Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750108/11/Sr/Jo

Linz, 26.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 13. Kammer (Vorsitzender Mag. Dr. Bernhard Pree, Berichter Mag. Stierschneider und Beisitzer Mag. Dr. Brandstetter) über die auf die Höhe der Geldstrafe beschränkte Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kasachstan, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. August 2013, GZ.: Sich96-1033-2013, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

        I.    Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf 125 Euro herabgesetzt werden.

 

     II.    Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. August 2013, GZ.: Sich96-1033-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

1. Zum Tatzeitpunkt am 02.07.2013 um 15:40 Uhr wurden Sie am Tatort: X, Kindergarten X, bei der Durchführung von entgeltlichen Malerarbeiten für die Gemeinde X von Beamten der PI X unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angetroffen. Eine Überprüfung Ihrer Person ergab dass Sie keine der in § 31 Abs. 1 FPG aufgelisteten Vorraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen. Dies stellt eine Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG 2005 dar.

 

Ihre erstmalige Einreise ins Bundesgebiet erfolgte It. vorliegenden Meldedaten spätestens am 24.09.2009. Seither sind Sie ohne Unterbrechungen aufrecht inÖsterreich gemeldet, im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie sich als Inhaber eines tschechischen Konventionsreisepasses seit mehr als 3 Monaten innerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten, nämlich seit dem 24.09.2009 bis zumindest 02.07.2013 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten sowie It. aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bis dato nach wie vor aufhältig sind, obwohl Inhabern von Konventionsreisedokumenten der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nur für die Dauer von höchstens 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten für touristische Zwecke erlaubt ist. Mit Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 26.05.2011, GZ Sich96-1050-2011 wurden über Sie bereits einmal wegen dieser Übertretung (Tatzeitpunkt: 17.03.2011, 15:30 Uhr, Tatort: PI X) nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG, damalige Fassung) eine Geldstrafe von € 500,-, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden rechtskräftig verhängt.

 

Sie verfügen über keine Aufenthaltsberechtigung oder sind aufgrund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Sie stellten am 09.04.2010 beim Amt der steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für EU Bürger, da Sie kein EU Bürger sondern Inhaber eines tschechischen Konventionsreisepasses sind wurde dieser Antrag eingestellt. Weiters stellten Sie am 04.07.2013 bei der BH Vöcklabruck, GZ Sich40-42836-2013 einen Antrag auf quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung - erwerbstätig gem. § 43 Abs. 3 NAG. Allein aus der Antragstellung erwächst Ihnen jedoch noch kein Aufenthaltsrecht.

 

Sie verfügen über einen gültigen Konventionspass ausgestellt durch die tschechischen Behörden, dieser würde Ihnen grundsätzlich die Einreise in die Vertragsstaaten (Schengenstaaten) und einen über 3 Monate nicht hinausgehenden Aufenthalt für touristische Zwecke innerhalb von 6 Monaten in diesen ermöglichen. Allerdings sind Sie - von Ihnen stets unbestritten - nunmehr bereits ca. 4 Jahren ohne Unterbrechung aufrecht in Österreich gemeldet und auch aufhältig. Zudem wurde anlässlich der Kontrolle zum Tatzeitpunkt am Tatort festgestellt, dass Sie einer entgeltlichen Tätigkeit (Malerarbeiten für die Gemeinde X) zur Deckung Ihrer Mietkosten (Unterkunftgeber: Gemeinde X) nachgingen. Diese Tätigkeit ist jedenfalls nicht mit dem touristischen Zweck Ihres Aufenthaltsrechts zu vereinbaren.

 

Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung am 02.07.2013 um 15:40 Uhr befanden Sie sich in keinem Asylverfahren. Ihnen kam daher kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu. Ihr am 25.03.2002 gestellter Auslands-Asylantrag wurde nach negativer Stellungnahme der österreichischen Botschaft Warschau am 29.05.2002 eingestellt.

 

Für Sie liegt weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gem. § 3 Abs. 5 AuslBG noch eine Anzeigebestätigung gem. § 18 Abs. 3 AuslBG vor.

 

Gegen Sie liegen weiters bereits folgende einschlägige Verwaltungsvorstrafen vor:

Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 26.05.2011, Übertretung gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG Geldstrafe von € 500,-, Verfahrenskosten € 50,- , Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden

 

Nach Darstellung der Rechtslage stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

 

Anlässlich einer Fremdenkontrolle am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit, wurde festgestellt, dass Sie sich im Bundesgebiet von Österreich nicht rechtmäßig aufhalten, da Sie keine der in § 31 Abs. 1 FPG aufgelisteten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Österreich erfüllen.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurden Sie aufgefordert zu den im Spruch genannten Übertretungen Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 08.08.2013, bei der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau am 13.08.2013 eingelangt, äußerten Sie sich im Wesentlichen wie folgt:

Sie würden binnen offener Frist gegen den Bescheid (Aufforderung zur Stellungnahme) der Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 25.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung erheben und begründeten dies wie folgt: Sie würden über einen Konventionspass der Tschechischen Republik verfügen, was Ihnen die visumfreie Einreise in andere EU Mitgliedstaaten ermögliche. Sie seien verheiratet, hätten 5 Kinder und würden in einer Mietwohnung in X wohnen. Sie hätten keine Ausweisung, Aufenthaltsverbot oder einen negativen Asylbescheid. Zur Zeit der Ausweisung Ihrer Familie hätten Sie sich in deren Wohnung in X befunden. Ihnen sei nichts bezüglich Ihres Aufenthalts in Österreich als auch bzgl. Fristen währenddessen Sie das Land zu verlassen hätten mitgeteilt worden. Eine Woche nach deren Ausweisung sei Ihre Familie zurückgekehrt, da Sie einen Termin bei Frau X bzgl. der Möglichkeit einer Antragstellung für eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gem. § 43 Abs. 3 NAG abgeklärte wurde. Auch die Beendigung der Schule Ihrer schulpflichtigen Kinder sei Grund für die Rückkehr gewesen, weswegen Ihre Söhne auch in Ihrer Wohnung angemeldet worden seien. Sie und Ihre Söhne X, X und X hätten bereits Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG gestellt. Bezüglich einer Übertretung der gesetzlichen Visumfreien Frist hätten Sie bereits eine Strafe von € 500,- bezahlt

Ihre Söhne X und X würden sich in einem schwierigen bzw. kritischen psychischen Zustand befinden, weshalb Sie ersuchen würden, diese von Geld- bzw. Freiheitsstrafen zu befreien. Ihr Sohn X sei in psychischer Behandlung und habe sich die Ausweisung extrem negativ auf seinen allgemeinen Zustand ausgewirkt. Sie hätten große Angst Ihren Sohn zu verlieren und es sei Ihnen empfohlen worden keine weiteren Wohnungs- und Aufenthaftsortwechsel vorzunehmen. Die Möglichkeit in Österreich die Schulausbildung abzuschließen sei eng mit dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohlergehen Ihres Sohnes verbunden.

Sie würden hiermit ersuchen, bei der Entscheidung diese Stellungnahme sowie die Persönlichkeit und den psychischen Zustand Ihres Sohnes, die Umstände dieser Tat und Ihre Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen und um ein Absehen von einer Bestrafung ersuchen.

 

Die belangte Behörde hat folgende Erwägungen Ihrem Bescheid zugrunde gelegt:

 

Sie haben sich zum Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten, da Sie sich - von Ihnen unbestritten - bereits seit ca. 4 Jahren und somit erheblich länger als jener Zeitraum von 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten zu touristischen Zwecke im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Ausüben von Tätigkeiten für den Unterkunftgeber zur Deckung Ihrer Mietkosten entspricht einer entgeltlichen Tätigkeit und ist ebenfalls nicht mit einem Aufenthaltsrecht für touristische Zwecke vereinbar.

 

Für Sie bestanden zum Tatzeitpunkt am Tatort keine der in § 31 FPG aufgelisteten Vorraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

Mit Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 26.05.2011 wurde über Sie bereits einmal wegen einer Übertretung gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG einer Geldstrafe von € 500,-, Verfahrenskosten € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden verhängt.

 

Ihr als Berufung betiteltes Schreiben wird - da zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Schriftstückes noch kein Bescheid vorlag, gegen den Sie berufen konnten - als Stellungnahme im ggst. Verwaltungsstrafverfahren gewertet.

 

Gegensätzlich zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.08.2013 ist anzuführen, dass Ihnen, spätestens in Folge des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 26.05.2011, GZ Sich96-1050-2011, Übertretung gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG, damalige Fassung) bekannt sein müsste, dass Sie als Inhaber eines tschechischen Konventionsreisedokumentes lediglich für den Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten zu touristischen Zwecken in einem anderen Vertragsstaat (Schengen-Staat) berechtigt sind.

 

Am 04.07.2013 stellten Sie bei der BH Vöcklabruck einen Antrag auf Quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung - erwerbstätig gem. § 43 Abs. 3 NAG vor. Über diesen Antrag liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine rechtsgültige Entscheidung vor. Zudem bleibt anzumerken, dass alleine aufgrund einer Antragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dem Antragsteller keinerlei Aufenthaltsrecht für den rechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet von Österreich erwächst.

 

Sie würden bereits einmal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG bestraft.

 

Zur Strafhöhe in Spruchpunkt 1 wird ausgeführt, dass diese im untersten Bereich (Mindeststrafe) des im § 120 Abs. 1a vorgesehenen Strafrahmens für eine wiederholte Tatbegehung befindet. Vom außerordentlichen Milderungsrecht gem. § 20 VStG 2001 konnte daher kein Gebrauch gemacht werden. Die Strafbemessung entspricht dem Tatbild sowie der zur Last gelegten Schuld.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen dieses dem Bw am 28. August 2013 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (Poststempel 10. September 2013), welche der Bw wie folgt begründet:

 

Ich X, bin kasachische Staatsbürger und verfüge über einen konventionellen Pass der Tschechische Republik, was mir eine visumfreie Einreise in andere EU Mitgliedsstaate ermöglicht. Ich bin verheiratet, habe fünf Kinder und wohne in einer Mietwohnung in X.

Am 29.09.2009 ich und meine Familie sind nach Österreich eingereist. Ich befinde mich seit diesem Zeitpunkt in Österreich, da meine Familie einen Asylantrag gestellt hat und das Verfahren bis 04.03.2013 lief.

Ich habe keine Ausweisung, Aufenthaltsverbot oder einen negativen Asyl-Bescheid oder eine weitere Mitteilung wann und wie ich das Land verlassen muss.

Mir ist bewusst dass ich die visumfreie Frist, in der Höhe von 90 Tagen nach der Einreise überschritten habe, da ich bereits eine Strafe bezahlt habe. Sich'96-1050-2011

Ich habe im Juli 2013 Frau X in X angerufen und um einen Termin für die Reisepass Abholung gebeten, ich habe keinen Termin bekommen. Danach sind die Polizisten gekommen und haben die restliche Pässe von meine Frau und Kinder weggenommen. Danach wurden die Strafen eingeleitet.

Ich bin in Österreich geblieben um meinen Kindern die fertig werden mit der Ausbildung zu ermöglichen. Unteranderem bitte ich Sie den schwierigen psychischen Zustand meines Sohnes X als auch einen kritischen psychischen Zustand meines Sohnes X zu berücksichtigen und sie von den Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen zu befreien.

Zum Zeitpunkt der Ausweisung hat mein Sohn X sich in einem kritischen psychischen Zustand befunden, war in Behandlung beim Arzt, hat Antidepressiva nach Vorschreibung des Neurologe, X, genommen. Die Ausweisung hat sich extrem negativ auf das allgemeinen Zustand meines Sohnes ausgewirkt, da es zusätzlich ein erhöhtes Risiko von suizidalem Verhalten wie bei anderen Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, die jünger als 25 Jahre alt sind und eine Behandlung mit Antidepressiva erhalten bestand. Die Möglichkeit die Schulausbildung in Österreich abzuschließen ist eng mit dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohlergehen meines Sohnes verbunden. Alles was für seine Persönlichkeit, Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen wichtig ist, sowie die Entwicklungsmöglichkeiten und die Lebensverhältnisse sind für ihn zu diesem Zeitpunkt nur in Österreich gegeben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen meiner Familie liegt nach über 4 Jahre Aufenthalt in Österreich, wir erleben sehr hohen Intensität der familiären und anderen Bindungen hier. Was für Kindeswohl in unserem Fall sehr wichtig ist.

Für meine Familie sind das tatsächliche Bestehen des Familienlebens und dessen Intensität, der nachweisbare Grad der Integration in der Gemeinschaft, sowie die Intensität der familiären und privaten Bindungen in Österreich, die Teilnahme am sozialen Leben in der Wohngemeinde und in der Kirche von der große Bedeutung und im vollen Ausmaß gegeben. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Demgegenüber hat meine Familie in Tschechien sowie in Kasachstan weder Verwandte oder Freunde noch eine Wohnung und Arbeitsmöglichkeiten, weshalb es für uns unzumutbar ist, nach Tschechien oder nach Kasachstan zurückkehren zu müssen, zumal sich unser Lebensmittelpunkt seit 5 Jahren in Österreich befindet.

Ich bitte Sie hiermit Ihre Entscheidung mit Berücksichtigung dieser Stellungnahme erneut zu bearbeiten. Bei der Entscheidung bitte ich Sie herzlichst insbesondere die Persönlichkeit und psychische Zustand meines Sohnes, die Umstände dieser Tat, unsere Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafe zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Aussetzung der Strafe für mich und meine Familie zu überlegen, bzw. Möglichkeit zu geben alle Strafen zusammen zu führen und mich als Einzeltäter zu erwähnen, damit ich den gesamt Ausmaß von den Strafen als Ersatzstrafe absitzen oder durch soziale Arbeit abarbeiten kann.

 

3.1. Mit Schreiben vom 20. September 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Ergänzend führte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen aus, dass der Bw den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bestreite und sich zum Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. 

 

3.2.1 Im Verwaltungsstrafverfahren (VwSen-750109) trat der Bw bei der öffentlichen Verhandlung als Vertrauensperson seiner Ehegattin auf. Nach Anschluss dieser brachte der Bw vor, dass er im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte und die Berufung auf die Höhe der Geldstrafe einschränke.

 

Den Ausführungen seiner Ehegattin anschließend brachte der Bw vor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestreite. Nach der Anerkennung als Flüchtling in Tschechien sei er mit seiner Familie nach Holland gereist, habe dort um Asyl angesucht, da er in Tschechien keine Arbeit gefunden habe und seine Kinder einer fremdenfeindlichen Stimmung ausgesetzt gewesen wären. In Holland wäre seiner Familie im Hinblick auf die Entscheidung in Tschechien Asyl verweigert worden. Tschechien hätte seine Familie nach der Rückkehr nicht mehr unterstützt. Die vor der Ausreise gewährte Unterstützung und Verpflegung wäre nicht mehr gewährt worden. So habe seine Familie fast ein halbes Jahr im Auto gelebt und sich auf Grund des unerträglichen Zustandes entschlossen, Tschechien wiederum zu verlassen. In Österreich sei er geblieben, da er Unterkunft und Arbeit gefunden habe. Er sei bestrebt, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und es könnte sein, dass er eine Arbeitsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft erlange. Zu Beweiszwecken lege er einen Vertragsentwurf vor.

 

3.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und das Protokoll vom 22. November 2013 zu VwSen-750109.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem unter den Punkten 1. und 3.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

Einem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation ist zu entnehmen, dass dem Bw bislang kein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde.

 

3.5. Da im angefochtenen Bescheid eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach geltender Geschäftsverteilung zur Entscheidung durch die 13. Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

4.2. Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Das schuldhafte Verhalten des Bw steht somit rechtskräftig fest.

 

4.3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

4.3.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohne umfassende Abwägung die Mindeststrafe verhängt hat.

 

Zutreffend hat sie zwar auf eine wiederholte Tatbegehung hingewiesen und diesen Umstand erschließbar als erschwerend gewertet. Milderungsgründe wurden augenscheinlich der Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

 

Im gegenständlichen Verfahren liegen jedoch Milderungsgründe vor, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Der Bw hat im bisher geführten Verwaltungsstrafverfahren die ihm zur Last gelegte Tat nie bestritten. Er hat diese auch im Anschluss an die öffentliche Verhandlung (Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Gattin) reumütig eingestanden. Abgesehen von diesen Übertretungen ist dem Bw ein ordentlicher Lebenswandel zu attestieren. Während der Zeit, in der die Asylverfahren seiner Familienangehörigen geführt wurden, war dem Bw die Ausreise nicht zuzumuten. Wie die Aktenlage zeigt, hat dies auch die belangte Behörde so gesehen. Nach Abschluss dieser Asylverfahren sah sich der Bw außerstande den gesetzlichen Zustand herzustellen und alleine nach Tschechien auszureisen. Eine Ausreise zusammen mit seiner Familie kam für ihn schon aus Gründen der ungesicherten Versorgungs- und Wohnsituation nicht in Frage. Nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Bw die ersten Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes gesetzt. Derzeit versucht er als Schlüsselarbeitskraft einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

 

Dass die belangte Behörde dem illegalen Aufenthalt nicht jene erschwerende Bedeutung zugemessen hat, die die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erahnen lässt, zeigt sich schon daran, dass der Bw seit dem Jahr 2009 in Österreich durchgehend aufhältig ist.

 

Betrachtet man die gesamten Umstände des vorliegenden Falles kann nur von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof im Strafverfahren Anwendung zu finden hat.

 

4.4. Die Geld- bzw. die Ersatzarreststrafe war gemäß § 20 VStG spruchgemäß herabzusetzen.

 

5. Gemäß § 64ff. VStG war der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde anzupassen. Ein Kostenbeitrag für die Verfahrensführung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. war dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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