht hat ihre Grundlage in der FA-Stellungnahme x, Augenfacharzt in Linz, vom 15. Dezember 2011 – auch im „Führerscheinbefund“ Dris x, Augen­facharzt in Linz, vom 7. Jänner 2013 ist angeführt: „Dämmerungssehen (Nyktometer): + !“

x hat in der Stellungnahme vom 30. Jänner 2013 eine Demenz ausgeschlossen und die Beibehaltung der Lenkberechtigung – unter dem Vorbehalt der (in der Ordination nicht durchführbaren) Prüfung des Reaktions­vermögens und der verkehrsrelevanten Eignungsparameter – befürwortet unter gleichzeitiger Befürwortung der bisherigen 15 km-Umkreisbeschränkung.  

Eben diese verkehrsrelevanten Eignungsparameter und das Reaktionsvermögen wurden in der VPU eruiert und letztlich nicht mehr für gegeben erachtet, wobei laut der letzten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 bei der Reaktionszeit eine massive Verlangsamung und die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechend beschrieben wurden, sodass auch eine Umkreisbeschränkung nicht mehr befürwortet wurde.

Dem hat sich die Amtsärztin x in ihren Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 im Ergebnis vollinhaltlich angeschlossen, wobei auch zu bedenken ist, dass seit der Untersuchung des Bw durch x weitere 10 Monate vergangen sind.

 

Auf der Grundlage der Stellungnahme x vom 28. Oktober 2013 war somit von einem Nichtbestehen der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B auszugehen, wobei konkret auf die Frage des Belassens der bisherigen Umkreisbeschränkung eingegangen, diese aber letztlich schlüssig verneint wurde. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit den vorliegenden FA-Stellungnahmen und verkehrs­psycho­logischen Stellung­nahmen ist – im Gegensatz zum Ausspruch der Belassung einer eingeschränkten Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid – eine Weiterbelassung der Lenkberechtigung, wenn auch mit Einschränkungen, wegen inzwischen gänzlich fehlender gesundheitlicher Eignung des Bw nicht mehr möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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