Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523607/2/Kof/KR

Linz, 03.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,vertreten durch Frau Rechtsanwältin x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 04. November 2013, VerkR21-119-2013, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z5 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 14. Juli 2013 um 16.10 Uhr einen dem Kennzeichen näher bestimmten PKW auf der Brandstatter Landesstraße von Aschach kommend in Richtung Eferding.

Kurz vor dem Kreuzungsbereich mit der Harrachstraße überholte der Bw – trotz beschildertem Überholverbot – einen rechts in die Harrachstraße einbiegenden unbekannten PKW.

Zur gleichen Zeit wollte Herr x mit seinem Fahrrad von der Harrachstraße kommend die Brandstatter Landesstraße in Richtung Donauradweg überqueren. Dabei kollidierte der vorrangberechtigte Bw mit dem benachrangten Herrn x.

Herr x wurde bei diesem Verkehrsunfall verletzt.

Am Fahrzeug des Bw sowie am Fahrrad entstand Sachschaden.

 

 

Der Bw hielt an der Unfallstelle nicht an, sondern fuhr – gemäß Anzeige –
ca. 1,4 km weiter, kehrte um und kam nach einigen Minuten zur Unfallstelle zurück.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von drei Monaten –vom 18. August 2013 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis 18. November 2013 – entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 08.11.2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Entziehungsdauer ist bereits verstrichen und wurde dem Bw am

19. November 2013 der Führerschein wieder ausgefolgt.

 

Der UVS hat im Rahmen seiner Kontrollfunktion gegenüber dem Erstbescheid
zu beurteilen, ob der Bw während der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer verkehrsunzuverlässig gewesen ist;            

VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0129; vom 28.05.2002, 2002/11/0074 und

          vom 22.03.2002, 2001/11/0041 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z5 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg. cit. zu gelten, wenn jemand es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines KFZ
selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde,
sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

 

Der Tatbestand des § 7 Abs.3 Z5 FSG entspricht im Wesentlichen

dem Tatbestand des § 94 Abs.1 StGB (= Imstichlassen eines Verletzten);

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0201.

 

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z5 FSG liegt somit

·      dann vor, wenn der Betreffende das Vergehen nach § 94 Abs.1 StGB

·      nicht vor, wenn der Betreffende „nur“ eine Verwaltungsübertretung

    nach § 4 Abs.1 und/oder § 4 Abs.2 StVO

begangen hat.

 

 

 

Die Staatsanwaltschaft Wels hat am 04. September 2013 das gegen den Bw

eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen

·      § 88 Abs.1 StGB gemäß § 190 Z1 StPO –

    aus den Gründen des § 88 Abs.2 Z3 StGB (Dauer der Gesundheitsschädigung

    und/oder Berufsunfähigkeit bei Herrn x unter 14 Tagen) und

·      § 94 Abs.1 StGB gemäß § 190 Z2 StPO –

     mangels Nachweislichkeit der subjektiven Tatseite

eingestellt.

 

Bei der belangten Behörde ist gegen den Bw das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretungen nach §§ 4 Abs. lit.a, 4 Abs.1 lit.b und 4 Abs.2 2. Satz StVO anhängig.  – 

Selbst wenn der Bw wegen dieser Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden würde, wäre dies einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z5 FSG nicht gleichzuhalten.

 

Da der Bw das Vergehen nach § 94 Abs.1 StGB nicht begangen und dadurch keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z5 FSG verwirklicht hat, war

·      der Berufung stattzugeben,

·      der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·      spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum