Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531391/5/Wg/GRU

Linz, 20.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 17.9.2013, Gz. Ge-1085-1991, Ge20-66-1999, Ge20-135-2011, betreffend Maßnahmen im Sinn des § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 360 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) betreibt auf dem Gst.Nr. x, KG. x, eine Gaststätte im sogenannten x samt Gasanlage.

 

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. (im Folgenden: belangte Behörde) leitete nach einer gewerbebehördlichen Überprüfung ein Verfahren im Sinn des §360 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ein und erließ mit Bescheid vom 17.9.2013, Gz. Ge-1085-1991, Ge20-66-1999, Ge20-135-2011, folgenden Spruch: „Folgende Küchengeräte, die nicht von den erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungen vom 4.5.1993, Ge-1085-1991 und vom 14.10.1999, Ge20-66-1999, erfasst sind, sind unverzüglich still zu legen:

- Ausgabeschrank mit Bain Marie

- 2 Pizzaöfen

- Salamander

- Kombidämpfer

- Kühlpult

- Saladette

- Wärmebrücke mit Lichtschrankenregelung“

Begründend führte die belangte Behörde aus, für die angeführten Geräte liege kein Konsens vor. Bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2012 sei der Rechtsvorgängerin des Bw - der x - aufgetragen worden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch die Stilllegung sämtlicher nicht von den gewerbebehördlichen Genehmigungen erfassten Küchengeräten herzustellen. Am 17.9.2013 habe eine Überprüfung stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass der Verfahrensanordnung vom 12.10.2012 nicht entsprochen worden sei. Darum sei der bekämpfte Bescheid zu erlassen.

 

1.3. Dagegen richtet sich die Berufung vom 4.10.2013. Der Bw stellt darin den Antrag, der UVS möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. zurückverweisen; in eventu dahingehend abändern, dass der Bw nicht alle, sondern nur einen Teil der beanstandeten Küchengeräte stillzulegen habe.

 

1.4. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem UVS zur Entscheidung vor.

 

1.5. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde  gem. §§ 74 Abs. 2, 81, 333 und 359b Abs. 8 der GewO den  gewerbebehördlichen Feststellungsbescheid  vom 12.11.2013, Ge20-138-2013.

 

1.6. Der Bescheid vom 12.11.2013 erfasst auch die im bekämpften Bescheid angeführten Küchengeräte (Mitteilung des Arbeitsinspektorates vom 20.11.2013).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der zu Pkt 1.1., 1.2. , 1.3. und 1.4. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Die belangte Behörde wies den UVS mit Schreiben vom 14.11.2013 auf die Erlassung des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 12.11.2013 hin (Pkt 1.5.). Lt schriftlicher Bestätigung des AI sind die im bekämpften Bescheid angeführten Küchengeräte von der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 12.11.2013 erfasst (Pkt 1.6.).

 

 

 

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO):

 

§ 81 Abs 1 GewO lautet:

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 360 Abs 1 der Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

3.2. Die Küchengeräte sind nunmehr genehmigt, weshalb für die Aufrechterhaltung der im bekämpften Bescheid getroffenen Anordnungen kein Anlass besteht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Im Berufungsverfahren sind 14,30 Euro Stempelgebühren angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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