Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168132/6/Bi/Ka

Linz, 28.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 8. Oktober 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 20. September 2013, VerkR96-7241-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro  als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 45 Euro (9 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31 März 2013, 19.43 Uhr, den Pkw x auf der B148, km 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und die durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindig­keit von 70 km/h um 11 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. November 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der beide Parteien entschuldigt waren. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne das Straferkenntnis nicht akzeptieren, weil er an dieser Stelle das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Er erkläre sich aber bereit, die 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe abzuleisten, damit die Sache aus der Welt sei. Er könne aber dafür kein Geld ausgeben für eine Tat, die er nicht begangen habe. Er könne auch nicht mehr sagen, wird den Pkw gelenkt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherigen schriftlichen Ausführungen beider Parteien verlesen und berücksichtigt wurden.

 

Der Bw ist  laut Auskunft KZA Flensburg Zulassungsbesitzer des in Deutschland zugelassenen x, dessen Geschwindigkeit am 31. März 2013, 19.43 Uhr, auf der B148 bei km 8.416 in Fahrtrichtung Altheim mittels geeichtem stationären Radargerät MUVR 6FA, Nr.1857, im Bereich einer Geschwindigkeits­beschränkung auf 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h gemessen wurde. Da bei derartigen Messgeräten ein Toleranzabzug von 5% bei Messwerten unter 100 km/h (aufgerundet) abzuziehen ist, wurde dem Tatvorwurf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 81 km/h zugrundegelegt. Eine Anhaltung erfolgte nicht; das Radarfoto mit dem eindeutig ablesbaren Kenn­zeichen wurde dem Bw von der Erstinstanz übermittelt.

Innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 24. Mai 2013 übermittelte der Bw am 5. Juni 2013 ein E-Mail, in dem er sich für das inzwischen übersandte Foto bedankte und fragte, ob es auch eines von vorne gebe. Im Übrigen ersuchte er, die damalige Strafe von 60 Euro „wegen letztlich 1 km/h zu schnell fallen zu lassen“. Die Frage, ob er dieses Mail als Einspruch verstanden haben wolle, antwortete er per Mail, er könne nicht mehr sagen, wer von ihnen bei der Rückfahrt aus Österreich an diesem Tag gefahren sei, und beantragte, „eine direkte Einstellung des Verfahrens zu erwägen bzw den Sachverhalt neu zu bewerten“.

Das Ersuchen der Erstinstanz vom 17. Juli 2013 um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, abgesendet am 18. Juni 2013, kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung mit dem Tatvorwurf nach der StVO –abgesendet an dieselbe Adresse und laut Rückschein vom Bw persönlich übernommen – gab er an,

er könne nicht sagen, wer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Er sei derzeit arbeitslos und erhalte keine Unterstützung.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wobei die Strafe gegenüber der Strafverfügung (60 Euro/14 Stunden ESF) auf 45 Euro/9 Stunden EFS herabgesetzt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Auf der B148 ist von km 8.326 bis km 8,649 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet – Verordnung des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 10. Februar 2009, VerkR10-38-5-2009 – und kundgemacht. Grund dafür ist, dass die dortige Kreuzung wegen der Linksabbieger einen Unfallhäufungspunkt darstellt. Zur Überwachung und Einhaltung dieser Beschränkung stand am Vorfallstag, dem 31. März 2013, bei km 8.416 ein stationäres Radargerät MUVR 6FA.

 

Die vorgeworfene Geschwindigkeit von 81 km/h hat der Bw nie in irgendeiner Weise angezweifelt. Sein Vorbringen betrifft nur die von der Erstinstanz auf ihn bezogene Lenkereigenschaft. Um diese abzuklären, wurde die Berufungs­verhand­lung anberaumt (vgl VfGH 22.9.2011, B1369/10), zu der zu erscheinen dem Bw offenbar nicht genug Anlass bestand.

Richtig ist, dass das Radarfoto den auf den Bw zugelassenen Pkw von hinten zeigt. Der Bw hat im gesamten Verfahren keine andere Person benannt, der als Lenker überhaupt in Frage gekommen wäre, sondern lediglich ausgeführt, er habe das Fahrzeug „bei unserer Rückfahrt aus Österreich“ nicht gelenkt.

Dazu ist festzustellen, dass es sich bei der Frage, wer ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, um eine der Beweiswürdigung handelt (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua).

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren gilt, ist eine Tatsache nicht erst dann als erweislich anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder die Wahr­scheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).

Grundsätzlich kann, wie die Erstinstanz zu Recht ausgeführt hat, davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsbesitzer (in Deutschland „Halter“) die rechtliche und faktische Bezugsperson zum Fahrzeug ist. Im Regelfall wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei natürlichen Personen das Fahrzeug überwiegend vom Zulassungsbesitzer benützt – ansonsten ergäbe es ja kaum einen Sinn, ein Fahrzeug behördlich auf seinen Namen anzumelden. Daraus folgt auch der lebensnahe Schluss, dass für den Fall, dass eine andere Person das Fahrzeug benützt hat, es dem Zulassungsbesitzer möglich sein muss, der Behörde diese Person zu benennen. Der Bw hat in keiner Phase des Verfahrens sich dahingehend geäussert, welche andere Person das Kraftfahrzeug zum Messzeitpunkt als Lenker in Frage gekommen wäre. Das Wort „unsere“ ist damit schlichtweg nicht nachvollziehbar und zielt offensichtlich nur darauf ab, dass ihm aufgrund vermeintlich nicht ausreichender Beweislage die vorgeworfene Geschwin­digkeitsüber­schreitung „als Lenker“ nicht nachgewiesen werden kann. In einem solchen Fall muss sich der Zulassungsbesitzer die Annahme seiner eigenen Lenkereigenschaft bezogen auf das auf ihn zugelassene Fahrzeug zurechnen lassen, zumal er die – an sich unwahrscheinlichere, wenngleich auch nicht völlig ausschließende – Variante der Lenkereigenschaft einer anderen Person nicht so weit glaubhaft erscheinen lassen konnte, dass sie seine eigene Lenkereigenschaft mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Demnach war auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da auch keine Umstände hervorgekommen sind, die ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dabei ist auch nicht von einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 1 km, wie der Bw beschönigend meint, sondern um 11 km/h auszugehen.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe bis 2 Wochen reicht.

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bw (bezogen auf den genannten Bezirk) berücksichtigt und keinen Umstand erschwerend gewertet. Die ohne Vorlage eines Nachweis vom Bw behauptete Arbeitslosigkeit ohne jeden Bezug einer Arbeitslosenunterstützung ist völlig unglaubwürdig, wobei aber zu betonen ist, dass 45 Euro ohne Gefährdung des Unterhalts des Bw oder von Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet sein könnte, leistbar sind.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag daher nicht zu erkennen, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die ohnehin sehr entgegenkommend niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung von Geschwindigkeitsbe­schränkungen (zumindest) auf österreichischen Straßen bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet: Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser im Berufungsverfahren mit (weiteren) 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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