Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168120/6/Zo/CG/KR

Linz, 03.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vom 01.10.2013 gegen das Straferkenntnis des  Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 8. Juli 2013, Zl. VerkR96-19-2013, wegen einer Übertretung der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.11.2013, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18.11.2012 um 15.28 Uhr in Weng im Innkreis auf der B 148 bei km. 23,966 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 16 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden sei. Im Verfahren hatte er im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht sichergestellt sei, ob das Lasergerät ordnungsgemäß bedient worden sei. Er habe die Übertretung nicht begangen, weshalb vermutlich bei der Bedienung des Gerätes ein Fehler passiert sein müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

3.           Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.11.2013. An dieser hat der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Der Meldungsleger KI. x wurde zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 18.11.2012 um 15.28 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen x in Weng im Innkreis auf der B 148. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke Truespeed, LTI 20/20, Nr. 4794, ergab bei km. 23,966 im Bereich der dortigen 70 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 86 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Das Messgerät war gültig geeicht.

 

Die Geschwindigkeitsmessung wurde von KI. x durchgeführt, wobei dieser vor Beginn der Messung und in den vorgeschriebenen Zeitabständen die Überprüfungen des Gerätes durchgeführt hatte, welche die einwandfreie Funktion ergaben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

  

5.2. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch einen ausgebildeten Polizeibeamten mit einem geeichten Messgerät. Der Polizeibeamte hatte die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, welche die einwandfreie Funktion des Gerätes ergaben. Es gibt keinen Hinweis auf irgendwelche Messfehler, weshalb es als erwiesen anzusehen ist, dass der Berufungswerber tatsächlich im Bereich der 70 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 86 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h) eingehalten hatte. Der Hinweis des Berufungswerbers auf ein falsch geparktes Polizeiauto kann keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung begründen. Dies deshalb, weil einerseits nicht klar ist, ob es sich dabei nicht um eine Fotomontage handelt und andererseits nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang das vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges mit dem Durchführen einer Lasermessung stehen soll.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro.

 

Die Verwaltungsbehörde hat als strafmildernd berücksichtigt, dass über den Berufungswerber keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Allerdings darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass seit dem Jahr 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über ihn bereits fünf (allerdings geringfügige) Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten verhängt werden mussten. Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

 

Bezüglich des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde verwiesen. Die Geldstrafe erscheint in dieser Höhe trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (tägliches Einkommen von 23 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) durchaus angemessen und notwendig. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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