Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281565/14/Wg/GRU

Linz, 26.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.7.2013, Gz. Ge96-76-2013, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18.11.2013, zu Recht erkannt:

I.    Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Taten iSd § 44a Z 1 VStG werden wie folgt eingeschränkt: „x hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der x Bau GmbH mit Sitz in x gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten, dass bei einer am 29. Jänner 2013 durchgeführten Kontrolle des Arbeitsinspektorates Wels in der Arbeitsstätte in x Folgendes festgestellt wurde:

1)     Die Arbeitnehmer x, x, x und x waren mit dem Putzen und Schleifen von Schaltafeln für Betonarbeiten beschäftigt. Die Beschäftigungsdauer betrug an diesem Tag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 2 Stunden.  Es wurde aber seitens der x Bau GmbH als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt, dass die Lufttemperatur im Bereich Lagerhalle bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung über 16°C lag.

2)     Die Arbeitnehmer führten in der Lagerhalle Schleifarbeiten mit einem Faustvibrationsschleifer durch. Bei den Schleifarbeiten fiel Betonstaub an. Für Betonstaub ist der „MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe“ im Sinn des § 5 Grenzwerteverordnung (GKV) heranzuziehen. Der Faustvibrationsschleifer war nicht mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Staubsauger ausgestattet, um die Staubentwicklung zu minimieren, weshalb eine positive Bewertung einer Ausnahme iSd § 28 Abs 5 GKV nicht möglich war. Die Überschreitung des MAK-Wertes war möglich. Die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, weshalb Grenzwertvergleichsmessungen durchgeführt hätten werden müssen. Es wurden aber keine Grenzwertvergleichsmessungen durchgeführt.“   

 

II.             Die im bekämpften Straferkenntnis zu Spruchabschnitt 1. angeführte Norm „§ 28 Abs 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung – ASTV“ wird gemäß § 44a Z 2 VStG durch die Norm „§ 30 Abs 4 Z 7 Arbeitsstättenverordnung – ASTV“ ersetzt. Die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 200,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt.

III.           Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz reduziert sich auf 40,-- Euro. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

IV.          Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Bau GmbH mit Sitz in x. Die x Bau GmbH betreibt an der Adresse x einen angemieteten Bau- und Lagerplatz (Vorbringen Berufungsschriftsatz vom 10.7.2013, Strafantrag des Arbeitsinspektorates Wels vom 25.4.2013).

1.2. Das Baupersonal der x Bau GmbH hält sich dort grundsätzlich nur für kurze Be- und Entladetätigkeiten auf und fährt in der Folge wieder zu den Baustellen. In den Wintermonaten wird üblicherweise die Baustelleneinrichtung, speziell die Alu- oder Kellerschalung gereinigt, neu belegt und teilwiese repariert. Diese Arbeiten wurden von 4 Arbeitern in der Zeit vom 7.1. bis 1.2.2013 verrichtet, wobei diese Arbeiten nicht jeden Tag stattgefunden haben (Vorbringen Berufungsschriftsatz vom 10.7.2013).

1.3. Am 29.1.2013 traf der Arbeitsinspektor DI. x bei einer Kontrolle in der an der Adresse x befindlichen Lagerhalle 4 Arbeitnehmer der x Bau GmbH, x, x, x und x an (Strafantrag vom 25.4.2013).

1.4. Es handelt sich um eine sogenannte Kalthalle. Die Temperatur betrug in der Halle unter 16 Grad Celsius (Aussage DI x TBP Seite 2). Im Zweifel wird zugunsten des Bw festgestellt, dass die Beschäftigungsdauer an diesem Tag nicht mehr als zwei Stunden betragen hat.

1.5. Die Arbeitnehmer waren damit beschäftigt, Schalungsplatten neu zu belegen. Bei einer solchen Neubelegung wird zunächst das Silikon entfernt, dann wird die Platte gedreht und der Beton von den Schrauben entfernt, damit die Schrauben gelöst werden können. Im Anschluss daran wird die Schalungsplatte ausgetauscht (Aussage Bw TBP Seite 6).

1.6. Zur Beseitigung des Silikons wurde ein Bohrer mit einem Bürstenaufsatz verwendet. Die Arbeitnehmer verwendeten einen Faustvibrationsschleifer zum Abschleifen von Betonresten von den Schaltafeln. Bei der Reinigung der Schrauben von Beton fiel Betonstaub an. Für Betonstaub ist der „MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe im Sinn des § 5 Grenzwerteverordnung (GKV) heranzuziehen. Bei den Arbeiten an einer Schalplatte zur Beseitigung von Betonresten handelt es sich somit um eine Arbeit an einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist. Aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes wäre es im konkreten Fall notwendig gewesen, den Vibrationsschleifer mit einer Absaugungsvorrichtung zu versehen, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen (Aussage x, TBP Seite 4, 5 und 6).

1.7. Am Arbeitsplatz in der Kalthalle der x Bau GmbH konnte folglich die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Betonstaub, somit einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden. Es ist nicht durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten repräsentativ für diesen Arbeitsplatz nachgewiesen, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten wurden (§ 28 Abs 5 Grenzwerteverordnung). Es wurden keine Grenzwert-Vergleichsmessungen iSd § 28 Abs 1 Grenzwerteverordnung durchgeführt.

1.8. Das AI x erstattete daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Eingabe vom 25.4.2013 Strafanzeige gem. § 9 ArbIG und beantragte, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren durchzuführen und wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 2 AStV gem. § 130 Abs. 1 Z. 15 ASchG sowie wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 GKV gem. § 130 Abs. 1 Z. 17 ASchG Geldstrafen von jeweils 2.000,-- Euro zu verhängen.

1.9. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übermittelte unter Hinweis auf den Firmensitz der x Bau GmbH die Anzeige zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde). Die belangte Behörde leitete gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren ein und lastete ihm letztlich mit Straferkenntnis vom 8.7.2013, Gz. Ge96-76-2013, folgende Verwaltungsübertretungen an:

„Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Bau GmbH mit Sitz in x zu verantworten, dass bei einer am 29.01.2013 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Kontrolle der Arbeitsstätte in x Folgendes festgestellt wurde:

 

1) Es wurde seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt, dass die
Lufttemperatur im Bereich Lagerhalle bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung (Putzen und Schleifen von Schaltafeln für Betonarbeiten) nicht zwischen 18 und 24°C und auch nicht über 16°C lag, obwohl Arbeitgeber/Innen dafür zu sorgen haben, dass die Lufttemperatur zwischen 18 und 24°C beträgt, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden.

 

2) Es wurde keine Grenzwert-Vergleichsmessung durchgeführt, obwohl für Staubexposition von Arbeitnehmern ein MAK-Wert festgelegt ist und die Überschreitung dieses MAK-Wertes in diesem Fall möglich war, obwohl Arbeitgeber/Innen dafür zu sorgen haben, dass Grenzwert-
Vergleichsmessungen durchgeführt werden, wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/Innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

 

   In der Halle wurden Schleifarbeiten mit handgeführten Tellerschleifern durchgeführt, welche nicht mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Staubsauger ausgerüstet waren um die Staubentwicklung zu minimieren, wodurch eine positive Bewertung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 5 GKV nicht möglich war.

 

Bei den Arbeitnehmern handelte es sich um Herrn x, Herrn x, Herrn x und Herrn x.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1) § 130 Abs. 1 Z. 15 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994

        i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 2 Arbeitsstättenverordnung -AStV

Zu 2) §130 Abs. 1 Z. 17 ASchG i.V.m. § 28 Abs. 1 Grenzwerteverordnung GKV 2011

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß

       Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Zu 1)    2000 Euro     240 Stunden                          Zu 1)§ 130 Abs. 1. Z. 15 ASchG

Zu 2)    2000 Euro     240 Stunden                           Zu 2) § 130 Abs. 1 Z. 15 ASchG

gesamt: 4000 Euro

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

4.400 Euro.“

 

Die Behörde argumentierte, da der Bw keine Rechtfertigung abgegeben habe, sei die Tat erwiesen. Da sich die Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens (bis 8.324,-- €) bewege, sei dies auch bei ungünstigen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen als vertretbar angemessen. Es seien weder straferschwerende, noch strafmildernde Umstände zu werten gewesen.

1.10. Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.7.2013. Der Bw führt darin aus, es sei bei jeder ausführenden Baufirma üblich, dass man in den Wintermonaten die Baustelleneinrichtung, speziell in diesem Fall die Alu- oder Kellerschalung reinige, neu belege und teilweise repariere. Am Tag der Inspektion, am 29.1.2013 habe es nachweislich stark geregnet, es sei windig gewesen und habe eine Temperatur von nur einigen Grad über Null gehabt. Dass seine Arbeiter bei einer derartigen Witterung die Flucht in die geschützte Halle ergreifen würden, sei für ihn absolut nachvollziehbar und logisch. Auch gäbe es keine Staubabsaugungen, da - wie bereits geschildert - diese Arbeit nur einmal im Jahr saisonbedingt in den Wintermonaten durchgeführt würden. Er sei bis dato in keinster Weise beim Arbeitsinspektorat negativ aufgefallen bzw. habe er jemals eine Strafe bekommen. Wenn es das Arbeitsinspektorat vertreten könne, so würden sie zukünftig die Arbeiter darauf hinweisen, dass diese o.a. Arbeiten zukünftig bei jeder Witterung außerhalb und keinesfalls in der Lagerhalle verrichtet werden dürfen. Er ersuchte, die Strafe auszusetzen und es lediglich bei einer Abmahnung zu belassen.

1.11. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat als zuständige Berufungsbehörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2013 Beweis erhoben. Zur mündlichen Verhandlung erschienen der Bw mit seinem rechtsanwaltlichen Vertreter x, der sich auf die Vollmacht berief. Anwesend waren weiters Vertreter der belangten Behörde und des AI Wels. In der mündlichen Verhandlung wurde der meldungslegende Arbeitsinspektor DI. x als sachverständiger Zeuge einvernommen. Weiters wurde der gesamte Verfahrensakt der belangten Behörde Ge96-76-2013 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-281565-2013 jeweils einschl. aller darin befindlicher Beweismittel einvernehmlich verlesen. Der Bw wurde als Partei einvernommen. Nachdem die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme.

1.11.1. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte in seinem Schlussvorbringen die Abweisung der Berufung. Die Vertreter des AI erstatteten folgendes Schlussvorbringen: „Die Strafanzeige sowie die beantragten Strafhöhen werden in vollem Umfang aufrechterhalten. Bzgl. Spruchabschnitt I. liegen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung) keine Arbeiten vor, die im Freien durchgeführt hätten werden dürfen. Im vorliegenden Fall gehen wir infolge der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Arbeiten weniger als 2 Stunden gedauert haben. Nach § 30 Abs. 4 Z. 7 Arbeitsstättenverordnung wäre eine Lufttemperatur von mind. 16 Grad Celsius einzuhalten gewesen. Auf Grund der vom Zeugen x dargestellten Gesamtsituation (Schnee auf dem Dach der Lagerhalle, Schnee im Außenbereich) gehen wir davon aus, dass auch im Innenbereich der sogenannten Kalthalle die Lufttemperatur jedenfalls unter 16 Grad Celsius war. Darum ist die Übertretung nach § 30 Abs. 4 Z. 7 Arbeitsstättenverordnung unserer Ansicht nach erwiesen. Angezeigt wurde § 28 Abs. 1 Z. 2 Arbeitsstättenverordnung, weil DI. x offenkundig davon ausging, dass die Arbeiten länger als 2 Stunden angedauert haben. Es ist entweder die Bestimmung des § 30 Abs. 4 Z. 7 oder die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 Arbeitsstättenverordnung anzuwenden, je nachdem welches Beschäftigungsausmaß bzw. von welcher Dauer der Beschäftigung man ausgeht. Aus den vorgelegten Zeitbelegen bzw. Zeitaufzeichnungen ist für 29.1.2013 eine längere Beschäftigung, noch dazu mit dem Hinweis „Lager“ gegeben. Dies belegt eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 2 AStV. Bzgl. der in Spruchabschnitt II. angelasteten Verwaltungsübertretung der Grenzwertever­ordnung ist festzuhalten, dass eine Grenzwertvergleichsmessung durchgeführt werden hätte müssen, zumal für die Staubexposition der Arbeitnehmer ein MAK-Wert festgelegt ist. Das ist aber nicht erfolgt, weshalb die Übertretung erwiesen ist.“

 

1.11.2. Der Bw erstattete mit seinem rechtsanwaltlichen Vertreter folgendes Schlussvorbringen: „Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.6.2013 geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen ca. 1.500,-- Euro, Eigentümer eines Einfamilienhauses und keine Sorgepflichten) nicht bestritten werden. Im Übrigen wird auf den einleitenden Vortrag verwiesen und insbesondere auf den Umstand, dass vom Zeugen DI. x festgehalten wurde, dass es am Beginn seiner Untersuchungstätigkeit bzw. am Morgen des 29.1.2013 geregnet hat. Wenn es nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetter­ent­schädigungsgesetz zulässig ist, unter den gegebenen Umständen jedenfalls bis zu minus 10 Grad Celsius Außentemperatur im Freien zu arbeiten und andererseits der Dienstgeber es infolge des vorherrschenden Regens seinen Dienstnehmern ermöglichte, die Halle aufzusuchen, so liegt hier jedenfalls ein Schuldausschließungsgrund bzw. ein einem Schuldausschließungsgrund nahekommender Umstand vor. Es wird daher in diesem Punkt nochmals beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bzgl. Spruchabschnitt II. des bekämpften Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass DI. x nicht dartun konnte, von welcher Maschine eine Staubexposition hervorgerufen wurde bzw. hervorgerufen werden konnte. Das Hervorrufen von Holzstaub kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies, weil die Schalungsmaterialien aus Aluminium bestanden. Das Entstehen von Betonstaub ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Es wird daher auch bzgl. dieses Faktums die Einstellung des Verfahrens beantragt. Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die verhängten Strafen jedenfalls unverhältnismäßig hoch sind. Die Strafhöhe ist weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen in dieser Höhe erforderlich. Der Bw weist in keiner Weise Vorstrafen auf, weshalb hier jedenfalls mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden hätte werden können.“

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Pkten 1.8. bis 1.11. beschränken sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens.

2.2. Die Beschäftigung der 4 Arbeitnehmer in der sogenannten „Kalthalle“ ist unstrittig (Pkt 1.1. bis 1.3.). Der rechtsanwaltliche Vertreter befragte den Zeugen DI. x in der mündlichen Verhandlung eingehend zu den vorherrschenden Witterungs­verhältnissen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bereits in der Berufung eingeräumt wird, am Tag der Inspektion sei es windig gewesen und es habe nur eine Temperatur von einigen Grad über Null gehabt. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder über die Verhältnisse vor Ort im Kontrollzeitpunkt zeigen, dass sowohl am Dach der Kalthalle als auch im Freibereich davor Schnee lag. Auch wenn DI. x - wie er als Zeuge aussagte - am 29.1.2013 kein Temperaturmessgerät dabei hatte, kann entsprechend seiner Zeugenaussage unbedenklich festgestellt werden, dass die Temperatur in der Halle unter 16 Grad lag (Pkt 1.4.). In der Lagerhalle war der Atemhauch deutlich sichtbar (Aussage DI. x, TBP Seite 3). Die Arbeitnehmer trugen Haube und Anorak (Aussage DI. x, TBP Seite 4). Das Vorbringen des Bw, die Arbeitnehmer hätten ohne weiteres im Freien arbeiten dürfen, zumal eine Beschäftigung im Freien bis zu minus 10 Grad Celsius bei Windstille zulässig wäre, ist auf Ebene der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

2.3. Fraglich war auch die Dauer der Beschäftigung in der Halle. Der Bw legte dazu im Berufungsschriftsatz eine Stundenaufstellung eines Mitarbeiters bei und führte aus, wie viele Stunden im Freigelände bzw. in der Halle gearbeitet worden wären, entziehe sich seiner Kenntnis. Es kann dem Bw aber nicht unterstellt werden, die Arbeitnehmer hätten im Kontrollzeitpunkt länger als 2 Stunden gearbeitet. Hier war im Zweifel zugunsten des Bw von einer Beschäftigung unter 2 Stunden auszugehen (Pkt 1.4.).

2.4. Spruchabschnitt 2. des bekämpften Straferkenntnisses bezieht sich auf die Staubexposition der Arbeitnehmer. Der in Rede stehende Arbeitsvorgang wurde vom Bw anschaulich beschrieben (Pkt 1.5.). Es ging um die Neubelegung bzw. die Reparatur von Schalungsplatten. Im Strafantrag wird ausgeführt, die Schleifarbeiten seien mit handgeführten Tellerschleifern durchgeführt worden, welche nicht mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Staubsauger ausgerüstet waren, um die Staubentwicklung zu minimieren. In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2013 wurden dazu Lichtbilder vorgelegt. Im Hinblick auf die Aussage des DI. x kann dem Bw nunmehr nicht unterstellt werden, er habe mehrere Tellerschleifer eingesetzt. Es wurde ein Vibrationsschleifer eingesetzt (Aussage DI. x, TBP Seite 5, Lichtbildbeilage 2 der Niederschrift). Wie DI. x und letztlich auch der Bw übereinstimmend aussagten, wurden mit diesem Vibrationsschleifer der Beton von den Schrauben der Schalungsplatte entfernt, um die Schrauben lösen zu können. Der Bw argumentierte, es falle kein Betonstaub an (TBP Seite 6). Dem ist die glaubwürdige und schlüssige Aussage des sachverständigen Zeugen DI. x entgegenzuhalten, dass bei einem solchen Schleifvorgang sehr wohl Betonstaub anfallen kann (TBP Seite 6). Der Zeuge DI. x beschrieb den Allgemeinzustand der Lagerhalle als sehr staubig. Für Betonstäube besteht ein MAK-Wert. Es wäre - wie im Übrigen schon im Strafantrag ausgeführt wird - für diesen Vibrationsschleifer ein Staubsauer erforderlich gewesen, um die Grenzwerte gesichert zu unterschreiten. Es kann somit die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden. Es wurden keine Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt (Pkt 1.6. bis 1.7.).

2.5. Soweit der Bw einwendet, es habe sich um Alu-Schalungsplatten gehandelt und damit Holzstaub denkunmöglich anfallen können, ist festzuhalten, dass lt Zeugenaussage des DI x für Holzstaub ein TRK Wert gilt. Spruchabschnitt 2 des bekämpften Straferkenntnisses stützt sich dagegen ausschließlich auf den – für Betonstäube maßgeblichen – MAK Wert. Ein TRK Wert ist vom Tatvorwurf nicht erfasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im Tatzeitpunkt geltenden – maßgeblichen – Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

§ 130 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet:

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

   15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

   17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

 

§ 2 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) lautet:

(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.

 

§ 28 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung (ASTV) lautet:

 (1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:

     1. zwischen 19 und 25 Grad C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;

     2. zwischen 18 und 24 Grad C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;

     3. mindestens 12 Grad C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden;

 

§ 30 Abs 1 bis 4 ASTV lautet:

(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn

     1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und

     2. diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.

(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn

     1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,

     2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und

     3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.

(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

     1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;

     2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;

     3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;

     4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;

     5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;

     6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;

     7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 Grad C betragen muß,

     8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.

 

§ 5 Abs 1 Grenzwerteverordnung (GKV) lautet unter der Überschrift „MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe“:

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

     1. 10 mg/m³ einatembare Fraktion,

     2. 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

     1. 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

     2. 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

 

§ 28 Grenzwerteverordnung (GKV) lautet:

(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43 ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 43 ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

 

3.2. Es handelt sich bei den festgestellten Arbeiten nicht um Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung. Es kommen daher die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zur Anwendung. Da es sich um keine Bauarbeiten handelt, vermag den Bw das Argument, ihm würden näher genannte - von der BUAK festgelegte - Schlechtwetterkriterien zugute kommen, nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3.3. Im Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses wird eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) angelastet. Richtigerweise hätte hier die Bestimmung des § 30 Abs. 4 Z. 7 AStV herangezogen werden müssen, da die Arbeiten nicht länger als 2 Stunden gedauert haben. Der UVS hatte den Tatvorwurf insoweit einzuschränken.

3.4. Die im Spruchabschnitt 2. angelastete Verwaltungsübertretung ist erwiesen, da keine Grenzwertvergleichsmessung durchgeführt wurde, obwohl für die Staubexposition von Arbeitnehmern ein MAK-Wert (Betonstaub) festgelegt war und die Überschreitung in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann. Der Tatvorwurf war aber insoweit richtig zu stellen, als dem Bw nicht angelastet werden kann, er habe mit einer (Mehrzahl) von handgeführten Tellerschleifern Schleifarbeiten durchführen lassen. Es wurde lediglich mit einem Vibrationsschleifer Schleifarbeiten durchgeführt.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind in objektiver Hinsicht erwiesen.

3.5. Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Gem. § 5 Abs. 1 VStG war von leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

3.6. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen beträgt 166 Euro bis 8.324 Euro. Der Bw weist verkehrsrechtliche Vorstrafen auf. Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar. Die so genannte relative Unbescholtenheit – nämlich dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar (vgl VwGH vom 14.11.2001, GZ 2001/03/0218). Erschwerend war kein Umstand. Die unstrittigen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (Pkt 1.11.2.) waren der Strafbemessung zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren haben sich Umstände ergeben, die den Unrechtsgehalt geringer erscheinen lassen, als noch von der belangten Behörde angenommen. So kann dem Bw bzgl. der im Spruchabschnitt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung keine länger als 2 Stunden andauernde Tätigkeit unterstellt werden. Bzgl. Spruchabschnitt 2. relativierte sich der Unrechtsgehalt insoweit, als nicht mit mehreren Tellerschleifern hantiert wurde, sondern lediglich mit einem Vibrationsschleifgerät. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot im Verwaltungsstrafverfahren, das im Falle der Einschränkung des Tatvorwurfes eine entsprechende Herabsetzung der Geldstrafe erforderlich ist (vgl VwGH vom 21. Februar 2012, GZ 2010/11/0245). Vor diesem Hintergrund konnte mit den nunmehr festgesetzten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Eine Ermahnung (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG) kam nicht in Betracht, zumal die Verwaltungsübertretungen nicht vom typischen Unrechtsgehalt in einer besonderen Weise abwichen. Somit reduzierte sich auch der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren ist bei diesem Verfahrensergebnis kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Weigl