Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523585/2/Zo/CG

Linz, 25.11.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vom 5.11.2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28.102913, Zl: VerkR22-1022-2013, wegen Anordnung einer Perfektionsfahrt,  zu Recht erkannt:

 

 

I.    Anlässlich der Berufung wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig war.

 

II.       Der Berufungswerber wird verpflichtet, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei seiner Führerscheinbehörde abzuliefern.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.2 und 4c Abs.2 FSG

zu II.: §§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG iVm § 4 Abs.3 und 13 Abs.6 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungswerber verpflichtet, innerhalb 4 Monaten ab Zustellung die Perfektionsfahrt als Ausbildungsabschnitt der Mehrphasenausbildung zu absolvieren und der Behörde darüber eine Bestätigung vorzulegen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr und die Verlängerung ist in den Führerschein einzutragen. Der Berufungswerber wurde daher aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen Führerschein und 49,50 Euro der Bürgerservicestelle zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass dem Berufungswerber am 26.06.2012 die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B zur Zl: 10/484439 erteilt wurde. Er habe trotz Ablauf der 4-monatigen Nachfrist die zweite Ausbildungsphase nicht vollständig absolviert, weshalb die Perfektionsfahrt anzuordnen sei.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich derzeit beim Bundesheer in Wels befinde und ihm die zweite Perfektionsfahrt noch fehle. Er habe für diese einen Termin im Oktober gehabt, allerdings sei er zu dieser Zeit vom Bundesheer aus in x stationiert gewesen und habe sich für die Perfektionsfahrt nicht freinehmen können. Er habe bei der Fahrschule ersatzweise einen Termin für den 5. November bekommen und die zweite Perfektionsfahrt an diesem Tag absolviert. Er habe daher die Frist um 5 Tage nicht einhalten können, was zur Folge habe, dass die Probezeit um ein Jahr verlängert würde. Er ersuchte daher um Erstreckung dieser Frist, um die Verlängerung der Probezeit zu vermeiden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde am 26.06.2012 die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Das Fahrsicherheitstraining hat er am 09.09.2013 absolviert, die Perfektionsfahrt erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.11.2013.

 

Es ist glaubwürdig, dass sich der Berufungswerber derzeit beim Bundesheer befindet und einen ursprünglich für Oktober vorgesehenen Termin für die Perfektionsfahrt wegen der Stationierung in x nicht hatte wahrnehmen können.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Führerscheingesetz unterliegen Lenkberechtigungen der Klassen A, B, C und D oder der Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klasse besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Gemäß § 4b Abs.2 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.   ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2.   eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Umstände nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7 so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die zweite Ausbildungsphase nicht in der gesetzlich vorgesehenen 12-monatigen Frist durchgeführt. Das Fahrsicherheitstraining, welches er bereits bis März 2013 hätte absolvieren müssen, hat er erst im September durchgeführt und die zweite Perfektionsfahrt konnte er in weiterer Folge nicht mehr vor Ablauf der 16-monatigen Frist absolvieren. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat deshalb gemäß § 4c Abs.2 FSG die Absolvierung der Perfektionsfahrt zu Recht angeordnet.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er die Frist nur um wenige Tage versäumt habe und den ursprünglich vorgesehenen Termin wegen der Stationierung in x nicht habe wahrnehmen können, führt zu keiner anderen Beurteilung: Einerseits hat es sich der Berufungswerber selbst zuzuschreiben, dass er mit der Absolvierung der grundsätzlich in 12 Monaten durchzuführenden Mehrphasenausbildung fast bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachfrist zugewartet hat und andererseits sieht § 4c Abs.2 FSG keine Möglichkeit vor, im Rahmen der bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung eine weitere Nachfrist zu setzen. Lediglich für die strengere Sanktion der Entziehung der Lenkberechtigung gibt das Gesetz der Behörde die Möglichkeit, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist zu verlängern.

 

Der Berufungswerber hat während des Berufungsverfahrens die Perfektionsfahrt absolviert. Derartige Änderungen der Sachlage sind während des Berufungsverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die gesetzlichen Bestimmungen auf die Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden, Zeitraumes abstellen. Im konkreten Fall ist im Berufungsverfahren nur zu überprüfen, ob der Berufungswerber innerhalb der insgesamt 16-monatigen Frist die Mehrphasenausbildung zur Gänze absolviert hat oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so erfolgte die bescheidmäßige Anordnung der Verwaltungsbehörde zu Recht. Der Umstand, dass der Berufungswerber während des anhängigen Berufungsverfahrens seiner Verpflichtung nachgekommen ist, ändert nichts an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weshalb dessen Rechtmäßigkeit festzustellen war (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 RZ 82).

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist die Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen, weshalb dem Berufungswerber aufzutragen war, seinen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l