Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730780/8/BP/WU

Linz, 22.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. am 1X, StA der Dominikanischen Republik, dzt. X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Oktober 2013, GZ: Fr-101.416, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. November 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Oktober 2013, GZ: Fr-101.416, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Den Sachverhalt betreffend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Sie leben seit 2000 in Österreich; aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass Sie am 16.08.2000 erstmals in Österreich zur Anmeldung gelangten.

Es wurden Ihnen ein vom 02.02.2000 bis 02.02.2005 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, am 20.01.2005 ein unbefristeter Niederlassungsnachweis (begünstigter Drittstaatsangehöriger - abgeleitet von der Mutter, die italienische Staatsangehörige ist).

Sie verfügen derzeit zwar über einen Aufenthaltstitel, sind aber nicht (mehr) begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn von § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

 

Mittlerweile scheinen über Sie folgende Verurteilungen auf:

 

1)    LG Linz 33 Hv 100/2010 t vom 21.03.2011 (rk 21.03.2011) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (großteils) durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 2 und 3, 130 1., 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 5 und 7 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, Probezeit 3 Jahre;

 

2)    LG Linz 25 Hv 11/2013 z vom 19.03.2013 (rk 19.03.2013) wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (überwiegend) durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 1. und 4. Fall, 12 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre;

 

3)    LG Linz 33 Hv 28/2013 h vom 17.04.2013 (rk 17.04.2013) wegen des Vergehens des versuchten Diebstals durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate.

 

Den Verurteilungen liegen nachstehende Sachverhalte zu Grunde:

 

ad 1): Sie haben in X

A)     in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung Personen bzw. Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,- übersteigenden Wert großteils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie die großteils durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen;

B)     in bewusstem und gewollten Zusammenwirken fremde, teils der öffentlichen Sicherheit oder dem öffentlichen Verkehr dienende Sachen oder für öffentliche Zwecke bestimmte Fernmeldeanlagen beschädigt bzw. zerstört;

C)     Personen in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten bzw. unmündigen oder unbekannten Mittätern als Beteiligter (§ 12 StGB) vorsätzlich am Körper verletzt.

Im Einzelnen wird aufgrund der Faktenhäufung und um Wiederholungen zu vermeiden auf die gekürzte Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird.

 

ad 2:) Sie haben in X

I.     im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern Personen bzw. Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- übersteigenden Wert überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie die großteils durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen;

Im Einzelnen wird aufgrund der Faktenhäufung und um Wiederholungen zu vermeiden auf die gekürzte Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird.

II.   zwischen 19.02. und 21.02.2010 eine fremde Sache, nämlich eine Hausmauer der „X" verunstaltet, indem Sie diese mit einem schwarzen Lackspray mit dem Schriftzug „Blizzard" besprühten, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand.

III. in der Nacht auf den 24.07.2010 X dadurch geschädigt, dass Sie eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen beim Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schlüssel in unbekanntem Wert, aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem der Schlüssel in eine Mülltonne geworfen wurde.

 

ad 3:) Sie haben gemeinsam mit X und X am 01.04.2013 in X im bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ein i-Phone im Wert von ca. € 600,-, Bargeld in Höhe von ca. € 180,- sowie weitere Wertgegenstände Verantwortlichen der Fa. X durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie mit einem Brecheisen die Tür zu den Büroräumlichkeiten aufzwängten und das im Büro vorgefundene Bargeld sowie i-Phone zum Abtransport bereitlegten, wobei es zufolge Betretung durch Beamte des SPK X beim Versuch bleib.

 

In der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen über Sie eine Bestrafung gem. § 81 Abs. 1 SPG und 5 Bestrafungen nach der StVO bzw. dem KFG auf.

 

Nach Darstellung der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus:

 

Zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes haben Sie am 25.09.2013 im Wesentlichen angegeben:

„Ich spreche ausgezeichnet Deutsch und benötige daher keinen Dolmetscher. Ich gebe an, dass ich im Jahr 1990 (gemeint ist wohl 2000) im Alter von 9 Jahren mit meiner Mutter nach Österreich kam. Ich besuchte hier die Volks- und Hauptschule. Danach absolvierte ich im Seniorenzentrum X (Magistrat X als Lehrherr) eine dreijährige Lehre zum Koch. Nach Abschluss meiner Lehre konnte ich noch 3 Monate als Koch dort arbeiten. Im Anschluss arbeitete ich für 4 Monate bei der Fa. X, einer Verpackungsfirma im X. Danach war ich ca. ein halbes Jahr arbeitslos gemeldet. Ich habe auch ein halbes Jahr dann als Koch in X im „X" gearbeitet. Ich habe ca. € 1.300,- pro Monat verdient. Da ich danach keine weitere Arbeit fand, machte ich einen AMS-Kurs zur Arbeitssuche. Das war 2012. Ich fand danach jedoch keine Arbeit mehr. Ich bin im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels der BPD Linz.

Ich lebe mit Frau X, österr. Sta., seit 4 Jahren in Lebensgemeinschaft. Wir haben 2 Kinder (Zwillinge) gemeinsam. Die Kinder heißen X und X und werden am X 2 Jahre alt.

Da wir bis zu meiner Verhaftung sowieso zusammenlebten, habe ich keine Alimente bezahlen müssen.

Meine Lebensgefährtin besucht mich unregelmäßig, da sie jetzt wieder arbeitet. Während ihrer Arbeitszeit sind unsere Kinder in der Krabbelstube.

Meine Mutter, X, ist italienische Staatsbürgerin. Sie lebt auch in X. Wenn mich meine Lebensgefährtin nicht besuchen kann, kommt meine Mutter mit meinen Kindern zu mir auf Besuch.

Meine Oma, X, wohnt auch in X. Auch sie besucht mich einmal wöchentlich in der Haft.

Ich bin nach wie vor in X gemeldet. Meine Lebensgefährtin und die Kinder sind mittlerweile in die X umgezogen, weil sie sich ohne meinen zusätzlichen Verdienst die Wohnung nicht länger leisten konnte. Nach meiner Freilassung werde ich natürlich zu meiner Familie ziehen, wobei ich jetzt schon weiß, dass wir dann neuerlich einen Wohnungswechsel vornehmen werden, weil wir dort nur kurz wohnen können.

Mein dominikanischer Reisepass ist bei meiner Frau.

In Asten arbeite ich in der Hauswerkstatt. Kommende Woche beginne ich hier in Haft eine zweite Lehre als Reinigungsfachkraft.

Wieviel Geld ich im Moment habe, weiß ich gar nicht.

Mein Lebensmittelpunkt liegt in Österreich, weil hier meine ganze Familie ist."

 

Die Landespolizeidirektion hat erwogen:

 

Ihr an den Tag gelegtes Verhalten bedeutet zweifellos eine nicht zu unterschätzende Gefahr für den Schutz fremden Eigentums.

Wie aus dem Urteil vom 21.03.2011 hervorgeht, haben Sie Ihre kriminelle Karriere bereits im April 2007 durch Begehung von Eigentumsdelikten begonnen, und hat Sie diese Verurteilung nicht davon abhalten können, bereits im April 2011 weiterhin Eigentumsdelikte zu begehen. Die von Ihnen begangenen Straftaten ziehen sich von April 2007 bis zu Ihrer Festnahme am 01.04.2013 wie ein roter Faden durch Ihr Leben.

 

Besonders schwer muss Ihnen das Verbrechen als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung" angelastet werden. Unabhängig von der Funktion in dieser Organisation stellen derartige Handlungen gravierende Verbrechen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat dar. Die „organisierte Kriminalität" ist in der Vergangenheit stark angewachsen, weshalb schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens bzw. der in diesem Gemeinwesen lebenden Personen ein rigoroses Vorgehen nötig ist bzw. alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Umtrieben in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Kriminelle Organisationen stellen Keimzellen des Verbrechens dar, von denen eminente Gefährdungen in verschiedenster Art ausgehen. Derartige Organisationen gefährden nicht nur Leben, Gesundheit bzw. Vermögen und Freiheit des Einzelnen, sondern stellen auch eine eminente Gefährdung des Staatswesens in seinen „Grundfesten" dar.

 

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

Nachdem Sie nun seit 13 Jahren in Österreich leben, hier zur Schule gegangen sind, eine Lehre absolviert haben, die deutsche Sprache beherrschen und einer Beschäftigung nachgegangen sind, ist Ihnen eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzubilligen.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt ist.

Auch ist unbestritten, dass durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gravierend in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen wird.

 

Allerdings ist aufgrund der o.a. Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass, unter Gesamtbetrachtung Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher auch im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK -unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich, um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 – bei der LPD eingelangt am 22. Oktober 2013 – rechtzeitig Berufung, in welcher vorerst die Anträge gestellt werden,

 

     I.                das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu

   II.                die Länge des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen sowie

 III.                eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Seine Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Die Erstbehörde vertritt die Ansicht, dass sich Straftaten wie ein roter Faden durch mein Leben ziehen würden. Besonders schwer angelastet wird mir dabei meine „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung". Dem möchte ich jedoch wie folgt entgegen halten: Es ist richtig, dass ich Straftaten zusammen mit anderen begangen habe. Bei diesen anderen Personen handelte es sich um Bekannte, ebenfalls junge Burschen aus meinem Freundeskreis, die alle etwa in meinem Alter waren. Als wir die Taten begangen haben, geschah das aus großem jugendlichen Leichtsinn. Langeweile, Geldmangel, Unbedachtsein aufgrund unserer Jugendlichkeit spielten wohl auch eine Rolle. Worum es sich dabei aber definitiv nicht handelte, war eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größerer Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen ausgerichtet ist. Eine kriminelle Organisation iSd Strafrechts liegt somit jedenfalls nicht vor und geht die diesbezügliche Argumentation der Behörde somit fehl.

 

Die Behörde übersieht in ihrer Argumentation zahlreiche Punkte, die laut § 61 Abs 2 FPG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind:

 

So bin ich bereits als Kind im Alter von neun Jahren nach Österreich gekommen, mein Aufenthalt hier war rechtmäßig, ich verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, habe bereits 13 Jahre, das ist mehr als die Hälfte meines Lebens hier verbracht. Ich spreche ausgezeichnet Deutsch in Wort und Schrift, habe hier die Schule und eine Ausbildung absolviert. Meine gesamte Sozialisation ist hier in Österreich, dh ich bin hier voll integriert. Demgegenüber habe ich zu meinem Herkunftsland Dominikanische Republik kaum Bezug. Es besteht nicht einmal regelmäßiger Kontakt zu Verwandten, da auch sämtliche meiner Bezugspersonen, das sind meine Mutter, meine Großmutter, meine Lebensgefährtin und meine Kinder, hier in Österreich leben. Auch meine Sprachkenntnisse wären unzureichend, denn ich spreche kaum noch spanisch, habe vieles vergessen. Schreibkenntnisse in Spanisch habe ich nie erworben, da ich ja hier zur Schule gegangen bin. Bindungen zu meinem Herkunftsstaat bestehen somit praktisch keine.

 

Ich verfüge über ein intensives Privat- und Familienleben in Österreich, das auch nicht zu einem Zeitpunkt entstand, wo ich mir eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, sondern als ich bereits rechtmäßig hier niedergelassen war. Von dem Eingriff in dieses Privat- und Familienleben wäre nicht nur ich, sondern auch meine Lebensgefährtin, mit der ich seit ca. vier Jahren zusammen bin, betroffen und vor allem auch meine beiden Kinder. Es handelt sich um Zwillinge im Alter von knapp zwei Jahren, die gerade in der Zeit, wo Kinder dringend beide Elternteile brauchen, ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Für meine Freundin und meine Familie, also meine Mutter und Großmutter, wäre es sehr schwierig, alleine für alles zu sorgen. Insbesondere für das Kindeswohl wäre es ein äußerst schwerwiegender Eingriff.

 

Dazu kommt, dass ich die begangenen Taten zutiefst bereue! Ich habe in der Haft sehr viel nachgedacht. Und mir tut es wirklich leid! Es handelt sich bei meinem Fehlverhalten wirklich um eine Kindheitsdummheit, die ich nie wieder begehen werde. Wenn ich jetzt meine Kinder sehe, wie sie heranwachsen, wird mir meine Verantwortung immer mehr bewusst. ich sehe auch, dass es durch meine Taten den Kindern sehr schlecht geht und ihrer Mutter ebenfalls und das tut mir aufrichtig leid und möchte ich durch mein zukünftiges Verhalten wieder gut machen. Das sehe ich jetzt im Alter von 22 Jahren ganz klar so. Insofern habe ich mich sehr geläutert. Es ist mir ein großes Anliegen, dass ich ein guter Vater für meine Kinder bin, für sie sorge, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch was die Kinderbetreuung und die menschliche Begleitung betrifft. Ich möchte meiner Frau und meiner Mutter und meiner Oma beweisen, dass ich auch anders sein kann und mich bessern werde und habe viel vor für meine Zukunft, die sich unter anderem auch dadurch verbessern wird, dass ich demnächst die (verkürzte) Lehre zur Reinigungsfachkraft abschließen werde, was meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit meine Zukunftsperspektive insgesamt deutlich verbessert. Was die aktuelle Ausbildung zur Reinigungsfachkraft betrifft, bin ich mit sehr großem Engagement dabei, was sich auch darin zeigt, dass meine Ausbilderin sehr zufrieden mit meinen Leistungen ist und mir bereits ihre persönliche Unterstützung bei der nachfolgende Jobsuche zugesichert hat.

 

Ein Aufenthaltsverbot würde somit einen unzulässigen Eingriff in mein Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK darstellen.

 

Andererseits ist ein Aufenthaltsverbot im Sinne des § 61 Abs 1 FPG in meinem Fall nicht dringend geboten, da aufgrund meiner Reifung und Läuterung und insgesamt meiner überaus positiven Entwicklung mein Verbleib in Österreich keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.

 

Auf meine Lebenssituation würde sich die Maßnahme jedenfalls dermaßen schwerwiegend auswirken, dass im Sinne einer Abwägung der Interessen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für mich und meine Familie wesentlich schwerer wiegt als allfällige nachteilige Folgen für die Öffentlichkeit und das Aufenthaltsverbot somit zumindest unverhältnismäßig ist.

 

Vor dem Hintergrund der genannten Argumente ist die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen meine Person zu unterlassen und möge daher aufgehoben, in eventu zumindest verkürzt werden.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 21. November 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1., und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.3.2. Aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass der Bw die in der Haft begonnene Lehre abgeschlossen hat. Weiters ist davon auszugehen, dass ein Familienleben grundsätzlich besteht und vor allem auch ein gutes Verhältnis des Bw zu seinen Töchtern vorliegt.

 

Dass der Bw nachhaltig in der Lage ist, seinem beteuerten Gesinnungswandel zu folgen, konnte er in der Verhandlung nur unzureichend darlegen.

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bw durchaus glaubhaft die Intensität seiner familiären Beziehungen insbesondere zu seinen Töchtern und zu seiner Großmutter. Weiters gab er glaubhaft an, dass er aktuell außer seinem Vater, zu dem er aber keinen Kontakt pflegt, keine verwandtschaftlichen Beziehungen in die Dominikanische Republik hat.

 

2.4.2. Der Bw beteuerte seinen nunmehrigen Gesinnungswandel, den er durch das Haftübel vollzogen habe, konnte aber keinesfalls ausreichend erklären, weshalb er diesen Gesinnungswandel nicht schon nach der im letzten Jahr stattgefundenen U-Haft vollzog oder warum er nur 11 Tage nach der Verurteilung am 19. März 2013 umgehend wiederum bei einem Einbruchsdiebstahl betreten wurde. Auch in den vorhergegangenen Gerichtsverfahren hatte sich der Bw jeweils reumütig gezeigt. In diesem Sinn konnte er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht die Nachhaltigkeit seines Gesinnungswandels überzeugend darlegen.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 114/2013, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des

§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw seit dem Jahr 2000 rechtmäßig und mittlerweile aufgrund eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen.

 

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

Gemäß § 64 Abs. 3 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

 

Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

3.2.2. Der Bw kam erst im Jahr 2000 im Alter von 9 Jahren nach Österreich, wuchs also hier nicht von klein auf auf (vgl. § 64 Abs. 1 Z. 2 FPG). Die Anwendung des § 64 Abs. 1 Z. 1 FPG scheitert am ununterbrochenen 10-jährigen straffreien Aufenthalt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts, zumal er bereits im Jahr 2007 Straftaten verwirklichte.

 

Weiters scheidet auch die Anwendung des § 64 Abs. 2 FPG mangels einschlägigen Sachverhalts aus.

 

Die Anwendung des Abs. 3 leg cit scheitert daran, dass eine (hier gleich mehrere) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.

 

Nachdem der Bw zwar über einen Titel Daueraufenthalt für das Bundesgebiet verfügt, jedoch wegen eines Verbrechens im Sinn des § 64 Abs. 5 FPG rechtskräftig verurteilt wurde, kommt auch § 64 Abs. 4 FPG nicht zur Anwendung. Wie unten noch dargestellt wird, ist durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenwärtig und hinreichend schwer gefährdet.

 

3.2.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keiner der Ausschließungsgründe des
§ 64 FPG in Anwendung gebracht werden kann.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend die Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da der Bw nach dem Sachverhalt zweifelsfrei zuletzt im April 2013 von einem Strafgericht ua. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Nur wenige Wochen davor war er ebenfalls schon zu 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt worden. Darüber hinaus liegen auch die in der selben Bestimmung genannten Wiederholungstaten vor.

 

1) LG Linz 33 Hv 100/2010 t vom 21.03.2011 (rk 21.03.2011) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (großteils) durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 2 und 3, 130 1., 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 5 und 7 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, Probezeit 3 Jahre;

 

2) LG Linz 25 Hv 11/2013 z vom 19.03.2013 (rk 19.03.2013) wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (überwiegend) durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 1. und 4. Fall, 12 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre;

 

3) LG Linz 33 Hv 28/2013 h vom 17.04.2013 (rk 17.04.2013) wegen des Vergehens des versuchten Diebstals durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten in den Bereichen von Vermögensdelikten noch dazu, wenn sie in schier unüberblickbarer Zahl, gewerbsmäßig, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, und in dem hier exorbitanten Ausmaß über Jahre hinweg verübt werden, sowie von Delikten gegen die leibliche Integrität, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5.1. Es ist klar zu konstatieren, dass es zweifellos ein besonders hohes und konstantes Maß an krimineller Energie erfordert, über Jahre hinweg (2008 – 2013), besserungsresistent verschiedene – großteils schwerwiegende – Delikte zu begehen und dadurch zu untermauern, dass der nachhaltige Wille bzw. auch die Fähigkeit zu einem rechtskonformen Verhalten nicht besteht. Besonders auffällig sind hier die hohen Schadenssummen von über 50.000 Euro, die – entgegen der Darstellung des Bw – nicht mehr als bloße Jugendsünden hingenommen werden können. Auch ist bezeichnend, dass der Bw teils als Bestimmungstäter, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auftrat, auch wenn ihm zugestanden wird, dass das Bild einer solchen – wie er sie versteht – nicht einschlägig sein dürfte, eine solche im Sinn des StGB aber jedenfalls vorlag und ein weiteres qualifizierendes Merkmal seiner Taten bildet.

 

Der Annahme, es habe sich um reine Jugendsünden gehandelt widerspricht die Tatsache, dass der Bw nunmehr immerhin 23 Jahre alt ist und auch noch heuer wegen qualifiziertem Diebstahls verurteilt wurde. Die Kinder des Bw, die mittlerweile 2 Jahre alt sind, waren bislang nicht in der Lage ihn von seiner eingeschlagenen verbrecherischen Laufbahn abzubringen, weshalb nicht erkannt werden kann, inwieweit aktuell ein derartiger Sinneswandel nachhaltig eingetreten sein sollte. Von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit kann wegen der noch zu verbüßenden Haftstrafe nicht ausgegangen werden.

 

Von April bis Oktober 2012 war der Bw bereits in Untersuchungshaft, was ihn aber ebenfalls nicht läutern konnte, wie aus seinem nachträglichen Verhalten dokumentiert ist. Besonderes Augenmerk muss dabei auf die Tatsache gelegt werden, dass der Bw nur 11 Tage nach der Verurteilung am 19. März 2013 (Strafausmaß: 18 Monate, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre) bereits wieder durch einen versuchten Einbruchsdiebstahl unrühmlich in Erscheinung trat. Von Läuterung kann trotz reumütiger Geständnisse dabei wohl nicht gesprochen werden.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der Bw den auch hier geäußerten Gesinnungswandel nicht überzeugend darlegen. Es bestehen weiterhin massivste Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit seines Besserungswillens und der Fähigkeit diesem Willen auch treu zu bleiben.

 

3.3.5.2. Zusammengefasst ist also festzustellen, dass durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet sind und von ihm weiterhin eine gefestigte und massive kriminelle Energie ausgeht, die eine positive Zukunftsprognose keinesfalls zulässt. Es bedarf hier eines mittelfristigen Zeitraums des Wohlverhaltens, um von deren Wegfall sprechen zu können.

 

Allerdings ist im vorliegenden Fall auch besonders auf den Aspekt des Privat- und Familienlebens einzugehen. 

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Dabei ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.3. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw sowohl das Familien- als auch das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG intensiv zu erörtern ist, da der Bw mit einer österreichischen Staatsangehörigen  (außer im Fall seiner Inhaftierung) in gemeinsamen Haushalt lebt, wobei dieser Beziehung 2 Kinder im Alter von 2 Jahren entstammen, deren Interessen in Hinblick auf § 61 Abs. 3 FPG ebenfalls gesondert zu beachten sein werden. Zudem leben die Mutter sowie die Großmutter, seine Taufpatin und weitere Bekannte im Bundesgebiet.

 

3.4.4.1. Der Bw hält sich seit dem Jahr 2000, also seit 13 Jahren im Bundesgebiet legal auf.

 

3.4.4.2. In beruflicher Hinsicht kann die Integration des Bw bislang lediglich bedingt angenommen werden, da er zwar eine entsprechende Schul- und Berufsausbildung hier absolvierte, jedoch keiner dauerhaften und nennenswerten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann bislang lediglich bedingt ausgegangen werden. Daran ändert auch die Tatsache nicht viel, dass der Bw einen weiteren Lehrabschluss während der Haft absolvierte, zumal er davor in seinem Beruf als Koch fraglos auch genügend entsprechende Möglichkeiten vorgefunden haben würde.

 

In sozialer Hinsicht ist aufgrund des bestehenden Familienlebens, guter Deutschkenntnisse und seines relativ langen Aufenthalts in Österreich davon auszugehen, dass der Bw ein entsprechendes Maß der Integration fraglos erreicht hat. Dem gegenüber wird dieses Maß durch die konstante kriminelle Neigung und die damit verbundenen Kontakte nicht unerheblich gemindert.

 

3.4.4.3. Betreffend die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ist – angesichts der hier vielfältigen Aspekte – auszuführen, dass zunächst die Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen selbst vom Bw durch sein kriminelles Auftreten und die damit verbundenen Haftstrafen wiederkehrend beeinträchtigt wurde. Durch die jeweiligen den Haftstrafen zugrundeliegenden Delikte sorgte der Bw selbst für eine zeitweilige Trennung. Ähnliches gilt für die Beziehung zu den beiden 2-jährigen Kindern. Per se ist der Rolle eines präsenten Vaters ein hoher Stellenwert für die Entwicklung von minderjährigen Kindern zuzumessen. Diese haben grundsätzlich so auch ein Anrecht darauf beide Elternteile als Erzieher zur Verfügung zu haben. Angesichts der so massiven strafrechtlich bedenklichen Verankerung des Bw müssen aber die Interessen der Kinder wie auch der Lebensgefährtin in den Hintergrund treten und mittelfristig auf ua. die Möglichkeiten der modernen Kommunikation beschränkt werden. Durch die aktuelle Haftstrafe des Bw kann sich die Familie auch dahingehend vorbereiten, der Präsenz des Bw noch länger abstinent zu sein. Die Interessen der Mutter (italienische Staatsangehörige) und Großmutter scheinen dahingehend weniger schutzwürdig. Der Bw hat sich die Beschränkung dieses Kontakts selbst zuzuschreiben. Das Privat- und Familienleben des Bw war bislang jedenfalls nicht in der Lage bei ihm einen entscheidenden und nachhaltigen – über Lippenbekenntnisse hinausgehenden - Gesinnungswandel zu bewirken.

 

3.4.4.4. Der Bw gibt an, keine Beziehungen zu seinem Heimatstaat der Dominikanischen Republik zu haben, zumal er seinen dort aufhältigen Vater zuletzt im Jahr 2007 gesehen habe. Im Gegenzug ist aber festzustellen, dass er in seiner Heimat eine Grundsozialisierung erfahren hat, die ihn auch befähigen werden, dort wiederum Fuß zu fassen. Dabei sind ihm voraussichtlich die guten Deutschkenntnisse, die Ausbildung zum Koch und zur Reinigungsfachkraft dienlich. Auch, wenn die Trennung von seiner Kernfamilie eine fraglose Härte für den Bw – wie auch für die Angehörigen – darstellt, scheint eine Resozialisierung grundsätzlich zumutbar. Mit Blick auf § 61 Abs. 3 FPG werden die Interessen der Töchter und der Lebensgefährtin, die zur Zeit eine Lehre absolviert, aber bei der Bemessung der Frist des Aufenthaltsverbotes mäßigend zu berücksichtigen sein.

 

3.4.4.5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wird auf Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses einschließlich der expliziten Gefährlichkeitsprognose verwiesen. Dieser Aspekt wirkt sich in der Interessenabwägung besonders zu Ungunsten des Bw aus.

 

Überdies liegen gegen den Bw auch verwaltungsrechtliche Vormerkungen vor, die das Bild seiner Person abrunden.

 

3.4.4.6. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst zu einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Zeitpunkt. Genau so wenig können Verzögerungen von Seiten der Behörden festgestellt werden.

 

3.4.5. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die öffentlichen Interessen an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw als auch seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet stark ausgeprägt sind. Es ist jedoch ein nicht unerhebliches Überwiegen der öffentlichen Interessen feststellbar, hinter das auch die nach § 61 Abs. 3 FPG besonders geschützten Interessen der Lebensgefährtin, der Kinder und der Mutter zurücktreten müssen.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zulässig erscheint.

 

3.5.1. Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist in der Folge die 7-jährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 63 Abs. 3 FPG zehn Jahre vorgesehen.

 

3.5.2. Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid eine 7-jährige Befristung gewählt, Der maximale Rahmen von 10 Jahren schließt auch Straftaten ein, die mit bis zu 5 Jahren unbedingter Haft gerichtlich geahndet wurden. In diesem Sinn scheint die gewählte 7-jährige Befristung als zu hoch bemessen. Diese Feststellung gründet vor allem aber auch darauf, dass im Sinn des § 61 Abs. 3 FPG mit besonderer Achtung auf die Interessen der Familienangehörigen vorzugehen ist.

 

Eine Dauer von 4 Jahren scheint sohin angemessen und auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend. Allerdings kann frühestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die konstatierte kriminelle Energie beim Bw nachhaltig unterbunden sein wird. 

 

3.6.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung hinsichtlich der Befristung stattzugeben und die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 4  Jahre herabzusetzen, im Übrigen aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 

 

3.6.2. Da der Bw der deutschen Sprache völlig ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

Beachte:


Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19.03.2014, Zl.: Ro 2014/21/0040-5