Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523586/2/Zo/KR/CG

Linz, 28.11.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, geb. x, x, vom 29.10.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22.10.2013, Zl.: VerkR22-4000-58-2013, wegen Anordnung der Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z.1 AVG

§ 4 Abs.3 und Abs.6 Z.2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungswerberin verpflichtet, sich innerhalb von 4 Monaten auf ihre Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Sie wurde aufgefordert, ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides wegen Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern und sie wurde darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.

 


 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie Ende September zu
Zl.: VerkR96-17379-2013 eine Strafverfügung der BH Gmunden erhalten habe, wonach sie am 6.8.2013 um 15.55 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf im Ortsgebiet Feldham die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem auf ihre Person zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x um 29 km/h überschritten habe.

 

Sie habe zu diesem Zeitpunkt das Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt und nach Rücksprache mit ihrem Vater, x, habe sie festgestellt, dass dieser den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt und daher auch die angeführte Übertretung begangen habe. Ihr Vater habe ihr daraufhin in der irrtümlichen Annahme, dass es sich um eine Anonymverfügung gehandelt habe, den Strafbetrag in Höhe von 90 Euro in bar übergeben, welchen sie im Anschluss daran eingezahlt habe.

 

Am 23.10. habe sie den nunmehr bekämpften Bescheid erhalten, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe jedoch nicht sie, sondern ihr Vater begangen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen x. Der Lenker dieses PKW überschritt am 6.8.2013 um 15.55 Uhr auf der L536 im Ortsgebiet von Feldham bei km 9.450 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mit einem Radargerät der Marke MUVR 6F Nr. 158 festgestellt. Von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde zu Zl.: VerkR96-17379-2013 gegen die nunmehrige Berufungswerberin eine Strafverfügung erlassen, mit welcher ihr die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet wurde. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufungswerberin ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihr am 17.1.2013 erteilt wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 4 Abs.1 Führerscheingesetz unterliegen Lenkberechtigungen der Klassen A, B, C und D oder der Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klasse besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7 so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)   mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)   mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde bei der Beurteilung, ob der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, an die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde gebunden. Diese Bindungswirkung besteht auch für Strafverfügungen (siehe z.B. VwGH v. 17.12.2007, 2007/03/0201). Auf Grund der rechtskräftig gegen die Berufungswerberin ergangenen Strafverfügung steht daher für den UVS bindend fest, dass sie selbst Lenkerin des PKW zur angeführten Zeit war. Der UVS darf diese Frage nicht selbständig beurteilen (VwGH v. 26.11.2002, 2002/11/0083).

 

Es bestehen auch keine Zweifel an der Höhe der festgestellten Geschwindigkeit, weil die Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät – also einem technischen Hilfsmittel – erfolgte und die Höhe der Überschreitung auch nicht in Frage gestellt wurde.

 

Es steht daher bindend fest, dass die Berufungswerberin, welche in Besitz eines Probeführerscheines ist, in einem Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat, wobei diese Überschreitung mit einem Radargerät festgestellt wurde. Sie hat daher einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs.6 Z.2 FSG zu verantworten, weshalb die Führerscheinbehörde zutreffend eine Nachschulung angeordnet hat.

 

Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ergibt sich aus der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 4 Abs.3 FSG und die Berufungswerberin ist auf Grund dieser Bestimmung verpflichtet, ihren Führerschein bei der Behörde abzuliefern.  

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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