Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531347/12/Re/CG

Linz, 06.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vom 26. April 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. April 2013, Ge20-277-2012/WIM, betreffend eine gewerbebehördliche  Änderungsgenehmigung für eine bestehende Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x der KG x, Stadtgemeinde x, nach § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. April 2013, Ge20-277-2012/WIM, in seinen Spruchpunkten I. und II. zur Gänze und in seinem Spruchpunkt III. in Bezug auf die vorgeschriebene Bundesverwaltungsabgabe und die sich daraus ergebende Gesamtsumme, behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.2, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 5. April 2013, Ge20-277-2012/WIM, über Antrag der x GmbH & Co KG, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Adaptierung der bestehenden Betriebsanlage, Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und Nutzung der Außenanlagen auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x und Stadtgemeinde x in x, x mit den Betriebszeiten: Produktion Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Samstag 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie für Büro und Verwaltung Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Nachbarn (insbesondere den nunmehrigen Berufungswerbern) soweit diese rechtzeitig und rechtserheblich im Sinne der Gewerbeordnung eingebracht und diesen nicht bereits durch die spruchbezeichneten Auflagen hinreichend Rechnung zum Schutz der subjektiv öffentlichen Parteienrechte getragen wurde, als unbegründet abgewiesen und soweit diese nicht rechtzeitig  oder nicht rechtserheblich gemäß Gewerbeordnung 1994 eingebracht wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Dies nach Zietierung der zur Anwendung gelangten Rechtsgrundlagen der §§ 74, 75 und 77 GewO 1994 zusammenfassend mit der Begründung, bei Einhaltung der im Spruch angeführten Vorschreibungen und Auflagen sei mit keiner Gefährdung der Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts gemäß § 74 Abs.2 Z.1 bis Z.5 GewO 1994 zu rechnen. Die vorgeschriebenen Auflagen stützen sich auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 11.02.2013. Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens habe die im Spruch enthaltene Genehmigung erteilt werden können. Dem Verfahren sei der bestmögliche Schutz der Nachbarschaft zu Grunde gelegt worden, was durch die konkrete Ausführung in Verbindung mit den Auflagen und Bedingungen – soweit voraussehbar – als gewährleistet erscheint. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber wird auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach sich diese aus technischer Sicht auf lärmtechnische Belange beziehen, insbesondere auf einen bisher konsenslosen Produktionsbetrieb in den als Lagerhalle genehmigten Hallen 3 und 4. Verwiesen wird auf das beigebrachte lärmtechnische Projekt der TAS, wonach der Ist-Zustand auch bei Produktionstätigkeiten in den Hallen 3 und 4 ermittelt sei. Die Berücksichtigung der beantragten Änderungen der Betriebsanlage ergäbe eine Reduktion der Schallimmissionen. Es entstehe eine Verbesserung der Ist-Situation. Lärmspitzen von ca. 55 dB im Bereich der Liegenschaften würden unter dem zulässigen Grenzwert der ÖAL-Richtlinie 3 liegen. Ein Hämmern sei in dem Hallenteil nicht beantragt. Eine Beeinträchtigung der Anrainer sei aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen nicht zu erwarten. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr x mit Schriftsatz vom 26. April 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und haben sich dieser Berufung x, x, x und x vollinhaltlich angeschlossen.

In der Berufung wird zunächst auf die schriftlichen Einwände bei der Verhandlung vom 11.02.2013, bezeichnet als Beilage „B“, verwiesen. Weiters wird die Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, die genehmigten Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr, seien gegenüber einem nur 4 m entfernten Wohnareal nicht zumutbar und nicht zu verantworten, dies trotz Vorliegen eines lärmtechnischen Gutachtens. Der Sachverständige habe offensichtlich bei seinen Ausführungen in der Verhandlung lediglich eine Betriebszeit in der Produktion am Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu Grunde gelegt. Es sei unklar, ob für die Beschlussfassung bezüglich seiner schriftlichen Einwände ein Amtsarzt beigezogen worden sei, da klar gesundheitliche Befürchtungen wegen Emissionsbelastungen durch Lärm und Staub angeführt worden seien. Das Nichtbeiziehen eines Amtsarztes sei ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel. Ein solcher müsste beigezogen werden. Es werde angezweifelt, ob die Stahlrahmenkonstruktion der Halle 2, so wie laut Niederschrift vom 13.07.1992 vorgemerkt, mit einer 25 cm starken Leichtbetonhohlblockaußenwand zu versehen ist – dies aus lärmschutztechnischen Gründen. Im Rahmen der Verhandlung am 11.02.2013 sei bemerkt worden, dass diese östliche Wand nur eine Blechwand sei. Die Genehmigung einer Lackieranlage sei im Oktober 2001 erteilt worden und seien die Emissionen bei Lackieranlagen für die Anrainer bzw. grundsätzlich für die Umwelt besonders geneigt, die Gesundheit anzugreifen. Es sollte festgestellt werden, ob die angeführten Genehmigungen (Betriebszeiterweiterungen und Lackieranlage) rechtliche Gültigkeit hätten. Seine Einwände aus der Verhandlung hätten sich nicht nur auf lärmtechnische Belange in der Halle 3 und 4, sondern neben anderen Emissionsbelastungen auch auf die Halle 1 und 2 bzw. das gesamte Betriebsareal bezogen. Beantragt werde, die Genehmigung nicht zu erteilen bzw. die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Ergänzung des Beweisverfahrens an die erste Instanz zurückzuweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-277-2012.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 i.d.F. BGBl.I Nr. 85/2012 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

1.    Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.    Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.    Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.    Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt ergibt, dass die x GmbH & Co KG mit Eingabe vom 19. November 2012 einen Antrag zur Genehmigung der Änderung und des Betriebes der Betriebsanlage unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen eingebracht hat und zwar durch Adaptierung der bestehenden Betriebsanlagen, Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden und Nutzung der Außenanlagen.

Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde eine mündliche Verhandlung für 11. Februar 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zur Verhandlung waren die nunmehrigen Berufungswerber geladen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber x eine 5-seitige schriftliche Stellungnahme abgegeben und einerseits Einwendungen wegen Umweltbelastung Lärm vorgebracht. Weiters wurden Sorgen wegen ansteigender Geruchs- und Staubbelästigung vorgebracht. Dies im Wesentlichen wegen verschiedener vorhandener bzw. geplanter Abgas- bzw. Abluftrohren. All diese Einwendungen wurden auch in Verbindung mit den geplanten und genehmigten Betriebszeiten vorgebracht.

Der Verhandlungsschrift weiters angeschlossen ist eine Äußerung der Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb, Amt der Oö. Landesregierung, Straßenmeisterei Wels, sowie des Nachbarn x.

Die übrigen anwesenden nunmehrigen Berufungswerber haben sich im Rahmen der durchgeführten Augenscheinsverhandlung den Einwendungen des x vollinhaltlich angeschlossen.

 

Der der mündlichen Verhandlung beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige gibt in seinem zunächst abgegebenen Befund wesentliche Details, unter anderem auch aus dem lärmtechnischen Projekt wieder. Weiters werden die wesentlichen Inhalte der im Projekt geplanten Änderungen dargestellt, wie insbesondere auch die künftige Verwendung der ehemaligen Lagerhalle als Produktionshalle.

Festgehalten wird dabei unter anderem, dass in die bestehenden Lichtbänder der Halle 3 eine RWA - Rauch- und Wärmeabzugsanlage eingebaut wird. Weites werden gasbefeuerte Warmluftheizer installiert und zwar mit einer Direktbefeuerung der Fa. x. Die Produktionshalle 3 wird für Schweißarbeiten genutzt und wird im Mittelbereich eine Staub- und Schweißrauchabsaugung vom System x GmbH eingebaut. In der Produktionshalle 3 werden bereits vorhandene Maschinen und Geräte aus den Hallen 1 und 2 aufgestellt und betrieben, sowie mobile Schweißmaschinen und auch ein Autogenschweißgerät. Im Lichtband der Dachfläche der Halle 3 werden Klappen vorgesehen und auch für Lüftungszwecke verwendet. Im First der Dachkonstruktion der Produktionshalle 4 wird eine RWA – Rauch- und Wärmeabzugsanlage eingebacht und auch für Lüftungszwecke verwendet. An der Ostseite der Halle werden öffenbare Fenster für Belichtung und Belüftung eingebaut. Weiters werden Gaswarmluftheizer und Warmluftheizer sowie auch eine Gasheiztherme eingebacht und die direktbefeuerten Warmluftheizer mit den erforderlichen Abgasfängen ausgestattet.

Als lärmtechnische Belange werden Ergebnisse aus dem von der Konsenswerberin beigebrachten lärmtechnischen Projekt dargelegt.

 

Gutachtlich stellt der gewerbetechnische Amtssachverständige einerseits als lärmtechnische Belange fest, dass die lärmtechnische Beurteilung unter Heranziehung der Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung, Ausgabe Nr. 3, Blatt 1, vorgenommen worden sei, da diese Richtlinie auf den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung sowie der Auswirkungen basiere. Neben den bei den festgelegten Messpunkten im schalltechnischen Projekt angeführten Lärmspitzen, Schallspitzen etc. werden die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz wie Schallschutzwand etc. dargestellt.

 

Nach den Vorschlägen zur Vorschreibung von Auflagen stellt der gewerbetechnische Amtssachverständige zu den Einwendungen der Herren x sowie der Frau x fest, dass sich die Einwände aus technischer Sicht auf lärmtechnische Belange beziehen. Gleichzeitig wird hiezu angemerkt, dass sich die Einwände auf einen bisher konsenslosen Produktionsbetrieb der als Lagerhalle genehmigten Halle 3 und 4 beziehe und der Ist-Zustand ermittelt worden sei. Die weiteren Ausführungen dazu beziehen sich ausschließlich auf lärmtechnische Gegebenheiten bzw. geplante Projektsbestandteile.

 

Befund bzw. gutachtliche Aussagen eines Amtssachverständigen zur Beurteilung des  Vorbringens der Bw im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung, dass von den Berufungswerbern Bedenken wegen steigender Geruchs- und Staubbelastungen vorliegen, werden im Rahmen dieser durchgeführten Augenscheinsverhandlung nicht abgegeben und in der Folge nicht eingeholt und auch im bekämpften Genehmigungsbescheid nicht behandelt.

Dem Projekt sind mehrfach Anlagen bzw. Anlagenteile zu entnehmen, im Zusammenhang mit welchen Luftemissionen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Ent- und Belüftung von Hallen ist einerseits mechanisch über Abluftleitungen andererseits durch öffenbare Wand- oder Dachelemente vorgesehen. Es ist daher einerseits von Amts wegen, andererseits insbesondere aufgrund vorgebrachter Bedenken von Anrainern eine Prüfung dahingehend erforderlich, ob Luft- oder Staubemissionen die Anlage in einem Umfang entweichen können, welche als Immission von Nachbarn wahrnehmbar ist bzw. eine Belästigung oder Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.1 Z.2 GewO 1994 herbeiführen können. Diese – durch Sachverständige erforderliche -  Beurteilung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt und wird dies auch von den Berufungswerbern zu Recht bemängelt.

Dabei wäre klarzustellen, welche lufttechnisch zu beurteilenden Emissionsquellen dem genehmigten Ist-Zustand zuzuzählen sind bzw. welche zusätzlichen Geruchsstoffe bzw. Luftschadstoffe bei Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes zu erwarten sind.

 

Sofern quantifizierbare zusätzlichen Immissionen durch Geruch oder Staub nicht schlüssig ausgeschlossen werden können bzw. quantifizierbar vorliegen, wird für die Beurteilung allfälliger Auswirkungen dieser neuen Immissionssituation auch die Aussage eines medizinischen Amtssachverständigen einzuholen sein.

 

Darüber hinaus erscheint im Zuge der ergänzend durchgeführten Verhandlung mit den Berufungswerbern auch ergänzende Ausführungen bei der lärmtechnischen Beurteilung des Projekts erforderlich. Zwar hat der gewerbetechnische Amtssachverständige im Rahmen der bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung umfangreich die Daten aus dem beigebrachten schalltechnischen Projekt zitiert. Ergänzend zu den vorliegenden Aussagen des Amtssachverständigen erscheint es jedoch unter Bezugnahme auf die vorliegenden Berufungsvorbringen dahingehend erforderlich, auf die Richtigkeit und Schlüssigkeit des schalltechnischen Gutachtens, welches von der Konsenswerberin beigebracht wurde, einzugehen. Dabei wären auch die vorliegenden Genehmigungsdaten in Bezug auf bestehende Hallen bzw. genehmigte Betriebszeiten zu berücksichtigen und bei den Feststellungen zum Ist-Zustand des bestehenden und genehmigten Betriebes der Anlage  zu Grunde zu legen.

Insbesondere möge der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen dieser Verhandlung klarstellen, ob auch seine Beurteilung die Produktionszeit an Samstagen von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr betrifft und nicht, wie in der vorliegenden Verhandlungsschrift vom 11. Februar 2013 zu entnehmen: Erweiterung der Betriebszeiten für die Produktion an Samstagen von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

Sofern sich bei den zu prognostizierenden Lärmimmissionen für den zukünftigen Betrieb zu den jeweils geplanten Betriebszeiten lärmtechnisch Erhöhungen der Lärmbelastung für Nachbarn ergeben, wäre auch diesbezüglich die Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen erforderlich.

 

Aus den angeführten Sach– und Rechtsgründen war ein Abschluss des Ermittlungs- und Genehmigungsverfahren von der Berufungsbehörde nicht möglich und erscheint die Durchführung einer ergänzenden Verhandlung mit den berufungswerbenden Nachbarn und mit Sachverständigenbeweis für zweifelsfrei erforderlich bzw. unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG und war aus diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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