Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281469/4/Re/MG/CG

Linz, 21.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 08.10.2012, Zl. BZ-Pol-09042-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl Nr. 461/1969 idF BGBl Nr. 93/2010 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991 idgF.

zu II: § 65, § 66 Abs. 1 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x (Arbeitgeberin), zu verantworten, dass in der Filiale x, (AZG) festgestellt wurden:

 

1.   Die Arbeitnehmerin x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt. Die Tagesarbeitszeit betrug am 09.5.2011 12,42 Stunden. Dadurch wurde § 9 Abs. 1 AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2.   Die Arbeitnehmerin x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt. Die Tagesarbeitszeit betrug am 10.5.2011 12,25 Stunden. Dadurch wurde § 9 Abs. 1 AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3.   Der Arbeitnehmer x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt. Die Tagesarbeitszeit betrug am 09.5.2011 14,65 Stunden. Dadurch wurde § 9 Abs. 1 AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Jeweils § 28 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 1. Fall AZG, BGBl Nr 461/1969 idgF

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 28 Abs. 2 Z 1 AZG

·         zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe iHv 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden),

·         zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe iHv 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), und

·         zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe iHv 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden),

(Gesamtstrafe 350,00 Euro, Gesamtfreiheitsstrafe 64 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Geldstrafen (insgesamt 35,00 Euro) vor. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug somit 385,00 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhalts und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, der spruchgegenständliche Sachverhalt sei vom Arbeitsinspektorat Linz angezeigt worden. Zum Zeitpunkt der Bestellung von Herrn x sei Herr x lediglich Prokurist – und damit nicht zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten berechtigt – gewesen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei im gegenständlichen Fall daher der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, verantwortlich.

Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs. 1 VStG, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei dem Berufungswerber auch durch die Stellungnahme nicht gelungen und somit die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

Strafmildernd wertete die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend die massive Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Tageshöchstarbeitszeit.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Berufungswerbers. Dazu bringt der Berufungswerber im Wesentlichen wie folgt vor:

 

2.1. Der Adressat des Straferkenntnisses könne nicht erkennen, wer konkret die den Bescheid erlassende Behörde sei. Die im Straferkenntnis zitierte „Verordnung vom 04.02.2011“, durch die vermeintlich die Strafbefugnis vom Bürgermeister auf ein nicht näher genanntes Mitglied des Stadtsenats übertragen worden sei, sei nicht lege artis zitiert und könne daher auch nicht überprüft werden, ob eine solche Übertragung wirklich stattgefunden habe.

Gesetzliche Grundlage einer solchen Übertragung könne § 50 Abs. 2 StW sein; dort sei aber nur die Übertragung von Angelegenheiten erlaubt, die „im sachlichen Zusammenhang mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs“ stünden, was gegenständlich nicht der Fall sei.

Der Berufungswerber regte an, der Oö. Verwaltungssenat möge das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof stellen.

 

2.2. Das Magistrat der Stadt Wels sei örtlich unzuständig, weil der Tatort der angeschuldigten Übertretungen in x liege.

 

2.3. Das Straferkenntnis enthalte im Spruch nicht die gemäß § 44a (gemeint wohl: Z 1) VStG „als erwiesen angenommene Tat“. Es werde nicht angeführt, dass und welche Arbeitszeitüberschreitungen stattgefunden hätten. Vielmehr werde angeführt, dass „Übertretungen festgestellt wurden“. Was eine „Übertretung“ sei, sei eine rechtliche Beurteilung und daher als Sachverhaltsfeststellung ungeeignet. Der Berufungswerber habe Sachverhalte zu verantworten und nicht den Umstand, ob etwas festgestellt werden habe können oder nicht.

 

2.4. Bereits mit Schriftsatz vom 01.12.2011 sei in der Rechtfertigung des Berufungswerbers die Bestellung von Herrn x als Niederlassungs- bzw. Geschäftsleiter zum verantwortlichen Beauftragten für insbesondere und ausdrücklich die Einhaltung der Arbeitszeit, die Einteilung, Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit usw. vorgebracht worden sei. Auch eine Stellenbeschreibung des Geschäftsleiters sei ergänzend vorgelegt worden.

 

Die belangte Behörde stütze sich auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Linz vom 04.01.2012, welche die Wirksamkeit bzw. Beachtlichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bestreite. Im Verwaltungsstrafverfahren sei dem Berufungswerber diese Stellungnahme zur Gegenstellungnahme iSd Parteiengehörs nicht zur Verfügung gestellt worden. Dies stelle einen wesentlichen Mangel dar.

 

2.5. Dem Straferkenntnis liege die Anzeige des Arbeitsinspektorats Linz zugrunde. Ein Ermittlungsverfahren der Behörde über die angeblichen Arbeitszeitüberschreitungen sei nicht durchgeführt worden. Die „Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer/innen der Arbeitsstätte“ könnten Fehler beinhalten und seien in einigen Punkten offensichtlich fehlerhaft.

Jedenfalls sei für die Einhaltung der Arbeitszeit der Geschäftsleiter, Herr x, verantwortlich, dessen Verantwortung der Behörde auch ordnungsgemäß gemeldet worden sei.

 

2.6. Das Straferkenntnis übernehme kritiklos die Meinung des Arbeitsinspektorats Linz, dass der verantwortliche Beauftragte nicht wirksam bestellt worden sei, da die Bestellungsurkunde nur vom Prokuristen unterschrieben worden sei. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass sich auf der Bestellungsurkunde rechts und auf dem Zustimmungsnachweis links eine weitere Unterschrift befinde. Diese Unterschrift sei die des handelsrechtlichen Geschäftsführers x.

 

2.7. Der Berufungswerber stellt den Beweisantrag, zur anzuberaumenden Berufungsverhandlung Herrn x zur zeugenschaftlichen Einvernahme zu laden zum Beweis dafür, dass ihm die nach § 9 Abs. 2 und 4 VStG tatbestandliche Anordnungsbefugnis betreffend die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen in seiner Funktion als Geschäftsleiter zukomme, da er vom Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei.

 

2.8. Die Mitarbeiter/innen einer Verkaufsniederlassung würden monatlich etwa 12.000 Arbeitsstunden leisten. Gemessen daran seien die vorgeworfenen Arbeitszeitüberschreitungen marginal. Zum Beweis dafür stellt der Berufungswerber den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die angeschuldigten Arbeitszeitüberschreitungen in keiner Weise geeignet waren, die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu gefährden.

 

2.9. Hinsichtlich der Strafbemessung bringt der Berufungswerber vor, es würde sich um den ersten Fall handeln, wo ihm eine Übertretung der Arbeitszeit persönlich zugerechnet werden würde. Bisher sei der Berufungswerber im Vertrauen auf die rechtswirksame Bestellung des verantwortlichen Beauftragten und folgend auch im Vertrauen auf dessen gesetzmäßiges Verhalten gewesen.

Es liege nur geringfügiges Verschulden vor, welches allenfalls mit einer Ermahnung nach § 21 VStG zu sanktionieren wäre.

 

2.10. Mit Rücksicht auf die Umstände und die jeweils nur geringfügigen Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Tagesarbeitszeit stünde einer Herabsetzung der Geldstrafen auf den Mindestbetrag nichts entgegen.

 

2.11. Soweit der Beschuldigte nach § 9 Abs. 1 VStG verfolgt werde, bestimme § 9 Abs. 7 VStG, dass die juristische Person, für die gegen ihren Vertreter verhängte Geldstrafe solidarisch zu haften habe. Die x habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung im Strafverfahren, ihr sei das rechtliche Gehör aber nicht gewährt worden. Dies belaste das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, da die x zur Verteidigung des Beschuldigten vorbringen und beitragen hätte können.

 

2.12. Der Berufungswerber stellt den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiterer Beweisaufnahme der Berufung Folge geben und

·         das angefochtene Straferkenntnis vom 08.10.2012 aufheben und gemäß § 45 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen;

·         in eventu das angefochtene Straferkenntnis vom 08.10.2012 aufheben und gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen;

·         in eventu die im angefochtenen Straferkenntnis vom 08.10.2012 verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.

 

3.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeister der Stadt Wels zu GZ BZ-Pol-09042-2011. Da sich bereits aus diesem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und insbesondere bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.4. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

3.4.1. Der Berufungswerber war im Tatzeitraum (09.05.2011 und 10.05.2011) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x.

 

3.4.2. Die im erstinstanzlichen Spruch festgestellten Arbeitszeitüberschreitungen wurden vom Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 20.09.2011, Zl. 042-49/1-9/11 dem Magistrat der Stadt Wels zur Anzeige gebracht.

 

3.4.3. Bezüglich der Bauhaus Niederlassung in x wurde dem Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 15.03.2000, eingelangt am 16.03.2000, die Bestellung von Herrn x, wohnhaft in x, zum verantwortlichen Beauftragten mitgeteilt.

Aus dem Zustimmungsnachweis vom 10.03.2000 ergibt sich:

 

„ZUSTIMMUNGSNACHWEIS

 

1.) Herr x, wohnhaft in x, ist Geschäftsleiter der x-Niederlassung in x.

 

2.) Im Zug der Betriebsorganisation wird einvernehmlich festgestellt, dass Herr x für folgenden sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens, Firma x, die Verantwortung für die Einhaltung folgender Bereich obliegt:

 

Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen, gewerberechtliche Belange; Einhaltung sämtlicher in Nebengesetzen enthaltener gewerberechtlicher Vorschriften, Belange des Arbeitnehmerschutzes; Arbeitszeit, Einteilung; Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit; Einhaltung der Arbeitsruhe (Wochenendruhe und Feiertagsruhe); [...]

 

Herr x hat für die selbständige Erfüllung dieser Aufgaben und der im Zusammenhang damit stehenden Agenden zu sorgen. Kraft seiner Stellung als Geschäftsleiter der x-Niederlassung in x hat Herr x die erforderliche Anordnungsbefugnis und wird dieser für diesen klar definierten Bereich daher als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. ab dem Datum dieses Zustimmungsnachweises hiefür eingesetzt.

 

Die Unterfertigung dieses Zustimmungsnachweises erfolgt insbesondere zum Zeichen der Bestätigung, dass Herr x als Geschäftsleiter der oben genannten x-Niederlassung die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und dass Herr x mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG. einverstanden ist und daher verwaltungsstrafrechtlich anstelle der zur Vertretung der Firma x bestellten Organe haftet.“

 

Dieser Zustimmungsnachweis wurde unterzeichnet von Herrn x, Herrn x (zu diesem Zeitpunkt Prokurist der Firma x) und Herrn x (zu diesem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der x).

 

Da die x-Filiale in x mit 12.05.2011 geschlossen wurde, widerrief die Fa. x mit Schreiben vom 12.05.2011 die o.g. Bevollmächtigung und teilte dem Arbeitsinspektorat gleichzeitig mit, dass Herr x für die neue x-Niederlassung in x, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde.

Aus dem Zustimmungsnachweis vom 12.05.2011 ergibt sich:

 

„ZUSTIMMUNGSNACHWEIS

 

1.) Herr x, wohnhaft in x, ist Geschäftsleiter der x-Niederlassung in x.

 

2.) Im Zug der Betriebsorganisation wird einvernehmlich festgestellt, dass Herr x für folgenden sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens, Firma x, die Verantwortung für die Einhaltung folgender Bereich obliegt:

 

Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen, gewerberechtliche Belange; Einhaltung sämtlicher in Nebengesetzen enthaltener gewerberechtlicher Vorschriften, Belange des Arbeitnehmerschutzes; Arbeitszeit, Einteilung; Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit; Einhaltung der Arbeitsruhe (Wochenendruhe und Feiertagsruhe); [...]

 

Herr x hat für die selbständige Erfüllung dieser Aufgaben und der im Zusammenhang damit stehenden Agenden zu sorgen. Kraft seiner Stellung als Geschäftsleiter der x-Niederlassung in x, hat Herr x die erforderliche Anordnungsbefugnis und wird dieser für diesen klar definierten Bereich daher als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. ab dem Datum dieses Zustimmungsnachweises hiefür eingesetzt.

 

Die Unterfertigung dieses Zustimmungsnachweises erfolgt insbesondere zum Zeichen der Bestätigung, dass Herr x als Geschäftsleiter der oben genannten x-Niederlassung die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und dass Herr x mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG. einverstanden ist und daher verwaltungsstrafrechtlich anstelle der zur Vertretung der Firma x bestellten Organe haftet.“

 

Dieser Zustimmungsnachweis wurde unterzeichnet von Herrn x, Herrn x und Herrn x (zu diesem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der x).

 

Aus der von Herrn x am 15.03.2000 unterzeichneten „Stellenbeschreibung für Geschäftsleiter“ geht folgendes hervor:

 

Stellenbeschreibung für Geschäftsleiter

 

Stellenbezeichnung: Geschäftsleiter einer x (GL)

 

Vorgesetzter:

-      fachlich: GF Österreich

-      disziplinarisch: GF Österreich

 

Mitarbeiter:

fachlich und disziplinarisch: alle Mitarbeiter der NL

[...]

 

Personalaufgaben:

Sicherstellung einer qualifizierten Personalbesetzung gemäß Personalbesetzungsplan.

Festlegung der Arbeitszeiten und Pausen.

Jährliche Erstellung des Urlaubsplanes.

[...]

 

Organisations- und Kontrollaufgaben:

[...]

Überwachung in fachlicher und disziplinarischer Form.

[...]

 

Leistungskennzahlen und andere Bewertungsmerkmale:

Einhaltung des Budgets.

Erreichung der Umsatz – Soll – Vorgabe.

[...]

Einhaltung der Soll-Personalbesetzung.

 

Besondere Angaben:

Bei Personal-, Umsatz- und Kostenplanung [...] sowie bei anfallenden Problemen ist der GVL zu Rate zu ziehen.

[...]

 

Der Stelleninhaber erkennt die Stellenbeschreibung als Bestandteil seines Arbeitsvertrages an.“

 

3.5. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Beweismitteln. Die vom Berufungswerber bezweifelte vollumfängliche Richtigkeit der einzelnen Arbeitszeitüberschreitungen in objektiver Hinsicht konnte mangels Verfahrenserheblichkeit dahingestellt bleiben.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde befinden sich auf dem Zustimmungsnachweis zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 10.03.2000 nicht nur zwei, sondern drei Unterschriften, wobei die dritte Unterschrift (links oben, unmittelbar über dem Schriftzug „Firma x“) unzweifelhaft Herrn X zugeordnet werden kann. Die Echtheit der Unterschrift ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat aus anderen Unterschriftsleistungen von Herrn x auf ähnlichen Zustimmungsnachweisen in ebenfalls anhängigen Verfahren (VwSen-281459-2012, VwSen-281460-2012), wo dieselbe Unterschrift mit dem Zusatz des Klarnamens „x“ vorgefunden wurde.

Die Unterschrift von Herrn x findet sich auch auf der Meldung der „Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG“ vom 10.03.2000.

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. unten 4.2.).

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AZG darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 2 bis 4 AZG kommen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zur Anwendung und wurde eine solche Ausnahme vom Berufungswerber auch nicht behauptet.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verantwortlich werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Herr x hat seinen Hauptwohnsitz in x und damit in Österreich, das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland ist damit erfüllt. Er kann auch strafrechtlich verfolgt und verantwortlich gemacht werden; damit ist sichergestellt, dass keine Person bestellt wurde, die aus persönlichen Gründen im Fall einer Verwaltungsübertretung nicht verfolgt werden kann, hinsichtlich derer also Schuldausschließungsgründe oder Verfolgungshindernisse bestehen würden (vgl. Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG [2010] § 9 Rz 6). Die nachweisliche Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten ist durch die Unterschriften auf den Zustimmungserklärungen sowie weiters durch die Unterschrift auf der Stellenbeschreibung zum Geschäftsleiter zweifelsfrei erwiesen.

 

Fraglich war im gegenständlichen Fall im Sinne der Ausführungen des Arbeitsinspektorats Linz sowie der diesen Ausführungen folgenden Begründung der belangten Behörde, ob eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen dazu Berechtigten erfolgt war. Wie oben ausgeführt, besteht kein Zweifel, dass neben dem dazu nicht befugten Prokuristen auch einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer den Zustimmungsnachweis vom 10.03.2000 unterzeichnet hatte. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war Herr x berechtigt, Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, weshalb eine diesbezüglich wirksame Bestellung zum Tatzeitpunkt jedenfalls vorlag.

 

Darüber hinaus hatte der verantwortliche Beauftragte auch eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausreichende Anordnungsbefugnis in Hinblick auf den seiner Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich.

Aus § 9 Abs. 3 und 4 VStG ergibt sich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs. 4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens – etwa durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens – entscheidend ergänzt werden. Die Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 4 VStG muss erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolgte (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1309 f mit Judikaturnachweisen).

Aus der vorliegenden Bestellungsurkunde ergibt sich unzweifelhaft, dass die Bestellung von Herrn x die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe der in der Filiale x beschäftigten Arbeitnehmer/innen mitumfasste. Die Bestellungsurkunde verfügt über die notwendige Klarheit hinsichtlich des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs.

Auch ansonsten bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der Bestellung: Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist es gerade nicht erforderlich, dass der verantwortliche Beauftragte einen Einfluss auf die Unternehmensführung haben muss (vgl. VwSlg 14.236 A/1995; VwGH 09.06.1995, 95/02/0046). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist vielmehr unabhängig davon wirksam, dass er betriebsinterne Anweisungen zu befolgen hat (vgl. VwSlg 14.236 A/1995). Verantwortliche Beauftragte können auch weisungsgebunden sein, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG erfüllt sind (vgl. VwGH 19.05.1994, 92/18/0198).

 

Aus der aus der Stellenbeschreibung und dem Zustimmungsnachweis ableitbaren Befugnis des verantwortlichen Beauftragten zur Erlassung einschlägiger „Dienstanweisungen“ (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], Kommentar zum VStG [2013] § 9 Rz 39), insbesondere der Möglichkeit der Einstellung von (zusätzlichem) Personal und der Überwachung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen des bestehenden Personals, kommt die gesetzlich geforderte eigene Anordnungsbefugnis jedenfalls hinreichend klar zum Ausdruck. Es gab auch keine Anordnungen der Geschäftsführung, dass Bestimmungen des AZG missachtet werden sollten oder über das höchstzulässige Maß hinaus gearbeitet werden sollte. Insgesamt wäre der Beauftragte aufgrund der ihm eingeräumten Befugnisse in der Lage gewesen, die Verwaltungsvorschriften an Stelle der nach außen zur Vertretung befugten Organe gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu erfüllen.

 

Somit liegen alle Voraussetzungen zur wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zum Tatzeitraum vor.

Diese Bestellung wurde dem Arbeitsinspektorat Linz im Hinblick auf § 23 Abs. 1 ArbIG vollständig mitgeteilt.

 

4.3. Die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG bewirkt für nach der Bestellung gesetzte Delikte einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/07/0027). Im vorliegenden Fall liegt der Zeitpunkt der Bestellung von Herrn x als verantwortlichen Beauftragten jedenfalls deutlich vor der von der erstinstanzlichen Behörde im Spruch konkretisierten Tatzeit.

Wenn gegen das außenvertretungsbefugte Organ trotz wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist dieses gem. § 45 Abs. 1 VStG einzustellen und ist der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen (vgl. Wessely in: Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010] § 9 VStG Rn. 13). Mit der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des außenvertretungsbefugten Organs grundsätzlich ausgeschlossen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines Außenvertretungsbefugten bleibt neben den hier nicht einschlägigen Fällen des § 7 VStG nur dann aufrecht, wenn dieser die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat (VwSlg 14.123 A/1994; vgl dazu Wessely in: Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010] § 9 VStG Rn. 15). Da dem Berufungswerber eine solche Vorsätzlichkeit nicht unterstellt werden kann, verbleibt die alleinige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung beim wirksam bestellten verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG.

 

Es ist daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des nach außen vertretungsbefugten Organs der juristischen Person auf den bestellten verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Es liegt im Ergebnis keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers vor. Aus diesem Grunde hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

Ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen erübrigt sich damit.

 

4.4. Gem. § 32 Abs. 3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gemäß § 9 Abs. 1 VStG gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Die örtliche Zuständigkeit zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des verantwortlichen Beauftragten richtet sich dabei allerdings gemäß der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach dem Sitz der Filiale:

Bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für eine Filiale liegt der Tatort nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung, sondern am Ort der Filiale als dem tatsächlichen Sitz der Unternehmensleitung; dies deshalb, weil der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. 2010/09/0143 und vom 29.01.2004, Zl. 2003/11/0277).

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Reichenberger