Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101758/4/Sch/Rd

Linz, 07.04.1994

VwSen-101758/4/Sch/Rd Linz, am 7. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau I vom 24. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Jänner 1994, VerkR96/10186/1993/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 3. Jänner 1994, VerkR96/10186/1993/Ah, über Frau I, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil sie am 13. April 1993 gegen 14.18 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Pucking auf der A 25 bei Kilometer 0 bei der sogenannten Huberbauer-Kurve in Richtung Linz gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (deutlich durch Vorschriftszeichen "100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" gekennzeichnet) überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Verordnung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung folgendes erwogen:

Die in der Berufung enthaltenen Hinweise auf offensichtliche Schreibfehler in der Begründung bzw. im Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten der Geldstrafe vermögen an der Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses nichts zu ändern. Dies ergibt sich insbesonders daraus, daß diese Schreibfehler keinesfalls als derartig sinnstörend angesehen werden können, daß sie einen Widerspruch zum Inhalt des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bewirken könnten.

Auch ist aus dem Berufungsvorbringen für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen, nämlich daß nicht geklärt sei, ob sich ihr Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. September 1993 gegen die Schuld oder lediglich gegen das Strafausmaß gerichtet hat. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist eine Behörde zu der Annahme, daß sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, nur dann berechtigt, wenn dies dem Einspruch ausdrücklich entnommen werden kann. Die nunmehrige Berufungswerberin hat als Form ihres Einspruches die Vorgangsweise gewählt, die Strafverfügung durchgestrichen und versehen mit dem Wort "Einspruch" an die Erstbehörde zurückzusenden. Es lag daher eindeutig ein Einspruch gegen die Schuld vor, weshalb die beeinspruchte Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten ist und von der Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten war.

Die Berufungswerberin hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Tatvorwurf unbestritten belassen, im Berufungsverfahren jedoch vorgebracht, die Behörde habe nicht "aufgezeigt", in welchem vorschriftsgemäß vorgegebenen Abstand/Platz das Radargerät aufgestellt gewesen sei.

Auch wurde die vorschriftsmäßige Eichung des Radargerätes in Frage gestellt.

Für eine solche Annahme enthält der vorgelegte Verfahrensakt jedoch nicht die geringsten Hinweise. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher keine Veranlassung, aufgrund dieser allgemein gehaltenen Behauptungen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren abzuführen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG erkannt hat, ist die Behörde nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 18.9.1985, 85/03/0074).

Überdies hat ein vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein zweifelsfrei ergeben, daß die Aufstellung des relevanten Vorschriftszeichens der Bestimmung des § 48 StVO 1960, insbesonders den Absätzen 3 und 4, entspricht.

Schließlich darf zur Information der Berufungswerberin bemerkt werden, daß das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht notwendiger Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses ist (VwGH 28.1.1983, 82/02/0214).

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht zweifelsfrei hervor, daß die Erstbehörde bei der Strafzumessung von einer Fahrgeschwindigkeit von 133 km/h ausgegangen ist.

In diesem Zusammenhang ist noch folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Beim Tatortbereich, nämlich bei Autobahnkilometer 0 der A 25 Linzer Autobahn in Richtung Linz, handelt es sich überdies um eine Straßenstelle, an der in der Vergangenheit wiederholt Fahrzeuglenker, offensichtlich aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Verbindung mit der dort gegebenen Linkskurve, von der Fahrbahn abgekommen sind.

Milderungsgründe lagen nicht vor, demgegenüber mußte eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet werden.

Diese Ausführungen stehen im übrigen auch einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß die Berufungswerberin zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung ihrer Sorgepflichten bzw. ohne wesentliche Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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