Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168183/2/Kof/Ka

Linz, 28.11.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18. September 2013, VerkR96-1124-2013, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Punkt 1. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO):   200 Euro  bzw.  72 Stunden

Punkt 2. (§ 4 Abs.5 StVO):          150 Euro  bzw.  48 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (200 + 150 =) ..................................................... 350 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz .................................................. 35 Euro

                                                 385 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (72 + 48 =) .... 120 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding (VerkR96-1124-2013) iVm der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (VerkR96-9582-2013)  – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:      Gemeinde Wallern an der Trattnach, X

Tatzeit:     30.04.2013, 12.50 Uhr

Fahrzeug:  PKW, x.

 

1. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall
in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO:  250 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden

 

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs.5 StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO                              200 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden

 

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen:                    450 EUR

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle

die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – persönlich übernommen am 18. September 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben und begründet dies damit, dass er ein monatliches Einkommen von 875 Euro hat und die Strafe viel zu hoch sei.

Ein Einkommensnachweis der Pensionsversicherungsanstalt wurde beigelegt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

sowie die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E 119ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierte Judikatur.

 

Die Erstbehörde hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro angenommen.

Das Einkommen des Bw (Invaliditätspension) beträgt jedoch nur ca. 870 Euro.

 

Allein aus dieser Erwägung heraus werden die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt.

Eine weitere Reduzierung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen würde

dem spezialpräventiven Zweck der Strafe nicht mehr gerecht werden.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren  I. Instanz 10 % der neu zu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler