Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240971/2/Gf/Rt

Linz, 05.12.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Mag. F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. November 2013, Zl. 41/2013, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden hergesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. November 2013, Zl. 41/2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 20 Euro) verhängt, weil er es als Obmann eines Vereines zu vertreten habe, dass in dessen Gaststätte am 7. August 2013 kontaminierte, für den menschlichen Verkehr ungeeignete Eiswürfel an Verbraucher abgegeben worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 171/2013 (im Folgenden: LMSVG) begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das ihm angelastete Tatverhalten infolge des Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) vom 21. August 2013, Zl. ESV-544595/1, als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei die tätige Reue des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 19. November 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. November 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte, lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete Berufung. 

In diesem Zusammenhang weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, derzeit nur mehr über ein monatliches Nettoeinkommen von 435,50 Euro zu verfügen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 41/2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel, die für den menschlichen Verkehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber unmittelbar nach der Beanstandung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan – und damit noch zu einem Zeitpunkt, bevor das Untersuchungsergebnis der AGES feststand – eine Reinigung der Eiswürfelmaschine vorgenommen hat, zutreffend als mildernd gewertet.

 

Unter Berücksichtigung der sich zwischenzeitlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert habenden Einkommensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: nunmehr bloß 435,50 Euro anstelle von 1.000 Euro) findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabzusetzen.

 

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Dr.  G r ó f



 

 

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