Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-750119/2/SR/JO

Linz, 21.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch das X, gegen den Herabsetzungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Oktober 2013, GZ: S-37.613/13-2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

        I.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

     II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 50 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG iVm

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.:    § 64ff. VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. September 2013, GZ: S-37.613/13-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs.1 Z 2-4 und 6 Fremdenpolizeigesetz – FPG, eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. Im Spruch führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Wie vom fremdenpolizeilichen Referat der LPD am 12.09.2013 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung festgestellt wurde, sind Sie Fremder im Sinne des § 2 Abs.4 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes und Sie halten sich seit 03.04.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf, da Sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind, Sie nicht im Besitze eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt, und sie nicht Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.

 

1.1.2. Dagegen erhob das X des Magistrates X als Obsorgeträger des Bw mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 fristgerecht Einspruch und begründete diesen wie folgt:

 

X ist minderjährig. Dem X wurde mit Gerichtsbeschluss GZ 4Ps 78/12p, die Obsorge für den Minderjährigen übertragen.

Der Minderjährige verfügt nur über Barmittel aus der Grundversorgung und bestreitet daraus seinen Überlebensunterhalt. Dieses Taschengeld aus der Grundversorgung braucht der Jugendliche um Essen zu kaufen, Hygieneartikel zu besorgen und eben sein Überleben zu sichern. Er ist seit der Einreise nach Österreich an seiner Integration höchst interessiert. Er hat bereits deutsch gelernt und kann sich in dieser Sprache gut verständigen. Derzeit besucht er den Hauptschulabschlusskurs. Die Aussicht auf einen Lehrplatz nach Abschluss dieses Hauptschulabschlusskurses wurde ihm bereits zugesagt. Der Minderjährige ist ob dieser Verhältnisse nicht in der Lage, diese Strafe zu zahlen.

 

1.2. Mit Herabsetzungsbescheid vom 15. Oktober 2013, GZ: S-37.613/13-2, wurde dem Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs.2 VStG insofern Folge gegeben, als die mit dieser Strafverfügung verhängte Geldstrafe auf 250,00 Euro, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig am 29. Oktober 2013 eingebrachte Berufung des X als gesetzlicher Vertreter des Bw, in welcher begründend wie folgt ausgeführt wird:

 

Wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung dargelegt, besitzt der Minderjährige ausschließlich Geld aus der Grundversorgung. Das sind monatlich € 200,-. Davon muss er seinen Lebensunterhalt zur Gänze bestreiten.

 

Er hat keine Straftaten begangen und stellt daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, ganz im Gegenteil. Neben dem Hauptschulabschlusskurs, den er zu Beginn des nächsten Jahres abschließend wird, engagiert er sich über den Verein X freiwillig in einem Altersheim in X.

 

Der Minderjährige ist ein ausgesprochenes Vorzeigebeispiel an Integration und stellt eine Bereicherung für unsere Gesellschaft dar. Die Zukunftsprognose gestaltet sich sehr positiv.

 

Das X weist auf das in der Verfassung verankerte Kindeswohl hin und ersucht die dortige Behörde dem Minderjährigen die Strafe zu erlassen.

 

3. Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat. Dieser langte am 13. November 2013 ein.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und die Berufungsschrift.

 

3.2. Da lediglich eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt wurde, konnte gemäß    § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. bis 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

Gründe gemäß Art. 8 EMRK, die einer Ausreise entgegenstehen würden, sind weder hervorgekommen noch behauptet worden.

 

Der rechtswidrige Aufenthalt während des vorgeworfenen Zeitraumes ist unbestritten. Die Schuldfrage blieb unbestritten und dieser Spruchteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Höhe der Geldstrafe.

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 VStG zuständig, über Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

4.2. Das schuldhafte Verhalten des Bw wurde rechtskräftig festgestellt. Demnach hat der Bw die seit April 2013 bestehende Ausreiseverpflichtung ignoriert. Die Legalisierung seines Aufenthaltes hat er erst nach Zustellung der Strafverfügung im September 2013 angestrebt.

 

4.3.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.3.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde im Verfahren bereits auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles reagiert, auch die prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw in die Beurteilung einbezogen und die außerordentliche Strafmilderung zur Anwendung gebracht hat.

 

Von unbedeutenden Folgen der Tat zu sprechen wäre nicht nachvollziehbar, da der Bw die Bedeutung und den Schutzzweck fremdenpolizeilicher Normen zu missverstehen scheint, zumal es sich bei Folgen einer Tat nicht nur um materielle, sondern vielfach auch um immaterielle handelt, denen keinesfalls eine untergeordnete Rolle zugemessen werden kann.

 

Der Stellenwert der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen ist nicht nur gesetzlich, gesellschaftlich und höchstgerichtlich abgesichert, sondern sollte auch dem Bw verstärkt zugänglich werden.

 

Dass der Bw an seiner Integration höchst interessiert sei, er bereits die deutsche Sprache gelernt habe und den Hauptschulabschlusskurs besuche, wird nicht angezweifelt, ändernd aber nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Wie bereits ausgeführt, hat der Bw erst nach der Erlassung der Strafverfügung die Legalisierung seines Aufenthaltes angestrebt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ansatzweise Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gezeigt.

 

Betrachtet man die gesamten Umstände des vorliegenden Falles kann von einem geringfügigen Verschulden keinesfalls ausgegangen werden.

 

4.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

5. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 50 Euro) aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider