Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240970/2/Gf/Rt

Linz, 27.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des J, vertreten durch RA Dr. K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16. Mai 2013, Zl. VetR96-2013, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16. Mai 2013, Zl. VetR96-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag diesbezüglich: 200 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 2.200 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser behördlich begehrte Aufzeichnungen nicht zur Einsicht vorgelegt worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Z. 1, 2 und 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl.Nr. I 141/2003 (im Folgenden: TMG), begangen, weshalb er nach § 14  Z. 7 TMG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der im Zuge behördlicher Kontrollen eingeschrittenen Amtstierärzte als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; Vermögen: Gewerbebetrieb; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm (erst) am 30. September rechtsgültig zugestellte Straferkenntnis (ein vorangehender Zustellversuch durch Hinterlegung am 22. Mai 2013 scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft dargetan hat, in diesem Zeitraum ortsabwesend gewesen zu sein) richtet sich die vorliegende, am 1. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird – soweit es die angebliche Nichtherausgabe von Aufzeichnungen betrifft – eingewendet, dass die der belangten Behörde übermittelten Unterlagen nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers ohnehin vollständig gewesen seien und den Anforderungen des § 4 TMG entsprochen hätten.

Da die verhängte Strafe zudem vollkommen überhöht erscheine, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. VetR96-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 14 Z. 7 i.V.m. § 8 TMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der Kontrollen oder Probenahmen nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet; nach § 8 Abs. 2 TMG sind den Kontrollorganen insbesondere die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsichten in die Unterlagen zu gewähren und begehrte Unterlagen einschließlich Betriebsaufzeichnungen vorzulegen.  

 

3.2. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. März 2013, Zl. ESV-160016/1-2013-Sw, dass der Rechtsmittelwerber im Zuge der behördlichen Kontrolle sinngemäß erklärt habe, dass sich sämtliche Unterlagen und Lieferpapiere auf einem in seiner Privatwohnung in R situierten PC befänden; im Bedarfsfall könnten die benötigten Unterlagen zwar auch an den Betriebsstandort A verbracht werden, doch erscheine es zweckmäßiger, diese in der Wohnung zu überprüfen.

 

Vor einem derartigen faktischen Hintergrund kann dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 14 Z. 7 TMG aber nur dann angelastet werden, wenn er im Zuge der angekündigten Kontrolle gleichzeitig auch dazu aufgefordert worden ist, die erforderlichen (und entsprechend bezeichneten) Unterlagen am Ort und zum Zeitpunkt der Kontrolle bereit zu halten, wobei dieser Umstand im gegenständlichen Fall als ein essentielles Spruchelement i.S.d. § 44a Z. 1 VStG anzusehen ist. 

 

3.2. Weil daher Pkt. 2. des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, war der vorliegenden Berufung insoweit gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und dieses aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen.

 

Ob bzw. inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang fortgeführt wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen, wobei im Falle einer Weiterführung jedenfalls die Strafbemessung neu überdacht werden möge.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Dr.  G r ó f