Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240968/3/Gf/Rt

Linz, 27.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Mag. Stierschneider; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) über die Berufung des J, vertreten durch RA Dr. K, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16. Mai 2013, Zl. VetR96-2-2013, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruchpunkt 1. an die Stelle der Wendung „hat jedenfalls in der Zeit vom 01.08.2012 bis“ nunmehr das Wort „am“ zu treten hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16. Mai 2013, Zl. VetR96-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in einer Höhe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 500 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 5.500 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser zwischen dem 1. August 2012 und dem 13. März 2013 ohne entsprechende behördliche Registrierung oder Zulassung tierische Nebenprodukte gelagert worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, „BGBl.Nr. I 141/2003 i.d.g.F.“, begangen, weshalb er nach § 14 Z. 1 dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der im Zuge behördlicher Kontrollen eingeschrittenen Amtstierärzte als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; Vermögen: Gewerbebetrieb; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm (erst) am 30. September 2013 rechtsgültig zugestellte Straferkenntnis (ein vorangehender Zustellversuch durch Hinterlegung am 22. Mai 2013 scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft dargetan hat, in diesem Zeitraum ortsabwesend gewesen zu sein) richtet sich die vorliegende, am 1. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird der Sache nach eingewendet, dass mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Land vom 18. Februar 2011, Zl. 30306-450/4-2011, ohnehin bereits eine Zulassung der GmbH des Rechtsmittelwerbers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Tiermaterialiengesetz erfolgt sei. Außerdem sei ihm auf seine Anfrage hin seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass für eine Standorterweiterung für das Bundesland Oberösterreich keine zusätzliche Bewilligung erforderlich sei, wobei er in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er einer gesonderten veterinärmedizinischen Zulassung bedürfe. Daher könne ihm dieser Rechtsirrtum auch nicht vorgeworfen werden, zumal er nach dessen Bekanntwerden ohnehin umgehend die erforderliche Genehmigung beantragt habe.

Da die verhängte Strafe zudem vollkommen überhöht erscheine, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. VetR96-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Nach § 14 Z. 1 i.V.m. § 3 TMG in der bis zum 11. Jänner 2013 maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 13/2006 beging u.a. derjenige Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der ohne die erforderliche Zulassung einen Lagerbetrieb nach Art. 11 der Verordnung (EG) 1774/2002 führte.

 

Gemäß § 14 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 TMG in der derzeit geltenden Fassung BGBl.Nr. I 23/2013 (im Folgenden: TMG 2013) begeht u.a. derjenige Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der auf der Stufe der Lagerung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig ist, ohne zuvor eine entsprechende Registrierung und Zulassung beantragt zu haben.

 

Nach Art. 3 Z. 11 der Verordnung (EG) 1069/2009 (in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU, im Folgenden: VO 1069/2009) ist als Unternehmer jene natürliche oder juristische Person anzusehen, unter deren Kontrolle sich ein tierisches Produkt oder Nebenprodukt befindet; ein solcher Unternehmer hat die Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a VO 1069/2009 im Hinblick auf eine Registrierung vor der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit u.a. über jene ihrer Betriebe oder Anlagen, die auf der Stufe der Lagerung aktiv sind, zu informieren und nach Art. 24 Abs. 1 lit. i VO 1069/2009 für die behördliche Zulassung seiner Anlage bzw. seines Betriebes zu sorgen.

 

3.2. Ausgehend davon, dass dem Rechtsmittelwerber in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ein Dauerdelikt mit einem Tatzeitraum zwischen dem 1. August 2012 und dem 13. März 2013 angelastet wurde, dürfte die belangte Behörde zunächst offenbar übersehen haben, dass zwischenzeitlich – nämlich am 12. Jänner 2013 – die TMG-Novelle BGBl.Nr. I 23/2013, mit der u.a. auch die Bestimmung des § 3 TMG 2006 modifiziert wurde, in Kraft getreten ist.

 

Weiters hat sich in diesem Zusammenhang ergeben, dass dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt insgesamt besehen bloß ein äußerst vages Indiz auf einen längeren Tatzeitraum entnommen werden kann. Denn nur in der Anzeige des Amtstierarztes der BH Braunau vom 14. März 2013 findet sich eine Wendung dahin, dass ihm der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle „auf die Frage, wie lange der Betrieb bereits besteht“, mitgeteilt habe, „dass für die Lagerung von K‑3 Material bereits seit Mitte 2012 der Betrieb K A verwendet wird“; Weitergehende diesbezügliche behördliche Ermittlungen hinsichtlich des genauen Tatbeginnes – wie insbesondere entsprechende Aussagen von unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen – fehlen. Vor einem solchen Hintergrund muss aber die Annahme eines Beginnes des angelasteten rechtswidrigen Verhaltens mit 1. August 2012 als willkürlich erscheinen; mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit steht vielmehr nur fest, dass der Rechtsmittelwerber am Kontrolltag selbst, also am 13. März 2013, die erforderliche Registrierung und Zulassung nicht beantragt gehabt hatte.

 

3.3.1. Davon ausgehend, dass der Betrieb des Beschwerdeführers allseits unbestritten als ein Unternehmen i.S.d. Art. 3 Z. 11 VO 1069/2009 anzusehen ist und daher der Registrierungs- und Zulassungspflicht nach den Art. 23 und 24 VO 1069/2009 i.V.m. § 3 TMG 2013 unterliegt, ist dem gegenüber hinsichtlich des vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Einwandes, angesichts seiner für einen weiteren, im Bundesland Salzburg situierten Betriebsstandort bereits vorliegenden Registrierung und Zulassung darauf vertraut haben zu dürfen, dass für den Betriebsstandort in Oberösterreich keine weitere Zulassung erforderlich ist, zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 1 TMG 2013 für die Registrierung und Zulassung solcher Anlagen bzw. Betriebe die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.   

 

Daraus ergibt sich, dass eine erfolgte Registrierung bzw. erteilte Zulassung jeweils nur für den örtlichen Wirkungsbereich jener Bezirksverwaltungsbehörde maßgeblich sein kann, in deren Sprengel sich der Standort dieser Anlage bzw. dieses Betriebes befindet; für einen (zusätzlichen, neuen, verlegten oder aus sonstigen Gründen) außerhalb dieses Sprengels gelegenen Standort ist daher bei der dann örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Registrierung vorzunehmen bzw. Zulassung zu beantragen. Für den vom Rechtsmittelwerber vertretenen Standpunkt lassen sich hingegen dem TMG 2013 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

 

3.3.2. Dazu kommt, dass er für sein bereits im Zuge der Kontrolle am 12. März 2013 erstattetes Vorbringen, dass ihm seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, am neuen Standort „ohne weitere Genehmigungen tätig werden zu können“, schon damals weder zweckdienliche Angaben zum Inhalt seiner Anfrage noch zur Person jenes Bediensteten, der diese Auskunft erteilt haben soll, machen konnte (vgl. den Bericht des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. März 2013, Zl. ESV-160016/1-2013-Sw, S. 2). Der mit der vorliegenden Berufung wiederum ohne jegliche Belege erstattete diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers kann daher nicht als ein entschuldigender Rechtsirrtum gewertet, sondern muss vielmehr als eine bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden.

 

3.3.3. Davon ausgehend hat der Rechtsmittelwerber sohin tatbestandsmäßig und deshalb, weil er als Unternehmer dazu verpflichtet gewesen wäre, sich vor Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit über die insoweit einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren (wozu nicht einmal eine Anfrage bei der Behörde erforderlich gewesen wäre, sondern ein Blick in den Gesetzestext [s.o., 3.3.1.] ausgereicht hätte), dies jedoch unterlassen hat, zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Dem gegenüber ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine Einsichtigkeit in sein Fehlverhalten (vgl. den Bericht des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. März 2013, Zl. ESV-160016/1-2013-Sw, S. 2) und der nunmehr massiv eingeschränkte Tatzeitraum als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der – vom Rechtsmittelwerber unbestritten gebliebenen – amtswegig geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; Vermögen aus Gewerbebetrieb; keine Sorgepflichten) findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  11 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruchpunkt 1. an die Stelle der Wendung „hat jedenfalls in der Zeit vom 01.08.2012 bis“ nunmehr das Wort „am“ zu treten hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 


Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Mag.  S t i e r s c h n e i d e r



 

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