Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168116/4/MZ/WU

Linz, 13.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 12. August 2013, VerkR96-11442-2012, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG in Verbindung mit §§ 13 Abs 3, 63 Abs 3 und 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 12. August 2013, VerkR96-11442-2012, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 25.9.2012 um 21:31 Uhr in der Gemeinde Kematen am Innbach, A 8 bei km X als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des angeführten Sattelzugfahrzeuges, der X in X, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des KFZ, Sattelzugfahrzeug X, den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000cd. Die Bestimmung sei erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen iSd Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Die Summe der Kennzahlen sei 240 gewesen.

 

Der Bw habe dadurch § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 11 Abs 1 KDV verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 90,- EUR verhängt wurde.

 

2. Gegen das genannte Straferkenntnis erhob der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Berufungsschriftsatz führt der Bw wie folgt aus:

 

Ihr Schreiben vom 12.08.13 Geschäftszeichen: VerkR96-11442-2012

Hiermit lege ich Einspruch ein

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw führt in seiner Berufungsschrift lediglich an, Einspruch zu erheben. Einem vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erteilten, am 29. Oktober 2013 zugestellten Verbesserungsauftrag, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen und allfällige der Verteidigung dienliche Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen sei, wurde bis dato nicht entsprochen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 63 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG normiert, dass die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge müssen daher in der Berufung auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.6.1999, 98/06/0063), wie zB wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc, und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 31.5.1990, 90/09/0029; 25.6.1996, 95/05/0142; 11.10.2000, 99/01/0130). Zwar vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen. Es genügt demnach, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 2.3.1966, 946/65; 10.1.1990, 89/01/0339; 30.1.2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988).

 

4.2. In seinem Berufungsschriftsatz führte der Bw jedoch lediglich an, Einspruch zu erheben.

 

Dieses Vorbringen entspricht im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht dem von § 63 Abs 3 AVG geforderten begründeten Berufungsantrag. Unzureichend ist eine Begründung nämlich dann, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070; 2.7.2003, 98/08/0358; 8.6.2005, 2002/03/0309; VfSlg 9205/1981; 13.882/1994; 14.428/1996). Genau dies ist hier der Fall.

 

4.3.1. Ein derartiger Mangel berechtigt die Behörde allerdings nicht zur sofortigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Vor diesem Hintergrund wurde der Bw mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Oktober 2013 gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen und allfällige seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werde.

 

4.3.2. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Bw laut im Akt befindlichen Rückschein am 29. Oktober 2013 zugestellt. Die Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründung endete daher am 5. November 2013. Bis dato ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch, obwohl dies bei einem regulären Postlauf der Fall sein müsste, kein Schreiben des Bw eingelangt bzw wurden auch keine Beweismittel vorgelegt. Gemäß § 63 Abs 5 in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG ist die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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