Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401337/4/MZ/JO

Linz, 20.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Moldawien, vertreten durch die X, wegen Anhaltung in Schubhaft von 12. bis 15. November 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2012/50) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/456.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 12. November 2013, GZ: Sich40-3448-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und vollzogen.

 

Der Bf wurde am 15. November 2013 um 10.00 Uhr – also noch vor Erhebung der ggst Beschwerde – aus der Schubhaft entlassen.

 

Ihren Bescheid begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung des § 76 Abs 2 Z 1 und § 80 Abs 5 FPG wie folgt aus:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

                                       

Sie wurden am 16.11.2002 nach vorausgehender irregulärer Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BH Neusiedl/See infolge Ihrer irregulären Einreise und Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik festgenommen und es wurde von Seiten der BH Neusiedl/See die Schubhaft über Sie angeordnet.

 

Im Stande der Schubhaft äußerten Sie unter den von Ihnen genannten Personalien: "X (auch: X), geb. X in X, StA. v. Moldawien" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich.

 

Weder im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiterfolgenden Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie im Stande ein Reisedokument, oder ein anderweitiges Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität und Herkunft zulassen würde, den österr. Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Am 26.11.2002 wurden Sie aus dem Stande der Schubhaft entlassen.

 

Am 20.06.2003 wurden Sie daraufhin von Beamten des Bundesasylamtes, Außenstelle LINZ, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch, zu Ihrem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

 

Nachfolgend nun eine auszugsweise Abschrift Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren am 20.06.2003:

 

NIEDERSCHRIFT

Ort/Datum : Linz 20.06.2003 Beginn : 10.30 Uhr

Gegenstand: Asylverfahren Behörde: Bundesasylamt

Leiter der Amtshandlung: Fr. X

Dolmetsch : Fr. X

Vertreter : keinen

 

Der Antragsteller X

gibt auf Befragen in RUMÄNISCH an:

 

Ich bin der oben angeführten Sprache mächtig. Der Leiter der Amtshandlung macht auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam. Dem Antragsteller wird zur Kenntnis gebracht, daß seine Antworten auf die Fragen die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind.

 

1. Nationale

Name X

Geschlecht männlich

Vorname X

geboren am X in X MOLDOVA

Staatsangeh. MOLDOVA

Volksgruppe moldawisch

Religion orthodox

Familienstand gesch

Eltern X, 1911 geb. und X, 1914 geb.

 

( . . . )

 

F.: Wann haben sie sich entschlossen, dass sie Moldawien verlassen.

A.: 1985

 

F.: Wann haben sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Sommer 1985

 

( . . . )

 

F.: Reisten sie legal aus Moldawien aus, indem Sie ihren Reisepass vorwiesen und sich der Grenzkontrolle unterzogen.

A.: Damals, als ich ausreiste, war Moldawien noch bei der Sowjetunion, es ist erst seit 1991 selbständig. Moldawien habe früher Bessarabien geheißen und zu Rumänien gehört. Stalin habe daraus die Republik Moldau gemacht. Seit 1991 sei Moldawien unabhängig von Russland.

 

F.: Wann wurde dieser Reisepass ausgestellt.

A.: 1984 es war noch einer der UdSSR.

 

( . . . )

F.: Reisten sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja.

 

F.: Schildern sie ihren Reiseweg von ihrer Heimat nach Österreich.

A.: Russland habe ich am 07.11.2002 verlassen, ich ging von der Ukraine zu Fuss und traf einen Mann, der sagte mir, ich solle bis Uzgorod gehen. Ich soll nicht bis zum Grenzposten gehen. Ich soll zu einem Mann mit dem Bus gehen. Nach Rückfrage gebe ich an das war Anfang November.

 

( . . . )

 

F.: Wissen sie, über welches Land sie nach Österreich einreisten.

A.: Slowakei.

 

V.: Aufgrund ihrer persönlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sie am 16.11.2002, um 04.20 im Gemeindegebiet X, Bezirk X. Grenzabschnitt XII/26 und XII/27unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einreisten.

A.: Ja.

 

F.: Wie haben sie bemerkt, dass sie sich in Österreich befinden.

A.: Es wurde mir bei der Einvernahme am 16.11.2002 von den Beamten gesagt.

 

 ( . . . )

 

F.: Wo haben Sie mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen.

A.: In Usgorod, Ukraine.

 

F.: Was wurde mit dem Schlepper vereinbart.

A.: Ich gab ihm 250,-- Dollar beim Einsteigen und 50,-- beim Aussteigen.

 

 ( . . . )

 

F.: Haben sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in Russland bzw. in Moldawien auch schon geführt.

A.: Ja.

 

( . . . )

 

Ende der auszugsweisen Abschrift aus Ihrer niederschriftlichen Anhörung v. 20.06.2003

 

Ihr Asylantrag vom 20.11.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle LINZ, AIS-Zl.: 02 33.637, vom 25.07.2005 gemäß § 7 AsylG. 1997 abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 AsylG. 1997 zulässig ist. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG. 1997 aus dem österr. Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

 

Die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ: 242.506/7-IX/27/05, vom 12.12.2006 – rechtskräftig seit 27.12.2006 – in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Die Ihnen im Asylverfahren in Österreich zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. wurde – mit Rechtskraft des abgewiesenen Asylverfahrens – widerrufen.

 

Weiters wird seitens der bescheiderlassenden Behörde an dieser Stelle festgehalten, dass Sie während Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich wiederholt von einem inländischen Strafgericht wegen vorsätzlich begangener Straftaten, und zwar jeweils unter den von Ihnen verwendeten Schein-Personalien: "X, geb. X in X, StA. v. Moldawien", rechtskräftig verurteilt worden sind.

 

Dazu nun im Detail:

 

Verurteilung 1 )

===> Verurteilung des Landesgerichtes LINZ, GZ: 23 HV 97/2003 T, vom 14.11.2003 – rk. seit 14.11.2003 – nach den §§ 127, 130 (1. Fall) 15/1 StGB. (Gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

Verurteilung 2 )

===> Verurteilung des Landesgerichtes LINZ, GZ: 23 HV 12/2004 V, vom 09.03.2004 – rk. seit 09.03.2004 – nach den §§ 127 und 129/1 StGB. (Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten;

 

Verurteilung 3 )

===> Verurteilung des Landesgerichtes LINZ, GZ: 23 HV 66/2004 K, vom 13.08.2004 – rk. seit 13.08.2004 – nach den §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1 und 130 StGB. (Diebstahl; Gewerbsmäßiger Diebstahl; Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, gleich gehend Widerruf des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe zur Verurteilung 1;

 

Verurteilung 4 )

===> Verurteilung des Landesgerichtes LINZ, GZ: 23 HV 118/2005 H, vom 16.12.2005 – rk. seit 16.12.2005 – nach den §§ 127, 129/1, 15 StGB. (Diebstahl; Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten;

 

Infolge Ihrer mehrfachen rk. Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und der daraus abgeleiteten Feststellung, dass Ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, wurde mit Bescheid der BPD Klagenfurt, GZ: IV-1030955/FR/05, vom 21.07.2005 – rechtskräftig seit 03.08.2005 – gegen Sie ein Aufenthaltsverbot mit unbefristeter Gültigkeit erlassen.

 

Gleich gehend mit Ihrer Entlassung aus der Strafhaft am 20.02.2007 wurde von Seiten der BPD Linz zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung die Schubhaft über Sie angeordnet. Infolge Eintritt Ihrer Haftunfähigkeit wurden Sie am 22.02.2007 aus dem Stande der Schubhaft wieder entlassen und zur stationären Behandlung in die X Landesnervenklinik X überstellt. Nach Ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung in der erwähnten Krankenanstalt tauchten Sie in weiterer Folge irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität in Österreich unter.

 

Durch Ihr Verhalten haben Sie einen weiteren behördlichen Zugriff der österreichischen Fremdenpolizeibehörde auf Sie mit Erfolg vereitelt.

 

Am 01.09.2013, um 10:40 Uhr, wurden Sie als Insasse des fahrenden Reisezuges RJ X von Klagenfurt kommend in Fahrtrichtung Villach, konkret auf Höhe Seebach im Stadtgebiet von Villach, von Beamten der PI X einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle haben Sie sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten mit Ihrem Personalausweis der Republik Moldawien, lautend auf die Personalien: "X, geb. X in X, StA. v. Moldawien" ausgewiesen. Sie waren jedoch nicht im Stande den Besitz eines gültigen Reisedokumentes sowie den Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einem anderen Schengenstaat nachzuweisen. In Ihrem Besitz befand sich lediglich noch eine Bahnfahrkarte, gültig für die Fahrtstrecke von Klagenfurt nach Villach vom 01.09.2013.

 

Infolge Ihres irregulären Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich wurden Sie von den einschreitenden Polizeibeamten an Ort und Stelle Ihrer Anhaltung nach den Bestimmungen des FPG. 2005 vorläufig festgenommen und zunächst einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, ehe Sie im weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren der LPD Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vorgeführt wurden.

 

Am 01.09.2013 wurden Sie daraufhin von einem Beamten des PK Villach im fremdenpolizeilichen Verfahren –unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch- niederschriftlich einvernommen.

 

In diesem Zusammenhang wurden folgende Angaben von Ihnen zu Protokoll genommen:

 

[…]

 

Mit Bescheid der LPD Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 01.09.2013 wurde in weiterer Folge zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft über Sie angeordnet.

 

Infolge des Verdachtes einer TBC-Erkrankung wurden Sie jedoch am 02.09.2013 zur stationären Behandlung im LKH X aufgenommen, woraufhin die Schubhaft über Sie aufgehoben wurde.

 

Unmittelbar nach Entlassung aus der stationären Behandlung im LKH X am 05.09.2013 wurden Sie neuerlich nach den Bestimmungen des FPG. 2005 festgenommen und im weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren wiederum der LPD Kärnten, PK Villach, vorgeführt.

 

Am 05.09.2013 wurden Sie daraufhin von einem Beamten des PK Villach im fremdenpolizeilichen Verfahren –unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch- neuerlich niederschriftlich einvernommen.

 

In diesem Zusammenhang wurden folgende Angaben von Ihnen zu Protokoll genommen:

 

[…]

 

Im unmittelbaren Anschluss wurden Sie daraufhin von Beamten des PAZ X, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zu Ihrem (Folge-) Asylantrag niederschriftlich erstbefragt.

 

Nachfolgend ein vollständiger Auszug Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 05.09.2013:

 

[…]

 

Am 06.09.2013, um 11:30 Uhr, wurden Sie dem Bundesasylamt, EAST-X, in X vorgeführt und im Anschluss daran wurde Ihre Festnahme (zuletzt nach den Bestimmungen des AsylG. 2005) aufgehoben.

 

Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 16.09.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurden unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, weitere Fragen an Sie herangetragen.

 

Nachfolgend nun eine auszugsweise Abschrift Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren am 16.09.2013:

 

 ( . . . )

 

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

 

F: Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe, die Ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen? 

A: Nein.

 

( . . .)

 

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 5.9.2013 durch das SPK Villach erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ja selbstverständlich die Wahrheit. 

 

F: Möchten sie zur Erstbefragung Ergänzungen oder Korrekturen Vorbringen ?

A: Nein, es wurde auch alles rückübersetzt und alles war richtig. Ich habe alle Fragen wahrheitsgemäß auch beantwortet.

 

F: Ihr Vorverfahren, AIS-Zahl  0233637  wurde mit   27.12.2006 rechtskräftig negativ entschieden .  Warum stellen Sie den nun gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?

A: Weil ich die gleichen Probleme habe wie im Vorverfahren.

 

( . . . )

 

F: Gibt es Änderungen an ihrem Privat- oder Familienleben ?

A:  Nein

 

F: Haben Sie Österreich verlassen ?

A: Es wurde mir bis 2007 erlaubt meine Tuberkulosetherapie zu machen und mich in Österreich aufzuhalten. Im Jahr 2007 wurde meine Karte eingezogen und alle Rechte und der Aufenthalt und die Grundversorgung eingezogen . Ich bin dann nach Frankreich ausgereist September oder Oktober 2007. Bis 2011 war ich dann in Frankreich. Jetzt bin ich direkt aus Moldawien in die Ukraine, dann nach Polen gereist , und dann nach Tschechien gereist, und dann am 29. oder 30.8.2013 nach Österreich eingereist. In Moldawien war ich aber nur kurz und immer versteckt. Mein Sohn in Moldawien sagt, die Menschen suchen mich in Moldawien immer noch. Ich lebe mit meinem Sohn, nicht mit meiner Ehegattin und mein Sohn hat auch Angst und fragt immer wieder warum ich gesucht werden. Er sagt auch  jetzt immer wenn wir telefonieren, dass die Männer kommen und mich suchen. Meine Familie hat auch große Angst um mich. 

 

F: Hatten Sie jemals ansonsten Dokumente ?

A: Ich habe einen moldawischen Personalausweis, den habe ich jetzt hier der Polizei abgegeben. Ich habe einen Reisepaß früher gehabt und damals in Russland verloren. Paß habe ich keinen mehr.

 

( . . . )

 

F: Leben Sie in Lebensgemeinschaft oder mit einer sonstigen Person in einer Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft?

A:  Nein, und in der Heimat lebte ich auch nur mit meinem Sohn zusammen

 

( . . . )

 

Ende der auszugsweisen Abschrift aus Ihrer niederschriftlichen Anhörung v. 16.09.2013

 

Ihr Asylantrag vom 05.09.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AIS-Zl.: 13 12.889, vom 08.11.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Mit gleichen Bescheid wurde Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Moldawien ausgewiesen.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG. 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 12.11.2013 persönlich ausgefolgt und ist demzufolge seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar.

 

Am 12.11.2013, um 09:50 Uhr – unmittelbar nachdem Ihnen der zitierte zurückweisende Asylbescheid mit der gleich gehend darin verbundenen durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in Ihrem zweiten Asylverfahren zugestellt worden ist – wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X in der Erstaufnahmestelle X., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A. zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich – nachdem Sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sind und Sie in Ihrem zweiten Asylverfahren durchsetzbar nach MOLDAWIEN ausgewiesen worden sind, sowie weiters gepaart damit, dass gegen Sie unter den Personalien: "X, geb. X, StA. v. Moldawien" ein Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten, erlassen von ÖSTERREICH besteht – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Eine am 12.11.2013 zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits der Ihnen im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West –  über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Weiters wird seitens der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass Sie –abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von lediglich Euro 15,20 – völlig mittellos sind.

 

Zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorzugsweise in Frankreich, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) weisen Sie ein Höchstmaß an Selbstorganisation und räumlicher Mobilität auf, und zwar sowohl betreffend der Wahl Ihrer Reiseroute und Ihrer Gastländer als auch betreffend Ihres irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität um einen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf Sie mit Erfolg zu vereiteln. Ihre jeweiligen Reisebewegungen erfolgen völlig losgelöst von etwaigen fremdenrechtlichen Hürden um das -zumindest aus Ihrer subjektiven Betrachtweise gesehen- für Sie temporär am günstigsten scheinende Reiseziel mit Erfolg zu realisieren.

 

Betrachtet man Ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Sie am 01.09.2013 im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren ins Treffen führten, dass nicht Österreich sondern aus wirtschaftlichen Aspekten vielmehr Frankreich ihr Reiseziel sei, so lässt sich daraus Ihre Absicht ableiten, dass es Ihnen nicht um die Erlangung von Asyl, somit um den Schutz vor staatlicher Verfolgung, sondern einzig um die Sicherung Ihres Aufenthaltes in einem für Sie wirtschaftlich attraktiven Staat der EU geht. Im Wesentlichen wiederholten Sie diese Ausführungen auch im Rahmen Ihrer weiteren Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 05.09.2013. Diese behördliche Feststellung wird weiters durch die Tatsache gestützt, dass Sie zunächst zumindest einen Teil des österreichischen Bundesgebietes völlig anonym durchreist haben, ehe Sie infolge Ihrer unplanmäßigen Anhaltung und Festnahme durch österr. Polizeibeamte im Rahmen einer zweiten Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren schließlich ein Asylbegehren geäußert haben.

 

Mit der wiederholten irregulären Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich haben Sie vorsätzlich und schwerwiegend (auch) gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Ihrem Gastland Österreich verstoßen.

 

Durch die Einbringung eines Asylantrages in Österreich verfolgen Sie offenkundig das Ziel, Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär zu legalisieren sowie die Gefahr einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Moldawien zu vermeiden.

 

Infolge der Ihnen nun drohenden Außerlandesbringung von Österreich in Ihren Herkunftsstaat Moldawien laufen Sie zudem Gefahr den Einsatz Ihrer finanziellen Mittel und persönlichen Bemühungen für Ihre irreguläre Migration von Moldawien nach Österreich als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trägt ebenso zur Feststellung einer –in der Gesamtschau des vorliegenden Sachverhaltes, Ihres Verhaltens und Ihrer Motivation- intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG. bei.

 

Bei der Bewertung Ihrer Motivationsgründe und Ihres Gesamtverhaltens (Mehrfache irreguläre Einreise nach Österreich, zuletzt trotz des Bestehens eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Schengenraum; Nachhaltige Verwendung einer "Schein-Identität" anlässlich Ihres ersten Gastaufenthaltes gepaart mit dem Abtauchen in der völligen Anonymität in Österreich; Nachhaltige und kategorische Ablehnung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Moldawien, konkret führten Sie an, dass Sie sogar einem Freitod gegenüber einer Rückkehr nach Moldawien den Vorzug geben würden) zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, vorrangig in Frankreich, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet), sowie insbesondere gepaart mit der nunmehr durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung aus Österreich nach Moldawien, ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit zur Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung (Abschiebung) auszugehen.

 

Des Weiteren indiziert auch Ihre bemerkenswerte Delinquenz einen besonderen Sicherungsbedarf. Wenn auch Schubhaft – der höchstgerichtlichen Rechtssprechung zufolge – keinesfalls dazu dienen kann, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, so kann der Verurteilung eines Fremden aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (VwGH 17.3.2009, 2007/21/0542; 27.1.2011, 2008/21/0595).

 

Aufgrund Ihrer mehrmaligen rechtkräftigen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl, Einbruch) in Verbindung mit der wegen Ihrer Mittellosigkeit nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr erscheint eine Sicherung Ihrer Außerlandesschaffung aus dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung auch als besonders dringlich geboten.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen hin nicht ins Treffen gebracht. Somit gilt es auch festzuhalten, dass Sie im Bundesgebiet in keiner Art und Weise in einem sozialen und/oder in einem familiären Umfeld verwurzelt sind. Sie sind –wie Sie im Rahmen Ihrer unrechtmäßigen Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits nachhaltig unter Beweis gestellt haben– äußerst flexibel und mit höchster Mobilität in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen und wirtschaftlichen Mobilität –so führten Sie z.B.: im Rahmen Ihrer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 01.09.2013 ins Treffen, dass Sie sowohl in Österreich als auch in Frankreich "schwarz" gearbeitet haben- kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus.

 

Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, gepaart damit, dass Sie eine Rückkehr nach MOLDAWIEN kategorisch und nachhaltig ausschließen, sowie weiters gepaart damit, dass Sie gegenüber den verschiedensten österr. Behörden und über eine Dauer von mehreren Jahren hinweg mit einer "Scheinidentität" gegenüber getreten sind und Sie sich zudem dem weiteren behördlichen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde durch ein Abtauchen in der Anonymität entzogen haben, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Moldawien elementar dazu notwendig wäre. Demzufolge ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie –mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit- einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, vorrangig nach Frankreich also dem von Ihnen auserwählten Zielland, den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach Moldawien, zulässig.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel –nämlich die behördliche Außerlandesbringung aus Österreich nach Moldawien- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit  - welcher in der gegenständlich individuell vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann – zu bejahen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende (andauernde) Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf per Telefax am Freitag den 15. November 2013 um 16.28 Uhr Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Ausdrücklich wird vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich festgehalten, dass – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – der Bf zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Haft war.

 

Die Beschwerde führt der Bf wie folgt aus:

 

Sachverhalt:

 

Der BF ist moldawischer Staatsangehöriger und brachte am 20.11.2002 erstmals beim Bundesasylamt einen Asylantrag nach dem AsylG 1997 ein. Nach rechtskräftigem Bescheid des UBAS vom 27.12.2006 zur Zahl 242.506/7-IX727/05 verließ der BF aus eigenem Antrieb das österreichische Bundesgebiet.

 

Am 01.09.2013 wurde der BF von der LPD Kärnten, Polizeikommissariat Villach, aus Moldawien kommend betreten und festgenommen.

 

Am 05.09.2013 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz iSd AsylG 2005. Mittels Bescheid des Bundesasylamtes EAST X (im Folgenden: BAA) vom 08.11.2013, zugestellt am 12.11.2013 wurde sein Antrag wegen entschiedener Sache gem § 68 AVG abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gem § 10 AsylG nach Moldawien ausgewiesen. Dagegen erhob er am 15.11.2013 Beschwerde an den AsylGH.

 

im Zuge der Ausfolgung des Bescheides des BAA wurde der BF am 12.11.2013 festgenommen. Über ihn wurde mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 12.11.2013, zur Zahl Sich40-3448-2013 gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er befindet sich seither in Schubhaft. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

 

Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

Begründung:

 

§ 76 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) lautet: [..]

 

1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

 

Art. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit lautet: […]

 

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf §76 Abs 2 Z 1 FPG.

 

§ 76 Abs 2 FPG spricht von „kann", dies bedeutet, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 1 FPG, Schubhaft zu verhängen ist, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden hat. Diese war im Fall des BF unzureichend. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. Schubhaft erweist sich nur dann als zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig im Sinne einer ultima ratio ist.

 

Von der Behörde ist daher auch bei der Anwendung des § 76 Abs 2 zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist, um eines der oben genannten Verfahren oder die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung eines Fremden zu sichern.

 

Genau dies trifft auch im Fall des BF zu: über ihn wurde ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Mit der konkreten Situation des BF hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinander gesetzt.

 

Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Erstbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981/1997).

 

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden (VfGH 29.09.2004, B 292/04).

 

Insbesondere kann die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur, die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft kann immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06). Schubhaft ist hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

 

Im konkreten Fall stellte der BF am 05.11.2013 einen Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG. Obschon der BF glaubhaft nova producta vorbrachte verkannte das Bundesasylamt EAST West die Rechtslage und wies den Antrag des BF in rechtswidriger Weise zurück. Der BF kehrte nach der Ausweisung durch den UBAS in sein Herkunftsland zurück und erfuhr neuerlich Verfolgungshandlungen gegen seine Person. Daher handelt es sich beim nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz um keine entschiedene Sache. Gegen den Bescheid des BAA erhob der BF am 15.11.2013 Beschwerde an den AsylGH.

 

Zum Beweis: siehe Beschwerdeschriftsatz im Asvlverfahren vom 15.11.2013 im Anhang.

 

Da die Rechtsverfolgung des BF im Asylverfahren nicht aussichtslos erscheint und davon ausgegangen werden kann, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden wird, ist die Schubhaft nach dem Regime des § 76 Abs 2 Z 1 FPG jedenfalls rechtswidrig. Die belangte Behörde hat es unterlassen den Stand des Asylverfahrens und das Interesse des BF an einer weiteren Rechtsverfolgung im Asylverfahren zu berücksichtigen. Es wiedersprich der Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber den Ausgang eines aussichtsreichen Antrages - hier der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung -nicht abwarten würde. Der BF hat Anspruch auf Versorgung in einer Bundesbetreuungseinrichtung des Bundes weshalb nicht ersichtlich ist warum er durch sein „Untertauchen" die Einstellung des Asylbeschwerdeverfahrens riskieren sollte und dadurch sein Recht auf eine inhaltliche Prüfung des neuen asylrelevanten Vorbringens zu verwirken. Hätte sich der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des BAA aus der Bundesbetreuungseinrichtung entfernt, hätte dies gem § 24 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens zur Folge, ehe der AsylGH über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden hätte. Dies würde dem Interesse des BF an einer inhaltlichen Prüfung seiner neu entstandenen Fluchtgründe entgegen laufen. Diesbezüglich sie auf folgendes Judikat des VwGH vom 24.10.2007 zur Zahl 2006/21/0239 verwiesen:

 

Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0091; E 28. Juni 2007, 2006/21/0051).)

 

In Hinblick auf die eben zitierte Judikatur ist anzuführen, dass die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 23 des bekämpften Bescheides, wonach die Inschubhaftnahme damit begründet wird, dass der BF über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz abseits der EAST West verfügt völlig ins lehre zielt.

 

Weiters ist nicht ersichtlich, warum sich der BF dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen sollte, zumal er stets am Asylverfahren mitwirkte und der ersten Ausweisungsentscheidung des UBAS aus dem Jahr 2006, sobald es ihm gesundheitlich zumutbar war, auch freiwillig Folge leistete.

 

Wenn die belangte Behörde auf Seite 23 des bekämpften Bescheides vermeint, dass die Ausweisung des Bundesasylamtes seit der Ausfolgung des Bescheides am 12.11.2013 durchsetzbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese jedoch zum momentanen Zeitpunkt nicht durchführbar ist. Vgl dazu die Norm des § 36 Abs 4 AsylG: […]

 

Wenn die belangte Behörde auf Seite 23 des bekämpften Bescheides die Schubhaft weiters damit begründet, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht zukommt ist festzuhalten, dass diese Feststellung in der Regel auf jeden Asylwerber zutreffen wird, über dessen Antrag im Zulassungsverfahren mit einer zurückweisenden Entscheidung abgesprochen wird. Ein individueller Begründungswert haftet dieser Feststellung nicht an. Vielmehr legt eine derartige Bescheidbegründung den Schluss nahe, dass im gegenständlichen Fall an Stelle einer Einzelfallprüfung Schubhaft als Standardmaßnahme verhängt wurde ohne eine entsprechende Abwägung öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.

 

Wenn die belangte Behörde auf Seite 24 des bekämpften Bescheides vermeint, die vermeintlich „bemerkenswerte Delinquenz" des BF würde einen Sicherungsbedarf indizieren ist auf folgendes Judikat des VwGH zu verweisen:

 

Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten  noch  ihrer Sanktionierung,  sondern  lediglich  der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (Hinweis E VfGH 8. März 1994, G 112/93 = VfSlg. 13715; E 30. August 2007, 2006/21/0107). VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185

 

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG („um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

Da es im Falle des BF offenkundig zu keiner alsbaldigen Abschiebung kommt, sondern vielmehr die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den AsylGH zu erwarten ist, ist seine Anhaltung in Schubhaft unzulässig.

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt beim BF nicht vor.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher rechtswidrig.

 

2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, Zl. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen sich mit der konkreten Situation des BF auseinander zu setzen. Wie oben angeführt hätte der BF weiterhin in einer Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft nehmen können und wäre dort für die Fremdenpolizeibehörde greifbar gewesen. Einer periodischen Meldung wäre der BF jedenfalls nachgekommen.

 

Nunmehr wurde auch die Rechtslage an die Entscheidungspraxis des VwGH angepasst. Das gelindere Mittel hat nach der neuen Regelung des § 77 Abs 1 FPG an die Stelle der Schubhaft zu treten, wenn die Gründe des § 76 vorliegen.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

 

Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation des BF hat die Erstbehörde auch nicht hinreichend begründet, weswegen in seinem Fall der nach Ansicht der Erstbehörde gegebene Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könnte.

 

Die Schubhaft ist daher rechtswidrig.

 

3. Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie

 

Die Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden von UNHCR legt folgende Kriterien fest: […]

 

All dies wurde im Fall des BF unterlassen.

 

Auch aus diesem Grund sind die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Schubhaft inhaltlich rechtswidrig. Es werden daher die

 

4. Verstoß gegen die RL 2008/115/EG durch Aufbürdens des Kostenrisikos

 

Die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger („Rückführungsrichtlinie") sieht bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen. Art 15 der Rückführungsrichtlinie regelt die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung, Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen ist (Auszug): […]

 

Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da es sich auch bei asylrechtlichen Ausweisungen um Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie handelt; Rückkehrentscheidung ist gemäß Art 3 Abs 4 der Richtlinie jede behördliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.

 

Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, sind die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen.

 

Nach österreichscher Rechtlage ist die Überprüfung der Schubhaft aber mit einem Kostenrisiko für den angehaltenen Verbunden. Obsiegt nämlich die belangte Behörde hat der BF gern § 1 Z 3 bis 5 UVS-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zu tragen:

         Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 Euro

         Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 Euro

         Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 Euro

 

Art 15 der Rückführungsrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass Angehaltenen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ein Kostenrisiko aufgebürdet werden darf. Daher ist nach nationaler Rechtslage das Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft entgegen der unionsrechtlichen Regelung beschränkt.

 

Es wird daher - aufgrund der unmittelbar anwendbaren Rückführungsrichtlinie - beantragt, der belangten Behörde im Fall ihres Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, zumal § 1 Z 3 bis 5 UVS-Aufwandersatzverordnung im Widerspruch zur unionsrechtlichen Regelung des Art 15 steht. In eventu wird beantragt, die Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in § 1 Z 3 bis 5 UVS-Aufwandersatzverordnung vorgesehen ist, dem EuGH vorzulegen.

 

Es werden daher die Beschwerdeanträge gestellt, den Schubhaftbescheid aufzuheben, die Festnahme und die Anhaltung des BF für rechtswidrig zu erklären sowie dem BF die Verfahrenskosten gem § 1 Z 1 UVS-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 19. November 2013 übermittelte die belangte Behörde gescannte Unterlagen des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde folgendes aus:

 

Zum Sachverhalt wird seitens der BH Vöcklabruck wie folgt Stellung bezogen:

 

Eingangs sowie im Besonderen wird seitens der belangten Behörde auf den im Schubhaftbescheid vom 12.11.2013 umfassend dokumentierten Sachverhalt, sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes, verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass der konkret in diesem Einzelfall vorliegende Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde sehr wohl einer individuellen Einzelfallprüfung –unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer verfolgten Motivation zur Verwirklichung seines nachhaltigen Zieles, sich einen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorzugsweise in FRANKREICH und lediglich temporär in Österreich, wenngleich auch abseits jeglicher gesetzlicher Grundlagen zu verschaffen; insbesondere jedoch auch im Hinblick auf die Alternative einer allfälligen Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von allfällig in Betracht zu ziehenden Auflagen, anstelle der Schubhaft im Rahmen einer Abwägung der Verhältnismäßigkeit- nachvollziehbar unterzogen worden ist.

 

 

Die näheren Umstände, welche die belangte Behörde zu der Entscheidung veranlasst hat, dass mit der Anordnung eines Gelinderen Mittels zur Sicherung der geplanten behördlichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Moldawien nicht das Auslangen gefunden werden kann, werden (nochmals) in kurzer Form zusammengefasst:

 

===> Herr X täuschte anlässlich seines ersten Gastaufenthaltes in Österreich nachhaltig eine Schein-Identität vor, mit welcher er wiederholt gegenüber verschiedenen österr. Behörden (Bundesasylamt, Fremdenpolizeibehörden, Strafgerichte) in Erscheinung getreten ist. Durch dieses Verhalten vereitelte der Beschwerdeführer seine Identifizierung und damit verbunden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Moldau in Wien (vgl. dazu den Schriftsatz der Botschaft der Republik Moldau in Wien, datiert v. 12.08.2005). In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer –nach seiner Entlassung aus dem Stande der Schubhaft infolge Eintritt der Haftunfähigkeit am 22.02.2007- irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität in Österreich unter und entzog sich dauerhaft dem weiteren Zugriff der österr. Fremdenpolizeibehörde. Im September oder Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer –so seine eigenen Ausführungen- von Österreich irregulär nach Frankreich weitergereist und hätte sich bis ins Jahr 2011 in Frankreich aufgehalten.

 

===> Herr X stellte sich nicht selbst den österr. Behörden um ein neuerliches Asylbegehren einzubringen, sondern gegenteilig, er reiste gemäß seinen eigenen Ausführungen zur Folge zuletzt via Polen und Tschechien kommend irregulär ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und zwar sogar trotz dessen, dass gegen ihn von Seiten der österreichischen Behörden bereits im Jahre 2005 ein gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten erlassen wurde. Zudem deklarierte der Beschwerdeführer, dass Österreich nicht sein Zielland sei, sondern er sich lediglich auf der Durchreise nach Frankreich befinde.

 

===> Herr X deklarierte sich zudem nachhaltig gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Moldawien. Konkret führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 05.09.2013 an, dass er sogar einem Freitod gegenüber einer Rückkehr nach Moldawien den Vorzug geben würde.

 

===> Herr X ist mittellos und in Österreich weder in einem sozialen noch in einem familiären Umfeld verwurzelt. Dennoch verfügt der Beschwerdeführer über ein Höchstmaß an räumlicher und wirtschaftlicher Mobilität. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 01.09.2013 ins Treffen brachte, dass er sowohl in Österreich als auch in Frankreich "schwarz" gearbeitet habe.

 

 

Zu der in der Beschwerdeschrift weiters beinhalteten Vorhaltung, dass der von Herrn X im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachten Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung durch den AsylGH zuerkannt werde –nachdem, so die getroffene Behauptung, das Bundesasylamt in ihrer Entscheidung die Rechtslage verkannt habe- und es somit offenkundig zu keiner alsbaldigen Abschiebung kommen könne, wird seitens der belangten Behörden –ohne im Detail näher darauf eingehen zu wollen- lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 16.09.2013 gegenüber dem österr. Bundesasylamt ins Treffen führte, dass sich sein gegenständliches (zweites) Asylbegehren auf die gleichen Probleme stützen würde, welche bereits in seinem Vorverfahren geltend gemacht wurden (Anm.: Das Vorverfahren wurde rk. negativ beschieden).

 

Durch die Gesamtheit der geschilderten Verhaltensweise und den im Rahmen des Schubhaftbescheides dargelegten Motivationsgründen, sowie weiters gepaart mit der Tatsache, dass Herr X nachhaltig unter keinen Umständen gewillt ist seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes der Republik Österreich nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat Moldawien zurückzukehren, sondern gegenteilig einer (neuerlichen!) irregulären Weiterreise von Österreich nach Frankreich den Vorzug gibt, ist jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart massiv erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung der Außerlandesbringung von Österreich in den Herkunftsstaat Moldawien elementar dazu notwendig wäre.

 

Aus all den im bekämpften Schubhaftbescheid getroffenen behördlichen Feststellungen lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ein äußerst hohes Maß an räumlicher Mobilität innerhalb der EU aufweist und er losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden das für ihn –zumindest aus seiner subjektiven Betrachtweise gesehen- temporär am günstigsten scheinende Reiseziel neuerlich mit Erfolg realisieren wird.

 

Im Hinblick auf den in der gegenständlichen Beschwerdeschrift gleichermaßen behaupteten Verstoß gegen die RL 2008/115/EG, darf von Seiten der belangten Behörde auf die ständige Judikatur des UVS OÖ. (vgl. dazu z.B.: Erkenntnis, GZ: VwSen-401208/4/AB/Th, vom 31.08.2012, Dr. LUKAS) verwiesen werden.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird gebeten die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig  abzuweisen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 FPG abgesehen werden konnte. Eine solche wurde im Übrigen vom Bw auch nicht beantragt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, vom Bw auch nicht bestrittenen Sachverhalt aus.

 

Dem Verwaltungsakt sind darüber hinaus folgende Angaben des Bf bei diversen Einvernahmen zu entnehmen:

 

·         Niederschrift der LPD Kärnten vom 1.9.2013, Zahl: 1363561/FRB/13:

„Ich bin auf der Durchreise, ich will nicht in Österreich bleiben. Ich wollte weiterreisen nach Frankreich, wo ich eine medizinische Behandlung hatte wegen HEPATITIS „C“. Ich wollte nie in Österreich bleiben. […] Ich glaube nicht, dass ich in Österreich eine Haft länger durchstehen würde.“

 

„Nein in Frankreich habe ich keinen Wohnsitz. Auch sonst habe ich in Europa keinen Wohnsitz. Wenn man in Frankreich aber ankommt, bekommt man sofort eine Wohnung und Arbeit. Wenn schon keine Wohnung bekommt man Platz zum Wohnen.“

 

„Ich weiß auch, dass ich in Österreich vor längerer Zeit einmal ein Asylverfahren hatte. Ich durfte damals wegen medizinischen Untersuchungen längere Zeit hierbleiben. Ich wurde im Jahr 2007 ausgewiesen ich bin weiter nach Frankreich gefahren.“

 

„Ich habe in Österreich, in Linz „schwarz“ gearbeitet bei einer Privatfamilie habe ich den Hof betoniert und im Winter Schnee geschaufelt und Salz gestreut. […] In Frankreich habe ich auch illegal gearbeitet.“

 

Auf die Frage, ob er freiwillig bereit sei, in seinen Heimatstaat oder einen anderen Staat, in welchem er ein Aufenthaltsrecht besitze, zurückzukehren, antwortete der Bf:

„Nein, dort ist ja wirtschaftlich alles schlecht. Man kann kein Geld verdienen. Ich habe dort niemanden mehr. Es gibt auch keine medizinische Behandlungsmöglichkeit dort.“

 

·         Niederschrift der LPD Kärnten vom 5.9.2013, Zahl: 1363561/FRB/13:

„Ich sage nur, dass ich auf keinen Fall zurück nach Moldawien reise. Österreich war für mich nur ein Transit-Land. Ich bin auf Durchreise. Ich dachte, dass ich über Österreich reisen darf.“

 

„Ich möchte bitten, dass ich nach Frankreich weiterreisen darf. Ich sage nochmals offen und ehrlich. Ich kehre nicht mehr nach Moldawien zurück. Ich bringe mich lieber um.“

 

„Wenn Sie mir sagen, dass Sie mich nur zurückschicken können, dann möchte ich lieber hier in Österreich oder in Frankreich Asyl beantragen.“

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs 1 des FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde von 12. November 2013 bis 15. November 2013 in Schubhaft angehalten wurde, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Zur Zeit der Erhebung der Beschwerde war der Bf bereits aus der Schubhaft entlassen. Da somit die Anhaltung nicht mehr andauert, hat der Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sondern nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1 FPG.

 

Gemäß § 77 Abs 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 5. September 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Ebenso außer Streit steht, dass dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2013, Zl 13 12.889, dem Bf ausgefolgt am 12. November 2013, wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen und der Bf zugleich gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Moldawien ausgewiesen wurde.

 

Da § 36 Abs 1 AsylG 2005 normiert, dass einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Die Ausweisung ist daher, solange der Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, durchsetzbar.

 

Es lagen im ggst Fall somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 1 FPG vor.

 

3.4.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs 2 FPG entziehen wird. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie in der Beschwerde mit zahlreichen Belegstellen zu Recht ausgeführt wird – nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.4.2. Grundsätzlich ist vorerst eine Feststellung zu treffen:

 

Im Regelfall wird nicht davon auszugehen sein, dass bei Asylwerbern schon bereits wenige Tage nach Antragstellung der Sicherungsbedarf derart verdichtet vorliegt, dass die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich ist. Eine generelle Annahme, dass bei derartigen Fällen die Schubhaft zu verhängen wäre, wird – korrespondierend zur auch in der Beschwerdeschrift angeführten Judikatur der Höchstgerichte – vom Oö. Verwaltungssenat kategorisch abgelehnt.

 

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Zunächst ist anzumerken, dass die Identität des Bf zwar aufgrund des nunmehr vorliegenden moldawischen Ausweises geklärt zu sein scheint, er aber bereits in Österreich unter einem anderen Namen aufgetreten ist. Der Bf scheut daher offensichtlich nicht davor zurück, Identitäten zu wechseln, sofern es ihm zur Erreichung seiner persönlichen Ziele dienlich scheint. Dies kann als erstes Indiz angesehen werden, dass der Bf, sollte er das Gefühl haben, dass sich sein Asylverfahren in Österreich nicht in seinem Sinne entwickelt, in die Anonymität untertauchen und, allenfalls unter einem anderen Namen, in einem anderen Land wieder auftauchen wird.

 

Selbstverständlich reicht dies allein nicht aus, um einen Sicherungsbedarf zu begründen, der in Folge die Inschubhaftnahme einer Person rechtfertigt.

 

Hinzu tritt jedoch, dass der Bf sich nicht etwa nach seiner illegalen Einreise in Österreich selbst der Exekutive gestellt hat. Auch bei seiner Festnahme am 1. September 2013 nahm er keine Asylantragstellung vor. Dies tat er erst in jenem Zeitpunkt, als ihm das Asylbegehren als einzige Möglichkeit erschien, seine Abschiebung nach Moldawien zu verzögern und damit Zeit zur weiteren Planung seiner Reise zu gewinnen. Dies kommt auch ganz klar zum Ausdruck, wenn der Bf in seiner ersten Einvernahme bekräftigt, nicht in Österreich bleiben zu wollen sondern auf dem Weg nach Frankreich zu sein. Die Asylantragstellung in Österreich wird in diesem Sinne vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als strategische Maßnahme des Bf angesehen, um seine geplante Reisebewegung nach Frankreich möglichst ungehindert fortsetzen zu können.

 

Als Reiseziel hat der Bf Frankreich ua auserkoren, da „man [dort] sofort eine Wohnung und Arbeit [bekommt]“. Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren erweckt er mit dieser Aussage den Eindruck, dass es ihm jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem für ihn wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation – ankommt. Genährt wird diese Vermutung auch durch die Antwort des Bf auf die Frage, ob er freiwillig bereit sei, in seinen Heimatstaat oder einen anderen Staat, in welchem er ein Aufenthaltsrecht besitze, zurückzukehren: „Nein, dort ist ja wirtschaftlich alles schlecht. Man kann kein Geld verdienen.“

 

Wie auch all die bisher vorgebrachten Überlegungen für sich allein eine Schubhaftierung nicht rechtfertigen würden, gilt dies auch für bloße Mittellosigkeit. Der belangten Behörde folgend ist jedoch festzuhalten, dass der nahezu völlig mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Moldawien durch ein Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann er seinen Lebensunterhalt – egal ob in Frankreich oder in Österreich – nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten, weshalb die in Bezug auf die Mittellosigkeit des Bf gemachten Feststellungen der belangten Behörde im Kern aufrechterhalten werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf – seinen eigenen Angaben zufolge – auch schon früher sowohl in Österreich als auch in Frankreich illegal einer Beschäftigung nachgegangen ist.

 

Hinzu tritt, dass der Bf über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und auch über keine Verwandten innerhalb des Gebietes der Europäischen Union verfügt. Mangels jeglicher örtlicher und personeller Bindungen im Bundesgebiet ist daher von einer sehr hohen Flexibilität des Bf auszugehen. Es ist zu erwarten, dass der Bf, der eine Menge Strapazen auf sich genommen hat um nach Österreich zu gelangen, alles Erdenkliche tun wird, um im Gebiet der Europäischen Union zu verbleiben. An dieser Erwartung vermag auch die Beteuerung des Bf, sich „an die Regeln hier halten“ zu wollen, nichts zu ändern (siehe Niederschrift der LPD Kärnten vom 5.9.2013, Zahl: 1363561/FRB/13). Dass er sich zumindest an die Regelungen über die Einreise ins Gebiet der Union bzw nach Österreich sowie um die den Aufenthalt regelnden Bestimmungen als nicht gebunden erachtet, hat er nämlich schon durch sein bisheriges Verhalten ausreichend dokumentiert. Ein Abtauchen in die Illegalität ist daher äußerst wahrscheinlich. Wenn der Bf sinngemäß vorbringt, bisher auch nicht im Entferntesten versucht zu haben, sich dem Verfahren zu entziehen (siehe wiederum Niederschrift der LPD Kärnten vom 5.9.2013, Zahl: 1363561/FRB/13), so ist auf die nunmehr veränderte Situation hinzuweisen: Bislang hat der Bf sein Ziel, einen Aufenthalt in der Europäischen Union zu haben, erreicht und hier seinen Aufenthalt (wenn auch in Österreich und nicht in Frankreich). Dass er, solange er im Bundesgebiet aufhältig ist bzw als Asylwerber ein entsprechendes Verfahren betreibt, kein allzu großes Interesse daran haben sollte, sich dem Verfahren zu entziehen, liegt an sich auf der Hand. Wenn nun allerdings durch die drohende Abschiebung sein sämtlicher persönlicher Einsatz in die Europäische Union zu gelangen frustriert wird, stellt dies eine völlig andere Situation als bislang dar. Davon abgesehen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Bf mehrfach bekräftigt hat, nicht in Österreich bleiben zu wollen sondern auf dem Weg nach Frankreich zu sein.

 

Verstärkt wird das gezeichnete Gesamtbild schließlich dadurch, dass der Bf angibt, sich lieber umzubringen, als nach Moldawien zurückzukehren. Mit der Suiziddrohung führt er das letzte und größte Druckmittel ins Treffen, welches ein für sich alleine stehender Mensch aufbringen kann – sein Leben. Auch daraus geht klar hervor, dass der Bf alles tun würde, um nicht in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Bf seinen Willen, die Drohung in die Tat umzusetzen, mit seinem Hungerstreik, der zur Enthaftung führte, bereits verifiziert hat.

 

Gründe, die den Bf dazu animieren könnten, sich den österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, sind somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht ersichtlich.

 

3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt, in dem er über die beabsichtigte Abschiebung nach Ungarn informiert wurde, fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde.

 

3.5. Vor dem Hintergrund des oben erzielten Ergebnisses scheidet auch die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf schon in der Vergangenheit bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen (zB illegale Einreise, Ignorierung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, Schwarzarbeit usw). Wenn der Bf in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, die belangte Behörde habe die Anwendung gelinderer Mittel nicht geprüft, so ist er auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wo ausführlich diesbezügliche Erwägungen angestellt wurden, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch geteilt werden.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

4.1. Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die RL 2008/115/EG ist festzuhalten, dass diese lediglich das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme anordnet, jedoch keinerlei Aussage dahingehend trifft, ob diese Überprüfung mit einem Kostenrisiko verbunden ist. Vor diesem Hintergrund vermag vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht nicht geteilt werden.

 

4.2. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H I N W E I S E

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 43,90 Euro angefallen.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

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