Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523537/8/Kof/CG/KR

Linz, 09.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2013, Zl. 10/368263 betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2, zu Recht erkannt:

 

I.             

Betreffend die Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E und F)

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.          

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (Klassen C1, C1+E, C, C+E) wird der Berufung insofern stattgegeben,
als Herrn Anton Kreilinger die Lenkberechtigung für diese Klassen – befristet bis 24. April 2014 – erteilt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1a und 20 Abs.1 FSG

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem  nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung

 

 

 

o für die Gruppe 1 (Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E und F) wie folgt eingeschränkt:

- Befristung bis 24. April 2014

- Auflage: ärztliche Kontrolluntersuchungen (Code 104) in Form der Abgabe

   einer Harnprobe auf zwei Parameter alle drei Monate sowie die Vorlage von

   CD-Tect und GGT-Werten alle drei Monate

- Nachuntersuchung unter Abgabe einer Harnprobe sowie jeweils eines

   aktuellen MCV-, GGT- und CD-Tect-Wertes und einer psychiatrischen

   Stellungnahme  sowie

o für die Gruppe 2 (Klassen C1, C1+E, C, C+E)

   wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 01. August 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. August 2013 erhoben,

welche sich nicht gegen die Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1, sondern nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Betreffend die Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E und F) ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (Klassen C1, C1+E, C, C+E)
hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E.W. das Gutachten vom
03. Dezember 2013, Ges-311249/4-2013, erstellt und dabei näher bezeichnete fachärztliche Stellungnahmen sowie Laborbefunde verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass dem Bw die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 unter Vorschreibung einer zeitlichen
Befristung von 12 Monaten sowie näher bezeichneten Kontrolluntersuchungen
und Nachuntersuchungen erteilt werden kann.

 

Gemäß §§ 3 Abs.1a und 20 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung für die
Klassen C1, C1+E, C, C+E nur Personen erteilt werden, welche im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind.

 

Der Bw ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B – befristet bis
24. April 2014. – Somit kann ihm die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 nur befristet bis zum 24. April 2014 erteilt werden.

 

Betreffend die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 wurden dem Bw

– im rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid – Auflagen vorgeschrieben.

Betreffend die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 ist eine Vorschreibung

von zusätzlichen Auflagen nicht erforderlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 


 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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