Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560315/2/BMa/HK

Linz, 13.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X vom 25. September 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 17. September 2013, SO10-4340, wegen Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 30 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 17. September 2013, SO10-4340, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 5. September 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4ff iVm 13, 27 und 31 Oö. BMSG sowie des § 1 Oö. BMSV zurückgewiesen.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, bei einer Gegenüberstellung des für den Haushalt der Bw maßgeblichen monatlichen Einkommens mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung dieses Mindeststandards festgestellt worden.

 

1.2. Dagegen richtet sich die von der Bw am 26. September 2013 zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, die ausführt, die Bw habe den Antrag auf Mindestsicherung mit einem Mitbewohner und nicht mit einem Lebensgefährten gestellt, sie teile sich mit ihrem Mitbewohner die Miete, Strom und die Betriebskosten und ihr Mitbewohner müsse für ihren Teil nicht aufkommen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats begründet.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem von der Bw gestellten Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 5. September 2013 ist ein Beiblatt für volljährige Personen angeschlossen, das Daten zur Person des U K, geboren am X, enthält. Vor der Angabe zur Person enthält dieses Beiblatt folgende Erläuterung:

„Dieses Beiblatt ist für jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt wie die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder wie die Empfängerin bzw. der Empfänger der bedarfsorientierten Mindestsicherung wohnt bzw. für volljährige Personen auch außerhalb des gemeinsamen Haushalts, die in einer Unterhaltsbeziehung (Ehepartner/in, Elternteil, Großelternteil, volljähriges Kind) zur antragstellenden bzw. leistungsbeziehenden Person steht bzw. stehen könnte, auszufüllen.“

Diesem ausgefüllten Beiblatt ist eine Lohn/Gehaltsabrechnung für Juni 2013 von U K angeschlossen. Im vorgelegten Akt scheint auch eine ZMR-Meldebestätigung betreffend U K und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen vom 24. Februar 2011, Zl. Sich40-68-2011, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, auf.

U K wurde von der Bw in ihrem Antrag als „Mitbewohner“, der im gemeinsamen Haushalt lebt (Seite 2 ihres Antrags vom 5. September 2013), angeführt.

Aus einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservices vom 16. August 2013 geht hervor, dass die Bw Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch von 10,02 Euro bezieht.

 

Aus der „Übertragung der Tondatei zum Protokoll vom 11. Juni 2013“ des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, Zl. 27CGS277/12s-18, vom 11. Juni 2013 ist ersichtlich, dass als Adresse der Bw F, W, aufscheint (diese Adresse wurde von der Bw auch beim Abschluss des Mietvertrags am 1. November 2011 als Wohnsitz angegeben), und die Klage der Bw auf Invaliditätspension nach Erörterung mehrerer medizinischer Gutachten von ihr zurückgezogen wurde.

 

Aus dem am 1. November 2011 zwischen der Vermieterin einerseits und der Bw und U K andererseits geschlossenen Mietvertrag geht hervor, dass die Mietwohnung in S im Ausmaß von 140 samt Gartenanteil, ein Abstellraum auf der Dachterrasse sowie die Dachterrasse selbst und 2 Autoabstellplätze von den beiden Mietern gemeinsam gemietet werden.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich diese Sachverhaltsdarstellungen auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts zu SO10-4340/La gründen, der ausschließlich von der Bw vorgelegte Dokumente und behördliche Erhebungen beinhaltet.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung nur folgenden Personen geleistet werden:

  1. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/19992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 135/2009, erfüllen
  2. a) österreichischen Staatsbürgerinnen  und –bürgern oder deren Familien-angehörigen;

      b) Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

      c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürgern, Schweizer Staatsangehörigen oder       deren Familienangehörigen, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser          Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

      d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder         "Daueraufenthalt-Familienangehörige" oder mit einem      Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten   Niederlassungs-      bewilligung;

      e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltrecht im Inland,    soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht          verlieren würden.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011 idF LGBl. Nr. 24/2013, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 611 Euro. Aus dem, dem bekämpften Bescheid angeschlossenen BMS-Berechnungsblatt vom 17. September 2013 geht hervor, dass dieser Mindeststandard von der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde.

 

Wenn nun die Berufungswerberin ausführt, sie habe den Antrag auf Mindestsicherung mit einem Mitbewohner und nicht mit einem Lebensgefährten gestellt und könne daher den Bescheid nicht anerkennen, so ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs.1 Z3 lit.a nicht darauf abstellt, dass es sich bei der in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Person um einen Lebensgefährten oder einen sonstigen Mitbewohner handelt, vielmehr ist lediglich auf die gemeinsame Haushaltsführung abzustellen. Das Vorliegen getrennter Haushalte wurde von der Bw nicht behauptet.

 

Die belangte Behörde hat damit zu Recht den Mindeststandard gemäß § 1 Abs.1 Z3 lit.a zugrunde gelegt.

 

Dem gegenüber steht das Einkommen der Bw und des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden U K, dessen Höhe aufgrund der Angaben der Bw berechnet wurde. Die belangte Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass die Gegenüberstellung des für den Haushalt der Bw gemeinsam mit dem in Haushaltsgemeinschaft lebenden U K maßgeblichen monatlichen Einkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung, der konkret 1.222,-- Euro beträgt, dieses überschreitet. Das Einkommen der Bw und ihres Mitbewohners beträgt insgesamt 1.566,41 Euro und übersteigt damit den Mindeststandard um 344,41 Euro.  

 

Dementsprechend war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Die Bw wird aber darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich die Lebensumstände ändern.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag.a Bergmayr-Mann