Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101763/2/Weg/La

Linz, 21.03.1994

VwSen-101763/2/Weg/La Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des K vom 26. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. Jänner 1994, VerkR96/3264/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf zwei Tage.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil dieser am 14. Mai 1993 um 4.06 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Wartberg auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Straßenkilometer 10,600 in Richtung Kirchdorf gelenkt hat, wobei er die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Im erstinstanzlichen Verfahren bringt der Berufungswerber vor, daß während der inkriminierten Fahrt seine an einer Herzkranzverkalkung leidende Gattin plötzlich zu erbrechen begann und auch bereits Erstickungsanfälle hatte, sodaß er zwischen den beiden Tunnelabschnitten nicht stehen bleiben, sondern möglichst rasch in das nächste Krankenhaus kommen wollte. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat über dieses Vorbringen umfangreiche Erhebungen durchgeführt, im Verhalten des Berufungswerbers jedoch keinen die Strafbarkeit ausschließenden Notstand oder eine Schuldausschließung gesehen, gleichwohl vom Hausarzt Dr. M bescheinigt wurde, daß die Gattin des Berufungswerbers an derartigen Anfällen leidet.

3. In der Berufung, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, bemängelt der Berufungswerber, daß im Straferkenntnis die Sorgepflichten für seine Gattin und seine Tochter nicht berücksichtigt worden seien. Auch auf die Unbescholtenheit sei zu wenig Rücksicht genommen worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und deswegen auch nicht durchgeführt wurde (vgl. § 51e Abs.2 VStG). Demnach steht nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist ein 52jähriger vollkommen unbescholtener Staatsbürger. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus der Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 13.567 S und ist für die Gattin und für die studierende Tochter sorgepflichtig. Er hat kein Vermögen. Bei der inkriminierten Fahrt um 4.00 Uhr morgens herrschte kein Verkehr und war es noch dunkel, sodaß nach dem Verlassen des Tunnels und bei der Einfahrt in den nächsten Tunnel keine die Verkehrssicherheit im besonderen Ausmaß gefährdenden Lichtkontraste vorlagen. Daß der Beifahrerin des Berufungswerbers bei dieser Fahrt schlecht wurde, wird ebenfalls als erwiesen angenommen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 beträgt bis zu 10.000 S.

Auch wenn sich die Berufungsbehörde der Argumentation der Erstbehörde hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Notstandes oder eines Schuldausschließungsgrundes anschließt, so wird im Verhalten des Berufungswerbers doch ein Schuldmilderungsgrund gesehen. Ein besonders ins Gewicht fallender Milderungsgrund ist die völlige Unbescholtenheit des 52jährigen Berufungswerbers. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sprechen für eine Herabsetzung der Geldstrafe.

Insgesamt gesehen erweist sich in Anbetracht der vorgenommenen Subsumtion des Sachverhaltes unter § 19 VStG die nunmehr reduzierte Geldstrafe als ausreichend, um den Berufungswerber das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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