Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720356/9/BP/JO

Linz, 28.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, StA von Rumänien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Oktober 2013, AZ: FR 89.504, mit dem über den Berufungswerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 65 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/68.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Oktober 2013, AZ: FR 89.504, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dem Bw gleichgehend gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Zum Sachverhalt gibt die belangte Behörde Folgendes an:

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt verurteilt:

01)LG LINZ 35 E VR 2151/94 HV 7/95 vom 16.02.1995 RK 21.02.1995

PAR 127 128 ABS 1/4 130 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.02.1995

 

zu LG LINZ 35 EVR 2151/94 HV7/95 21.02.1995 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG LINZ 17 U 689/96/B vom 25.07.1996

 

zu LG LINZ 35 E VR 2151/94 HV 7/95 21.02.1995 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 21.02.1995 LG LINZ 35 E VR 2151/94 vom 02.10.2000

 

02)BG LINZ 17 U 689/96 vom 25.07.1996 RK 23.08.1996 PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 80 Tags zu je 30,00 ATS (2.400,00 ATS) im NEF 40 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 05.11.1997

 

03)LG LINZ 22 VR 2100/96 HV 504/96 vom 18.12.1996 RK 27.02.1997 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

 

zu LG LINZ 22 VR 2100/96 HV 504/96 27.02.1997

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 15.06.1997, bedingt, Probezeit 3

Jahre

LG LINZ 30 BE 85/97 vom 15.04.1997

 

zu LG LINZ 22 VR 2100/96 HV 504/96 27.02.1997 Probezeit verlängert auf insgesamt 4 Jahre BG LINZ 17 U 723/97G/B vom 16.10.1997

 

zu LG LINZ 22 VR 2100/96 HV 504/96 27.02.1997 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG LINZ 22 EVR 2150/97 vom 18.02.1998

04)BG LINZ 17 U 336/97W vom 05.06.1997 RK 05.06.1997 PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 30,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 50 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 03.12.1999

 

05)BG LINZ 17 U 723/97G vom 16.10.1997 RK 11.11.1997 PAR 125 StGB

Geldstrafe von 90 Tags zu je 300,00 ATS (27.000,00 ATS) im NEF 45 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 03.12.1999

 

06)LG LINZ 22 EVR 2150/97 HV 10/98 vom 18.02.1998 RK 07.05.1998

PAR 127 130 15 105/1 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 03.12.1999

 

zu LG LINZ 22 E VR 2150/97 HV 10/98 07.05.1998

zu BG LINZ 17 U 336/97W 05.06.1997

ZU BG LINZ 17U723/97G 11.11.1997

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.12.1999, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG STEYR 18 BE 212/99 vom 25.11.1999

 

zu LG LINZ 22 E VR 2150/97 HV 10/98 07.05.1998

zu BG LINZ 17 U 723/97G 11.11.1997

zu BG LINZ 17 U 336/97W 05.06.1997

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG LINZ 24 HV 1091/2001 Y/B vom 23.01.2002

 

zu LG LINZ 22 E VR 2150/97 HV 10/98 07.05.1998

ZUBGLINZ17U723/97G 11.11.1997

zu BG LINZ 17 U 336/97W 05.06.1997

Aus der Freiheitsstrafe entlassen , endgültig

Vollzugsdatum 03.12.1999

LG STEYR 18 BE 212/99 vom 18.04.2005

 

07)LG LINZ 24 HV 1091/2001Y vom 23.01.2002 RK 23.01.2002 PAR 83/1 83/1 84/1 83/1 PAR 88/1 U 3 (81/2) StGB Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 20.06.2002

 

Mit Bescheid der BPD Linz vom 24.06.1997 wurde gegen Sie ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Mehrere Versuche ihrerseits durch diverse Anträge eine Aufhebung dieses Aufenthaltsverbo­tes zu erreichen, waren allesamt erfolglos.

Am 15. 04.2005 sind Sie von der BH Linz Land in Schubhaft genommen worden und am 18.5.2005 am Landweg per Bahn abgeschoben worden.

Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 01.12.2008 kehrten Sie wieder nach Österreich zurück, wurden erneut straffällig und deswegen erneut wie folgt verurteilt:

 

08)LG LINZ 23 HV 130/2010F vom 27.10.2010 RK 03.11.2010 § 107/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 05.08.2010

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

ZULGL1NZ23HV130/2010F 03.11.2010

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG ST.POELTEN 013 HV 67/2012h vom 27.11.2012

 

09)LG ST.POELTEN 013 HV 67/2012h vom 27.11.2012 RK 16.05.2013 §107 (1)StGB

§ 105 (1)StGB

Datum der (letzten) Tat 10.06.2012

Freiheitsstrafe 9 Monate , davon Freiheitsstrafe 7 Monate , bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

 

zu LG ST.POELTEN 013 HV67/2012h 16.05.2013

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 30.08.2013 LG ST.POELTEN 013 HV67/2012h vom 03.09.2013

Ihrer Berufung und Beschwerde gegen das unter 09) angeführte Urteil wurde vom Oberlan­desgericht Linz mit Urteil vom 16.05.2013, AZ: 23 Bs 75/13t nicht Folge gegeben.

 

Die zuletzt verhängte Gerichtsstrafe haben Sie am 01.07.2013 in der Justizanstalt Linz ange­treten und dort bis 30.08 2013 verbüßt.

 

Die Tatbestände stellen sich im den Urteilen wie folgt dar:

 

Ad 08)

Sachverhalt

X ist schuldig er hat in X und X am X X mittelbar durch die Äußerung gegenüber X, dass er in Rumänien Schläger bezahlen werde, die X auflauern und zusammenschlagen werden, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Strafbare Handlung:

X hat hierdurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen.

Strafe:

X wird hierfür nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Im Rahmen der Strafbemessungen wurde wie folgt gewertet:

erschwerend: drei einschlägige Vorstrafen

mildernd: reumütiges Geständnis

 

Ad 09)

Sachverhalt:

X hat von einer nicht mehr feststellbaren Örtlichkeit aus die in X aufhältigen X und dessen Freundin X durch nachstehende telefonische Äußerungen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

I./ X zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2012 durch die Äußerung, er werde sie schlagen, wenn sie ihm hinsichtlich des Sorgerechtes des gemeinsamen Sohnes Probleme mache, wobei er sie durch diese gefährliche Drohung zur Unterlassung von weiteren Meldungen an das Jugendamt betreffend das gemeinsame Kind nötigte;

II./ am X durch die auf der Mailbox des X hinterlassenen Nachrichten, wonach er X so lange suchen werde, bis er sie finde, und wenn er sie gefunden habe, werde sogar der Herrgott weinen bzw. "wenn wir uns in diesem Leben tref­fen, es wird Blut aus den Augen fließen statt Tränen", wobei es ihm darauf ankam, dass X diese Äußerungen seiner Freundin X zur Kenntnis bringt.

 

X hat hierdurch

zu I./ das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und

zu II./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des 28 Abs. 1 StGB nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstra­fe in der Dauer von 9 neun Monaten, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kos­ten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

 

Im Rahmen der Strafbemessungen wurde wie folgt gewertet:

erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Vergehen und Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen und Begehung der Taten in der Probezeit der bedingten Strafnachsicht,

mildernd: das Geständnis

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen der Landes­gerichte verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrieren­den Bestandteilen des Bescheides erhoben werden.

 

Mit Schreiben vom 20.08.2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSA Brief wurde am 22.08.2013 persönlich von ihnen übernommen.

 

In ihrer persönlich am 02.09.2013 zum Akt übermittelten, schriftlichen Stellungnahme gaben Sie dazu wie folgt an:

Ich, X, geb. am X, bin im Jahre 1990 als Kind nach Österreich einge­reist, weil meine Mutter, X, zu diesem Zeitpunkt bereits hier gelebt hat. Gemeinsam mit ihr wollte ich ein neues Leben anfangen. Seit 1990 halte ich mich im Bundesgebiet auf. Ich erhielt politisches Asyl. Ich verfüge über einen rumänischen Reisepass, eine Geburtsurkunde und einen österreichi­schen Führerschein.

in Österreich habe ich 8 Schulklassen besucht, danach in der Berufsschule eine Ausbildung zum Lackierer gemacht.

Als Angehörigen möchte ich meinen Sohn X, geb. in X am X, nennen. Er wohnt gemeinsam mit mir und meiner Mutter am X.

Es besteht momentan keine Lebensgemeinschaft in Österreich.

Im Jahr 2000 habe ich geheiratet und meine Frau arbeitet in Griechenland.

Meine Wohnanschrift, bevor Ich ins Bundesgebiet eingereist bin, war in Rumänien.

Ich verfüge über keine Bindungen zum Heimatland.

Meinen Lebensunterhalt bestreite ich momentan aus der Pension meiner Mutter.

Ich beziehe gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Sohn eine Wohnung in Linz.

Als soziale Bindung zu Österreich, möchte ich meinen großen Freundeskreis nennen.

Ich verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Anbei lege ich meine Schulzeugnisse.

Ich würde mich gerne weiterhin in Österreich aufhalten, da meine Mutter und mein Sohn hier leben.

Weites möchte ich erwähnen, dass meine Mutter krank ist und ich sie pflegen muss.

Ich möchte für den Familienunterhalt sorgen.

Anbei lege ich einige Arztbefunde meiner Mutter.

Anlagen:

Kopie von 2 Schulzeugnissen

Kopie von Arztbefund betreffend X, geb. X

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

(...)

 

Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie vom Landesgericht Linz und vom Landesgericht St. Pölten in den oben unter den Punkten 08) und 09) angeführten Fällen rechtskräftig verur­teilt.

Die Art und Weise der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen lässt Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen.

Aufgrund dieser Ausführungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr bisheriges per­sönliches (strafbares) Fehlverhalten in Österreich zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung wesentlicher Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, insbesondere gegen das Eigentum und die körperliche Integrität Dritter, in einem nicht unbedeutenden Maß bildet und somit die Erlassung des ge­genständlichen Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 FPG zulässig scheint.

 

Darüber hinaus ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähr­leisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

(...)

 

Es ist Ihnen aber eine Integration in sozialer Hinsicht nur sehr eingeschränkt gelungen, da Sie in Ihrer Stellungnahme sehr unbestimmt von in Österreich lebenden Freunden sprechen. Aber auch in beruflicher Hinsicht ist Ihnen eine Integration nur minimalst gelungen. So Sie selbst an, von der Pension ihrer Mutter zu leben(!ü), obwohl Sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Autolackierer verfügen. In Österreich leben lediglich ihre Mutter und Ihr Sohn, X, geb. X, für den Sie laut Beschluss des BG Linz vom 03.05.2012 alleine sorgepflichtig sind. Eine Lebensgemeinschaft in Österreich besteht aktuell nicht; ihre Ehefrau arbeitet (angeblich) in Griechenland.

Es ist davon auszugehen, dass die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mit einem nicht geringfügigen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden sein wird. Ihre Mutter wird aber als österreichische Staatsbürgerin im österreichischen Sozialsystem aufgefangen und besten versorgt, falls erforderlich.

 

Mit Bescheid der BPD Linz vom 24.06.1997 wurde gegen Sie ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Mehrere Versuche ihrerseits durch diverse Anträge eine Aufhebung dieses Aufenthaltsverbo­tes zu erreichen, waren allesamt erfolglos.

 

Am 15. 04.2005 sind Sie von der BH Linz Land in Schubhaft genommen worden und am 18.5.2005 am Landweg per Bahn abgeschoben worden.

Erst nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 01.12.2008 kehrten Sie wieder nach Österreich zurück, wurden Sie w. o. dargelegt, erneut straffällig und deswegen erneut verurteilt. Damit ist einerseits bewiesen, dass Ihnen persönlich eine Reintegration und ein Leben in Rumänien möglich und zumutbar sind und Sie andererseits nicht gewillt sind die in Öster­reich herrschende Rechtsordnung einzuhalten.

Ihrem Sohn ist es als Kleinkind und rumänischem Staatsbürger durchaus möglich und auch zumutbar, mit Ihnen gemeinsam nach Rumänien zurückzukehren und kann in diesem EU Land ohne weitere Probleme sozialisiert werden.

Ihrer Mutter wird es aufgrund Ihres mit diversen ärztlichen Befunden dokumentierten schlechten gesundheitlichen Zustandes ohnehin in Zukunft nur äußerst eingeschränkt mög­lich sein, Sie bei der Kindererziehung zu unterstützen.

 

 

Zusätzlich relativiert sich der Eingriff in Ihr Familienleben dadurch, dass es nicht einmal Ihren Angehörigen, sowie „österreichischen Freunden" gelungen ist, Sie davon abzuhalten, derart verwerfliche strafbare Handlungen zu begehen.

 

Angesichts Ihrer langjährigen, gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthalts­verbot rechtfertigt, haben Sie und Ihre Angehörigen, ohnehin nur Ihre in das Sozialsystem eingebettete Mutter, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden bzw. könnten Sie sogar etwaigen Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachkommen (vgl. EGMR, Joseph Grant geg. das Vereinigte König­reich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Gesamtfehlverhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende, sich durch Ihre fehlende Wertverbundenheit manifestierende, negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Dass eine Reintegration in Ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist, zumal Sie dort den für eine Sozialisation wichtigsten Teil Ihres Lebens verbracht und sich danach jahrelang nach Ihrer Abschiebung dort aufgehalten haben, kann keinem ernsthaften Zweifel unterlie­gen.

 

Zudem verfügt auch Rumänien als EU Staat über ein ( halbwegs ) gut funktionierendes So­zial und Gesundheitssystem.

 

In diesem Zusammenhang ist, nur der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Aufenthaltsverbot - das im Übrigen nur für das Bundesgebiet der Republik Öster­reich gilt - ohnehin nicht darüber abgesprochen wird in welches Land Sie auszureisen haben bzw. allenfalls abgeschoben werden.

Somit wäre theoretisch im Sinne einer Familienzusammenführung auch ein Aufenthalt mit Ihrem Sohn bei ihrer Ehefrau und Kindesmutter in Griechenland möglich.

 

All dies rechtfertigt die Annahme, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprogno­se - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbo­tes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG - erforderlich um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wah­ren.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Dabei haben grundsätzlich bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug verbrach­te Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 24.07.2002, ZI. 99/18/0260).

 

Unter Berücksichtigung aller oben bereits ausführlichst erläuterten Umstände, erachtet es die LPD für angemessen, die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre festzusetzen, da erst nach Ablauf dieses Zeitraums erwartet werden kann, dass Sie sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werden.

 

(...)

 

Die Einräumung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat dient der Vorbereitung und Organisation der Ausreise.

 

1.2. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, in welcher wie folgt ausgeführt wird:

Der angefochtene Bescheid wird in allen Punkten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Tatsachenfest Stellungen und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wird dazu ausgeführt:

 

1. Der angefochtene Bescheid hat gegen mich ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufent­haltsverbot gem. § 67 Abs. 1 u. 2 des FrPG erlassen.

 

(...)

 

Die belangte Behörde hat wesentliche Feststellungen zu meinem Privat- u. Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht getroffen.

 

Gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 sind bei der Beurteilung insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit eines Privatlebens und der Grad der Integration und dergleichen zu berücksichtigen.

 

Hier ist insbesondere auf nachstehende Umstände zu verweisen:

 

Ich bin 37 Jahre alt und mit 14 Jahren zu meiner in Österreich lebenden Mutter, einer österrei­chischen Staatsbürgerin, gelangt. Ich habe hier in Österreich 8 Jahre die Schule besucht und danach die Ausbildung zum Lackierer gemacht und in einer Berufsschule abgeschlossen.

 

Von meinem Lebensalter von 37 vollendeten Jahren habe ich lediglich meine Kindheit bis 13 in Rumänien verbracht und bin im Zeitraum Mai 2005 bis 1.12.2008 für die Dauer von weite­ren 3 Jahren im Ausland aufhältig gewesen. Es ist daher Faktum, dass ich von meinen 37 Jah­ren Lebensalter mehr als 20 Jahre in Österreich verbracht habe.

 

Bereits hieraus resultiert eine starke berufliche (Berufsausbildung und Schule) sowie auch soziale Verwurzelung,

 

Nicht nur meine Mutter, bei welcher ich lebe und die von mir betreut wird, auch mein Sohn X, geb. X, lebt bei mir. Ich habe die Obsorge für meinen Sohn, bin also erziehungsberechtigt und unterhaltsverpflichtet.

 

Meine Mutter ist krank, dies habe ich durch diverse medizinische Belege bewiesen. Meine Mutter trägt ein Implantat im Kopf aufgrund einer Aneurysmaoperation und ist eine weitere Operation für nächstes Jahr geplant.

 

Meine Mutter ist auf eine Betreuung durch meine Person angewiesen. Es kann jederzeit sein, dass Sie einen Herzschlag erleidet und in eine ernste gesundheitliche Situation verfallt.

 

Berücksichtigt man diese Umstände und verdeutlicht sich, dass ich mehr als 10 Jahre hier Schulen besucht und eine abgeschlossene Berufsausbildung erlernt habe, ich über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge (20 Jahre Aufenthalt) und ich auch familiären Anschluss in Form des Zusammenwohnens mit meiner Mutter und meinem mj, Sohn habe, ich auch den österrei­chischen Führerschein besitze und einen Freundeskreis nur hier in Österreich habe, ergibt sich, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 ein Aufenthaltsverbot unzulässig ist.

 

2. Es ist zutreffend und wird meinerseits nicht bestritten, dass ich etliche Verurteilungen in meinem Strafregisterauszug habe.

Gerade die letztgenannten Verurteilungen durch das LG Linz bzw. das LG St. Pölten bewah­ren mich und auch die Öffentlichkeit davor, wiederum strafrückfällig zu werden.

Die letztgenannte Verurteilung hat eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt mit einer Pro­bezeit von 3 Jahren ergeben. Die Probezeit endet erst im November 2015. Es ist aufgrund dieser Probezeit ein strafgerichtliches Fehlverhalten nicht zu erwarten, müsste ich doch 7 Mo­nate Freiheitsstrafe dann verbüßen.

 

Es ist daher von einer günstigen Spezialprognose auszugehen. Die Erlassung des gegenständ­lichen Aufenthaltsverbotes ist daher auch nach der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG unzu­lässig, da es sehrwohl erheblichen Zweifel unterliegt, dass mein bisheriges persönliches Fehl­verhalten in Österreich zum zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erheb­liche Gefährdung wesentlicher Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich an der Aufrechter­haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegensteht.

 

Zusammenfassend ist daher die Annahme nicht gerechtfertigt, dass aufgrund meines bisheri­gen Fehlverhaltens eine negative Zukunftsprognose sich ergibt. Ebenso sind die nachteiligen Folgen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für mich wesentlich schwerer als ein allfälli­ges Schutzinteresse des Staates, da gerade die offenen Probezeiten verhindern, dass ich weite­re strafbare Handlungen begehen werde.

 

3. Nicht nachvollzogen werden kann meinerseits, warum gerade die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren notwendig ist, dass ich mich danach wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.

Die Erstbehörde hat auch nicht ansatzweise behauptet bzw. begründend ausgeführt, warum nicht z.B. hierfür ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr auslangen würde.

 

Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass ich quasi von klein auf im Inland aufgewachsen bin, hier meine Jugendzeit und meinen Lebensabschnitt von 14-30 und von 33-37 Jahren verbracht habe, zusammen mit meiner Mutter und meinem Sohn hier lebe, selbst langjährig rechtmäßig niedergelassen war und darüber hinaus ich als Staatsangehöriger für Rumänien ein Unions­bürger bin.

 

Gerade die höchstgerichtliche Judikatur zu den Entscheidungen zu § 38 FrG 1997 bzw. § 61 FPG 2005 ergibt für meinen Fall, das ich von klein auf im Inland aufgewachsen bin, hier auch eine Aufenthaltsverfestigung erlebt habe, sodass die Fehlverhalten meiner Person zu den Tatzeitpunkten August 2010 bzw. Juni 2012 nicht in einer derartigen Schwere wiegen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt erscheint.

 

Beweis: PV; anzuberaumende mündliche Berufungsverhandlung, zeugenschaftliche Einvernahme meiner Mutter, X

 

 

Abschließend werden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und erkennen, dass kein Aufenthaltsverbot erlassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen unvollständiger Tatsachenermittlungen aufheben und der Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung zurückver­weisen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, eingelangt am 30. Oktober 2013, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Zusätzlich wurde am 27. November 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.3.2. Aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass der Bw noch nicht im Stande ist, das Unrecht seiner Straftaten entsprechend zu erkennen.

 

Der Bw lebt mit seinem 3,5-jährigen Sohn und der Mutter des Bw, die das Sorgerecht für das Kind seit einem Jahr innehat, im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des Bw, die bereits einen Schlaganfall erlitten hat, muss sich bei Verschlechterung ihres Zustandes im nächsten Jahr einer weiteren Operation unterziehen. Das Kind besucht derzeit den Kindergarten. Für die Pflege des Kindes stehen ansonsten keine Personen zur Verfügung.

 

Der Bw hat eine Anstellung bei einer österreichischen Firma im „Winterdienst“ konkret in Aussicht und wird diese bei entsprechenden Witterungsverhältnissen antreten.

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Bw einen aktuellen Zwischenbericht des Bewährungshelfers des Bw vor, der ua. von einer günstigen Zukunftsprognose ausgeht. Bei der Befragung vermittelte der Bw allerdings nicht den Eindruck, sich mit dem Unrecht seiner letzten Straftaten entsprechend auseinandergesetzt zu haben, zumal er (befragt von seinem Rechtsvertreter) angab, in Österreich seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2008 nicht mehr straffällig geworden zu sein, da diese Vorfälle eine Sache zwischen Mann und Frau in einer Beziehung seien. Dass er zwischen den von ihm früher begangenen Straftaten (Vermögensdelikte, Körperverletzung usw.) und zwischen solchen, die er - weil im Rahmen einer Beziehung gesetzt – als Straftaten negiert, differenziert, zeigt augenscheinlich, dass er das Unrecht im Grunde nicht einzusehen gelernt hat. Die ansonsten vorgebrachte Reue wirkt demgegenüber als oberflächlich.

 

2.4.2. Hinsichtlich der Privat- und Familienverhältnisse wurde vom Bw und seiner Mutter, die als Zeugin aussagte übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, dass der 3,5-jährige Sohn des Bw, dessen Obsorge seit einem Jahr der Mutter des Bw zukommt und der nunmehr den Kindergarten besucht, auf die Betreuung beider angewiesen ist, da sich die Mutter des Bw voraussichtlich im kommenden Jahr wiederum einer Operation betreffend eine offene Vene am Kopf wird unterziehen müssen. Der Bw, der eine Arbeit nunmehr konkret in Aussicht hat, unterstützt die erziehungsberechtigte Großmutter (eine österreichische Staatsangehörige) sowohl bei deren Pflege, im Haushalt und bei der Erziehung seines Sohnes. 

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2013, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

3.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der von seiner unionsrechtlich eingeräumten Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er nach Österreich einreiste und sich hier wiederum seit dem Jahr 2008 aufhält, also grundsätzlich um eine Person des in den § 65 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises. Nachdem sich der Bw nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung. Es ist nämlich davon auszugehen, dass unter dem in der Bestimmung angeführten 10-jährigen Aufenthalt ein zuletzt durchgängiger Zeitraum zu subsumieren und nicht eine allfällige Addition verschiedener Zeitabschnitte vorzunehmen ist. Dies entspricht neben der rein grammatikalischen Interpretation des „seit 10 Jahren“ auch dem Telos des Gesetzes, da gerade Fälle wie der vorliegende, in dem dem Aufenthalt des Bw vor dem Jahr 2008 ein von Österreich ausgesprochenes Aufenthaltsverbot entgegenstand, nicht im Sinne einer Verfestigung beurteilt werden können.

 

3.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konkretheit vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam feststellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv oder potentiell, verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

3.2.2.1. Der Bw wurde im Bundesgebiet während seines 2. Aufenthalts zweifach (2008 – 2013), während seines ersten Aufenthalts (1990 – 2005) immerhin siebenfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Straftaten richteten sich gegen Vermögen, aber auch vielfach gegen die körperliche Integrität. Zuletzt scheinen Verurteilungen wegen Nötigung und gefährlicher Drohung auf, wofür der Bw mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde.

 

3.2.2.2. Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird bzw., ob die oa. Tatbestandselemente gegeben sind. 

 

Die Tatbestände stellen sich in den zuletzt erlassenen Urteilen wie folgt dar:

 

Ad 08)

Sachverhalt

X ist schuldig er hat in X und X am X X mittelbar durch die Äußerung gegenüber X, dass er in Rumänien Schläger bezahlen werde, die X auflauern und zusammenschlagen werden, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Strafbare Handlung:

X hat hierdurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen.

Strafe:

X wird hierfür nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Im Rahmen der Strafbemessungen wurde wie folgt gewertet:

erschwerend: drei einschlägige Vorstrafen

mildernd: reumütiges Geständnis

 

Ad 09)

Sachverhalt:

X hat von einer nicht mehr feststellbaren Örtlichkeit aus die in X aufhältigen X und dessen Freundin X durch nachstehende telefonische Äußerungen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

I./ X zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2012 durch die Äußerung, er werde sie schlagen, wenn sie ihm hinsichtlich des Sorgerechtes des gemeinsamen Sohnes Probleme mache, wobei er sie durch diese gefährliche Drohung zur Unterlassung von weiteren Meldungen an das Jugendamt betreffend das gemeinsame Kind nötigte;

II./ am X durch die auf der Mailbox des X hinterlassenen Nachrichten, wonach er X so lange suchen werde, bis er sie finde, und wenn er sie gefunden habe, werde sogar der Herrgott weinen bzw. "wenn wir uns in diesem Leben treffen, es wird Blut aus den Augen fließen statt Tränen", wobei es ihm darauf ankam, dass X diese Äußerungen seiner Freundin X zur Kenntnis bringt.

 

X hat hierdurch

zu I./ das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und

zu II./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des 28 Abs. 1 StGB nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 neun Monaten, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

 

Im Rahmen der Strafbemessungen wurde wie folgt gewertet:

erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Vergehen und Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen und Begehung der Taten in der Probezeit der bedingten Strafnachsicht,

mildernd: das Geständnis

 

3.2.3.1. Die wiederholte Begehung von Delikten gegen die körperliche Integrität stellt fraglos eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal der Bw über lange Jahre hinweg (seit Mitte der 90er-Jahre) sein Aggressionspotential nie erfolgreich bekämpfen konnte. Er kann auf eine wahrhaft lange Periode von Straffälligkeiten zurückblicken, die weder durch Strafen noch durch fremdenrechtliche Maßnahmen noch durch eine wachsende Integration unterbunden werden konnte. Nicht nur aufgrund der Häufung ist hier die Erheblichkeit der Gefährdung der öffenlichen Ordnung und Sicherheit ebenfalls zu bejahen.

 

3.2.3.2. Betreffend die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Bw in Österreich ist auszuführen, dass die beim Bw auftretende kriminelle Energie keinesfalls nur punktuell bzw. einmalig zu Tage trat, sondern über einen rund 18-jährigen Zeitraum besteht. Die Annahme der Festigung der kriminellen Energie zeigt sich so allein schon an der fünffachen Wiederholungstat.

 

 

Von einem ausreichend gefestigten, nachträglichen Wohlverhalten kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die letzte Tat nur rund ein Jahr zurückliegt und der Bw nicht gänzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wodurch er nicht die gesamte Dauer in Freiheit verbrachte. Außerdem fehlt es hier an entsprechenden Sachverhaltselementen, die eine derartige Feststellung untermauern könnten.

 

Wenn der Bw angibt, nunmehr geläutert zu sein, ist darauf zu verweisen, dass er sich im Rahmen der Verurteilungen regelmäßig äußerst reuig und geständig zeigte, was ihn aber nie davon abhielt – oft noch in der Probezeit – wiederum straffällig zu werden. Seinen diesbezüglichen aktuellen Beteuerungen ist sohin eher mindere Bedeutung zuzumessen. Diese Annahme gründet auch darauf, dass der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine letzten Straftaten, die im Zusammenhang mit seiner Ex-Lebensgefährtin standen, als normalen Streit zwischen Mann und Frau bezeichnete und dadurch den diesbezüglichen Aggressionen seinerseits die strafrechtliche Qualifikation absprach. Dies aber zeigt eindrucksvoll, dass der Bw im Grunde das Unrecht dieser Taten nicht entsprechend eingesehen und keinen Gesinnungswandel vollzogen hat.

 

Es muss also auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung ausgegangen werden.

 

3.2.3.3. Grundsätzlich werden somit vom Bw die in § 67 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.3.1. Im gegenständlichen Fall sind von der in Aussicht genommenen fremdenpolizeilichen Maßnahme sowohl das Privat- als auch das Familienleben des Bw betroffen, zumal er in Österreich mit seinem rund 3,5-jährigen Sohn in gemeinsamen Haushalt lebt, wie auch seine Mutter, eine mittlerweile österreichische Staatsangehörige. Hier wird eine gesonderte Erörterung im Sinn des § 61 Abs. 3 FPG vorzunehmen sein. Zudem verfügt er über einen gewissen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet.

 

3.3.3.2. Der Bw ist in Österreich zuletzt seit rund 5 Jahren aufhältig, dies legal. Ein voriger Aufenthalt seit dem Jahr 1990 musste – wegen seiner massiven Straffälligkeit – mit einem 10-jährigen Aufenthaltsverbot (1997) beendet werden, was zur zwangsweisen Ausreise im Jahr 2005 führte. 

 

3.3.3.3. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Stellenwert eines Privat- und Familienlebens, das die Obsorge um ein 3-jähriges Kind und um eine schwer erkrankte Mutter beinhaltet, hoch anzusetzen ist. Im konkreten Fall ergibt sich dabei eine spezielle Konstellation. Die Mutter des Bw ist für den Sohn des Bw obsorgeberechtigt, wird sich aber voraussichtlich im kommenden Jahr einer weiteren Operation unterziehen müssen. Der Sohn des Bw besucht aktuell den Kindergarten und wird sowohl vom Bw als auch von dessen Mutter betreut. Eine Trennung des Bw von seinem Sohn schiene daher als überdurchschnittlich massiver Eingriff, da ein Ausfall der Großmutter in der Pflege kombiniert mit der Ausreise des Bw aus dem Bundesgebiet unweigerlich auch die Ausreise des Kindes nach sich ziehen müsste. Aus der Sicht der Interessen des Sohnes im Sinn des § 61 ABs. 3 FPG würde somit ein Aufenthaltsverbot gegen den Bw eine schier unzumutbare Härte darstellen. Das Privat- und Familienleben erscheint daher im vorliegenden Fall als besonders schützenswert.

 

3.3.3.4. In beruflicher Hinsicht kann dem Bw keinesfalls eine gelungene Integration zugemessen werden, da er – mit Ausnahme von ungeahndet gebliebener - Schwarzarbeit - in Österreich keiner nennenswerten Beschäftigung nachging und sich auf die Pension der kranken Mutter stützt. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist hier also nur bedingt auszugehen, wenn auch anzuerkennen ist, dass der Bw im Begriff steht im Rahmen des Winterdienstes bei einer österreichischen Firma eine sozialversicherungspflichtige Arbeit anzutreten.

 

In sozialer Hinsicht ist dem Bw jedenfalls ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen, da er hier einen Teil der Schul- und Berufsausbildung absolvierte, die deutsche Sprache beherrscht und fraglos im Lauf der Zeit entsprechende Kontakte auch zu österreichischen Staatsangehörigen knüpfen konnte. Dieses durchaus hohe Maß an Integration wird allerdings durch den Umstand der konstanten Straffälligkeit reduziert.

 

3.3.3.5. Der Bw wuchs die ersten 13 Jahre seines Lebens in Rumänien auf und verweilte weiters dort im Zeitraum zwischen den Jahren 2005 – 2008, weshalb er sowohl sprachlich als auch kulturell in Rumänien sozialisiert ist. Eine Rückkehr scheint somit auf den ersten Blick durchaus als zumutbar.

 

Im besonderen Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass der Bw von seinem 3,5-jährigen Sohn getrennt würde, zumal die Obsorge für dieses Kind bei der Mutter des Bw, die mittlerweile österreichische Staatsangehörige ist, liegt. Eine Begleitung des Bw durch seinen Sohn nach Rumänien scheint daher nicht angezeigt. Andererseits ist aber gerade diese Großmutter gesundheitlich schwer beeinträchtigt, weshalb nicht abgeschätzt werden kann, ob sie dauerhaft ihren Verpflichtungen aus der Obsorge wird nachkommen können. Auch bedarf die Mutter des Bw jetzt schon seiner Unterstützung im Haushalt. Eine Übersiedlung des Sohnes nach Rumänien als Folge der erkrankungsbedingten Unfähigkeit der Großmutter zur Pflege scheint aber dem Sohn im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG nicht zumutbar. 

 

3.3.3.6. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Wertung wird auf Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen. Diese fallen bei einer Interessensabwägung durchaus schwer ins Gewicht.

 

3.3.3.7. Das Privatleben des Bw entstand nicht erst während unsicherem Aufenthaltsstatus. Genau so wenig sind aber den Behörden zurechenbare Verzögerungen in den Verfahren zu Tage getreten.

 

3.3.3.8. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der dauerhaften Aufenthaltsbeendigung zwar durchaus stark ausgeprägt sind, im konkreten Fall aber von den privaten Interessen, hier insbesondere des Sohnes des Bw im Sinn des § 61 Abs. 3 FPG, überwogen werden.

 

Der Bw kann sich somit derevativ mittels der Interessen seines Sohnes erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.

 

3.4.2. Nachdem der Bw der deutschen Sprache völlig ausreichend mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 67 Abs. 5 FPG verzichtet werden. 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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