Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440172/2/Gf/Rt

Linz, 29.11.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des P wegen rechtswidrigen Polizeihandelns durch dem Bezirkshauptmann von Wels-Land zurechenbare Exekutivorgane beschlossen:

I. Die Beschwerde wird insoweit, als sich diese auf § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes stützt, als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Im Übrigen – nämlich insoweit, als sich diese auf § 89 des Sicherheitspolizeigesetzes stützt – wird diese zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

 

 

1. In seinem am 22. November 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen, auf § 88 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes gestützten Schriftsatz bringt der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf einen Vorfall am 23. April 2013 im Wesentlichen vor, dass Beamte der Polizeiinspektion K am 17. November 2013 vor seiner Wohnung eine Ladung zur Abholung eines Schriftstückes des Bezirksgerichtes Wels deponiert hätten. Da ihm einerseits nicht zumutbar sei, diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbare Polizeidienststelle aufzusuchen und andererseits Polizeibeamte grundsätzlich nicht von einem Gericht als dessen Zustellorgane herangezogen werden könnten, stelle sich diese Vorgangsweise als rechtswidrig dar; Gleiches gelte auch bezüglich des wenige Tage später, nämlich am 20. November 2013, neuerlich von Polizeibeamten vorgenommenen Versuches, ihm dieses Schriftstück auf einem Firmengelände aufzudrängen.

 

Da für ein derartiges, jeweils ein entsprechendes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregendes Vorgehen der Polizei keine Rechtsgrundlage erkennbar sei, wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit desselben beantragt.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Soweit der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde auf § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 55/2013 (im Folgenden: SPG), stützt, ist er darauf zu verweisen, dass die einschreitenden Organe nach seinem eigenen Vorbringen versucht haben, ihm ein Schriftstück des Bezirksgerichtes Wels zuzustellen; insoweit sind die Beamten jedoch nicht in Besorgung der Sicherheitsverwaltung (vgl. die dementsprechende Legaldefinition in § 2 Abs. 2 SPG), sondern als Hilfsorgane eines Gerichtes tätig geworden, wie dies etwa in § 18 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl.Nr. 631/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 116/2013 (im Folgenden: StPO), für den Bereich des Strafrechts oder in § 88 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl.Nr. 112/1895 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 118/2013 (im Folgenden: ZPO), vorgesehen ist.  

 

Angesichts der Vermutung eines diesbezüglich rechtswidrigen Zustellvorganges hätte Rechtsmittelwerber daher seine Beschwerde etwa auf § 106 StPO oder auf § 91 ZPO oder auf ähnliche Vorschriften – je nachdem, in welcher Art eines gerichtlichen Verfahrens (Strafverfahren, Zivilprozess, Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren, etc.) die zuzustellende Ladung ergangen ist – zu stützen gehabt.

 

2.2. Seine auf § 88 Abs. 2 SPG gegründete Beschwerde erweist sich hingegen schon von vornherein als unzulässig, weshalb diese insoweit gemäß § 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.

 

2.3. Im Übrigen, nämlich insoweit, als sich die Beschwerde explizit auf § 89 SPG stützt (sogenannte „Richtlinienbeschwerde“), war diese gemäß § 89 Abs. 1 SPG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Oberösterreich weiterzuleiten.

 

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r ó f