Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730781/10/BP/JO

Linz, 05.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X alias X, geb. X, StA von Georgien, dzt. Justizanstalt X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Oktober 2013, GZ: 1054740/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Oktober 2013, GZ: 1054740/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 52 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

Sie reisten im August 2003 nach Österreich ein und stellten am 01.09.2003 unter dem Namen X einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005 wurde Ihr Asylantrag gem. § 7 AsylG

abgewiesen und gem. § 8 Absatz 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder

Abschiebung nach Georgien für nicht zulässig erklärt.

In weiterer Folge wurden Ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 01.04.2009 wurde Ihnen gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die mit Bescheid vom 23.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurden Sie nach Georgien ausgewiesen.

Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 bestätigt und ist seit 06.10.2012 rechtskräftig.

 

Sie halten sich derzeit ohne jegliche asyl- oder fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Am 31.10.2003 (rk 04.11.2003) wurden Sie vom LG Wiener Neustadt, 42 EHv 59/2003 z, wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Sie hatten in der Zeit von 03.09.2003 bis 26.09.2003 in X in wiederholten Angriffen dadurch, dass Sie als an anzeigepflichtiger offener multiresistenter TBC-Erkrankter die Station des Landeskrankenhauses X ohne Mundschutz verließen und sich in der Öffentlichkeit bewegten, Handlungen begangen, die geeignet waren, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen.

Vom Landesgericht wurde die Tatwiederholung, die besonders gefährliche Krankheit sowie Ihre Uneinsichtigkeit als straferschwerend gewertet.

 

Mit Bescheid vom 11.03.2004 wurde von der BPD Wr. Neustadt gegen Sie ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Gültigkeit mit 11.03.2014 endet.

 

Mittlerweile wurden Sie noch neunmal gerichtlich verurteilt:

 

1) LG Linz, 28 Hv 117/2006 z, vom 23.08.2006 (rk 12.12.2006) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate.

 

Sie hatten in X in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 767,94 nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1.    am 28.07.2006 Verfügungsberechtigten der Fa. X einen Ledergürtel im Wert von € 99,-;

2.    am 29.07.2006

Verfügungsberechtigten der in X, etablierten X eine Bargeldbetrag in der Höhe von € 350,-;

Verfügungsberechtigten der Fa. X ein Paar Herrenschuhe im Wert von € 49,95;

Verfügungsberechtigten der Fa. X eine Herrenhandtasche im Wert von € 169,-;

Verfügungsberechtigten der Fa. X eine Ledergeldtasche im Wert von € 99,99.

 

2) LG Linz, 34 Hv 80/2006 b, vom 12.12.2006 (rk 12.12.2006), wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, von der Verhängung einer Zusatzstrafe wird abgesehen.

 

Sie hatten in X gewerbsmäßig fremde bewegliche Sache nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 10.01.2006 Helga Stadler eine schwarze Kunstledergeldbörse mit € 90,- Bargeld, wobei es beim Versuch blieb, am 24.06.2006 X eine schwarze Ledergeldbörse mit € 30,- Bargeld.

 

Am 24.06.2006 haben Sie eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem Sie die elektronisch gesteuerte Ausgangstür der X in der X gewaltsam aufdrückten, wodurch ein Schaden von € 509,- entstand.

 

3) LG Linz, 26 Hv 40/2007 p, vom 05.06.2007 (rk 05.06.2007), wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127,131 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate.

 

Sie hatten am 05.04.2007 in X im X, nachdem Sie bei einem Diebstahl einer € 50,- Banknote aus einer Geldtasche auf frischer Tat betreten wurden, Gewalt gegen X angewendet, indem Sie ihr, nachdem sie Sie an der Kleidung erfasst und festgehalten hatte, einen Stoß versetzten, wodurch sie Sie loslassen musste, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

 

4) LG Linz, 23 Hv 43/2008 h, vom 08.04.2008 (rk 08.04.2008), wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmitte! nach §§ 15, 241 e Abs. 3 StGB und des Vergehens der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate.

 

Sie hatten am 31.03.2008 in X versucht

X fremde bewegliche Sachen, nämlich eine schwarze Ledergeldbörse im Wert von € 60,- samt darin befindlichem Bargeld in Höhe von € 15,- mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

unbare Zahlungsmittel, über die Sie nicht verfügen durften, nämlich eine Bankomat- sowie eine Kreditkarte der X, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem Sie sie wegwarfen, zu unterdrücken;

Urkunden, über die Sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein, die Sozialversicherungskarte sowie den Personalausweis der X, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten zu verhindern.

 

5) BG Linz, 17 U 202/08 h, vom 30.10.2008 (rk 04.11.2008), wegen des Vergehens der Entwendung nach § 15, 141 Abs. 1 StGB, €40,- Geldstrafe.

 

Sie hatten am 21.07.2008 in X versucht, Verfügungsberechtigten des Geschäftes X eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Dose Bier im Wert von € 0,49, zur Befriedigung eines Gelüstes zu entziehen.

 

6) BG Urfahr, 2 U 120/2008 a, vom 23.01.2009 (rk 27.01.2009), wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, € 360,- Geldstrafe.

 

Sie hatten am 04.10.2008 in X einen total gefälschten georgischen Führerschein, sohin eine falsche oder verfälschte Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisse oder einer Tatsache gebraucht, nämlich zum Beweis Ihrer Lenkerberechtigung in Österreich.

 

7) LG Linz, 34 Hv 42/2009 v, vom 08.05.2009 (rk 08.05.2009), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate.

 

Sie hatten in X nachgenannten Personen

a) gewerbsmäßig in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

am 17.01.2009 in der X, X Bargeld in Höhe von € 35,-;

am 18.02.2009 in der X im X X Bargeld in der Höhe von € 45,-;

am 19.01.2009 in der X, X Bargeld in Höhe von € 150,-;

am 27.02.2009 in der X, X Bargeld in Höhe von € 50,-.;

 

b) unbare Zahlungsmittel, über die Sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem Sie
Bankomatkarten, die Sie im Zug der unter a) beschriebenen Wegnahme von
Bargeldbeträgen an sich gebracht hatten, wegwarfen, und zwar:

am 17.01.2009 die Bankomatkarte der X

am 18.01.2009 die Bankomatkarte der X

am 19.01.2009 die Bankomatkarte der X;

c) Urkunden, über die Sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu
verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines
Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem Sie sie, die Sie im Zug der unter a) beschriebenen Wegnahme von Bargeldbeträgen an sich gebracht hatten, wegwarfen, und zwar:

am 17.01.2009 die e-Card der X

am 18.01.2009 die e-Card, den Diabetesausweis sowie die Jahreskarte der Linz Linien AG und die ÖBB-Vorteilscard der X

am 19.01.2009 den Führerschein der X sowie drei e-Cards der X, X und des X;

d) dadurch geschädigt, dass Sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam
dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem Sie diese Sachen wegwarfen, und zwar:

am 17.01.2009 die Geldbörse der X

am 18.01.2009 die Geldbörse der X

am 19.01.2009 die Geldbörse der X

am 27.02.2009 die Geldbörse der X.

 

8) LG Linz, 26 Hv 30/2010 x, vom 27.05.2010 (rk 01.06.2010), wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Satz 1 1. Fall und 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate.

 

Sie hatten in X

a) gewerbsmäßig nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern , nämlich

am 11.01.2010 in der Filiale der Fa. X, der Kundin X eine Packung Zigaretten sowie eine darin befindliche € 20,- Banknote aus ihrer linken Jackentasche;

am 03.03.2010 in der Filiale der Fa. X, der Kundin X eine Geldbörse mit Bargeld unbekannter Höhe aus der im Einkaufswagen abgelegten Handtasche, wobei es beim Versuch blieb;

am 18.03.2010 in der Filiale der Fa. X,  der Kundin X ihre Ledergeldbörse im Wert von € 10,- samt € 100,- Bargeld aus ihrer Jackentasche;

am 14.04.2010 in der Straßenbahn der Linie 1 dem Fahrgast X ihre Ledergeldbörse im Wert von € 20,- samt € 610,- Bargeld aus ihrer Handtasche.

b) Urkunden, über die Sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich

am 18.03.2010 Sozialversicherungskarte und Jahreskarte der Linz Linien der X

am 14.04.2010 Personalausweis, Pensionistenausweis und Monatskarte der Linz Linien der X.

 

9) LG Linz, 16 Hv 34/2012 i, vom 04.10.2012 (rk 04.10.2012), wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Jahre.

 

Sie hatten teilweise allein, teilweise mit X als Beitragstäter (§12 StGB) im Zeitraum 2.01.2012 bis 20.03.2012 in Linz, Linz-Land, Steyr und anderen Orten

a)    gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 3.000,-übersteigenden Wert, unter anderem Bargeld in der Höhe von gesamt ca. € 4.000,-, Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

b)    unbare Zahlungsmittel, über die Sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;

c)    Urkunden, über die Sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern;

d)    eine fremde bewegliche Sache aus dem Gewahrsam der unter Anklagepunkten a) genannten Personen entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem Sie die unter den Anklagepunkten jeweils genannten Brieftaschen im Anschluss an die Tatverübung wegwarfen, unter anderem während und nach Diebstählen, aus dem Fenster des von X gelenkten Fahrzeuges.

 

Aufgrund der Faktenhäufung wird im Einzelnen auf die gekürzte Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierten Bestanteil des Bescheides erhoben wird.

 

1.1.2 In rechtlicher Würdigung führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Anlässlich Ihrer fremdenpol. Einvernahme am 01.10.2013 haben Sie zur beabsichtigten Erlassung des Einreiseverbotes im Wesentlichen angegeben, dass Sie damit nicht einverstanden sind.

Sie sind staatenlos und heißen X. In Österreich haben Sie zwei Söhne, die in X leben.

Sie sind mittellos. In Österreich sind Sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ab und zu haben Sie schwarz gearbeitet.

 

Die Landespolizeidirektion hat folgendes erwogen:

 

Aufgrund der von Ihnen über einen langen Zeitraum begangenen Eigentumsdelikte kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert, die dadurch noch erheblich verstärkt wird, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Straftaten gewerbsmäßig begangen haben.

Aus der am 27.05.2010 über Sie verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurden Sie am 11.11.2011 bedingt entlassen.

Kurze Zeit darauf begingen Sie wieder eine Vielzahl von Diebstählen und Straftaten, vor allem an Opfern, die alt und gebrechlich sind. Allein daraus lässt sich eine besondere Gefährlichkeit ihrerseits ableiten.

 

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, und daher neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken.

Auch unter Berücksichtigung der von Ihnen ins Treffen gebrachten familiären Verhältnisse in Österreich, ist in Ihrem Fall aufgrund des bereits geschilderten strafbaren Verhaltens die Erlassung der Rückkehrentscheidung i.v.m. einem Einreiseverbot nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Obwohl Ihre sofortige Ausreise nach Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für notwendig erachtet wird, wurde von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid Abstand genommen, weil aufgrund der langen Haftdauer davon ausgegangen werden kann, dass Entscheidungen bei Ergreifung eines Rechtsmittels noch während der Haft ergehen werden, und somit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit Ihrer Entlassung aus der Strafhaft eintreten wird.

 

Die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 FPG erübrigt sich insofern, als Sie bereits aufgrund der bestehenden Ausweisung gem. § 10 AsylG und des noch aufrechten Aufenthaltsverbotes zur Ausreise verpflichtet sind.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 – Einlangen bei der LPD – rechtzeitig Berufung, in welcher er Folgendes ausführt:

 

Bezugnehmend auf den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengenraum, möchte ich Ihnen mitteilen:

Ich lebe seit 10 Jahren in Österreich, meine Söhne, 22 und 20 Jahre alt leben ebenfalls hier. Meine Söhne sind meine einzigen sozialen Kontaktpunkte, sonst habe ich niemanden mehr, auch nicht in meiner alten Heimat.

 

Ich bitte Sie im Sinne der Menschlichkeit meine Familie nicht auseinanderzureißen und den genannten Bescheid nochmals zu überdenken.

 

Hinsichtlich der Entrichtung der Gebühr von € 14,30 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich in der Justizanstalt X inhaftiert bin und demnach über keinerlei Barmittel verfüge um die von Ihnen veranschlagte Gebühr zu entrichten.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 4. Dezember 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.3.2. Aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich zudem, dass der Bw unter Hepatitis C leidet und betreffend TBC sechsmonatige Kontrollen absolviert. Zudem leidet er unter Asthma, das aber mittels Spray unter Kontrolle gehalten werden kann.

  

Zwei Söhne halten sich in Österreich auf. Der ältere davon (22 Jahre) lebt in einer eigenen Wohnung und geht auch einer Beschäftigung nach. Der Jüngere (20 Jahre) ist aktuell ebenfalls inhaftiert. Die beiden Söhne kamen nach dem Tod der Mutter im Jahr 2008 aus Tschechien, wo sie Asyl erhalten hatten, nach Österreich.

 

Der Bw vermittelte nicht den Eindruck sich nachhaltig mit dem Unrecht seiner Taten auseinandergesetzt zu haben. Er konnte nicht darlegen, inwieweit gerade die letzte Verurteilung einen Gesinnungswandel hervorgerufen habe. 

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bw, dass er quasi staatenlos in verschiedenen Staaten der ehemaligen UdSSR aufgewachsen sei, ohne je eine Schule besucht zu haben. Allerdings betonte er auch zuletzt in Georgien wohnhaft gewesen zu sein und im Übrigen 5 bis 6 Sprachen zu beherrschen. Mit der dortigen Kultur ist der Bw jedenfalls vertraut.

 

2.4.2. Glaubhaft war ebenfalls die Darlegung seiner familiären Situation, wie unter Punkt 2.3.2. angeführt. Weiters legte der Bw Bestätigungen über Erkrankungen vor (vgl. ebenfalls 2.3.2.).

 

2.4.3. Der Bw vermittelte keinesfalls den Eindruck, dass ihm an der Einhaltung rechtlicher Normen besonders viel gelegen sei. Auch ignorierte er lapidar die Aberkennung Status des Subsidiär-Schutzberechtigten mit den Worten: „keine Ahnung“, wobei er durchaus den Eindruck vermittelte, dass dies für ihn von untergeordnetem Stellenwert sei.

 

Auch war kaum zu erkennen inwieweit die lapidar geäußerte Reue nachhaltig vom Bw innerlich mitgetragen wird. Die wiederum lapidare Erklärung der zahlreichen Straftaten mit der damaligen Drogensucht verstärkte diesen Eindruck.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 114/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall steht zunächst auch vom Bw völlig unbestritten fest, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet mehr verfügt, zumal seine befristeten Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2012 rechtskräftig aberkannt wurden und er keinen weiteren Titel besitzt.

 

Es sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG somit grundsätzlich gegeben.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2.2.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

3.2.2.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, da er im Bundesgebiet langjährig niedergelassen ist, jedoch nicht in Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt und seine beiden Söhne im Alter von 20 und 22 Jahren nicht mit ihm in gemeinsamem Haushalt leben.

 

3.2.3.1. Der Bw hält sich in Österreich seit rund 10 Jahren auf, wobei aber gegen ihn seit dem Jahr 2004 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot besteht und der Bw seit dem 6. Oktober 2012 über keinerlei Aufenthaltstitel mehr verfügt, da ihm der Status des Subsidiär-Schutzberechtigten zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig aberkannt wurde. Sein aktueller Aufenthalt ist sohin als illegal zu bezeichnen.

 

3.2.3.2. Die berufliche Integration kann im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise angenommen werden, da der Bw im Bundesgebiet bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen war und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch keine diesbezüglichen Intentionen erkennen ließ. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann sohin ebenfalls nicht ausgegangen werden, da es dem Bw wohl auch weiterhin an den entsprechenden arbeitsrechtlichen Bewilligungen mangeln werden wird.

 

In sozialer Hinsicht hingegen ist dem Bw eine gewisse Intensität der Integration zuzumessen, die sich aus dem langjährigen Aufenthalt und den darin begründeten guten Deutschsprachkenntnissen ergibt. Allerdings ist auch anzumerken, dass der Bw vielfach straffällig eine Integration vor allem in entsprechenden Milieus erfahren haben dürfte, was das Ausmaß der Integration nicht unerheblich mindert. Zudem war er nie in Vereinen udgl. engagiert.

 

3.2.3.3. Im vorliegenden Fall erscheint das Privatleben des Bw nur minder schützenswert, zumal er mit seinen erwachsenen Söhnen nicht im selben Haushalt lebt. Auch weist der Bw keine besonderen Merkmale einer privaten Verankerung, die über die lange Dauer des Aufenthalts hinausgeht, auf.

 

3.2.3.4. Der Bw verbrachte die ersten 34 Lebensjahre in Staaten der ehemaligen Sowjetunion, zuletzt in Georgien und erfuhr dabei eine grundlegende Sozialisierung sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht. Auch, wenn anerkannt wird, dass er über keinerlei Angehörige dort verfügt, scheint eine Rückkehr zulässig. Betreffend die von ihm vorgebrachten Erkrankungen ist anzumerken, dass diese schon bei Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2012 hinlänglich bekannt waren und zudem die entsprechenden Therapien auch in Georgien vorgenommen werden können. Die Trennung von den Söhnen fällt hier weniger ins Gewicht, wenn auch festzustellen ist, dass diese aufgrund des Todes der Mutter in Österreich keine weiteren nahen Angehörigen außer dem Bw mehr haben, mit diesem allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Einer der beiden arbeitet in X und hat hier eine eigene Wohnung, der andere ist derzeit inhaftiert. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Interessen des Bw an der räumlichen Nähe zu den Söhnen seine massive Straffälligkeit überwiegen würden.  

 

3.2.3.5. Auf die massiven Straftaten des Bw wird später Bezug zu nehmen sein. Jedenfalls wiegen diese in einer Interessensabwägung besonders schwer, zumal sie sich über viele Jahre konstant hielten und in der letzten mehrjährigen Verurteilung gipfelten.  

 

 

3.2.3.6. Verzögerungen in behördlichen Verfahren sind nicht hervorgekommen. Das Privat- und Familienleben entwickelte sich großteils während eines aufenthaltsrechtlich unsicheren Status.

 

3.2.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen des Bw am Verbleib im Bundesgebiet von den öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung stark überwogen werden, sodass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Schutzes ua. des Eigentumsrechts im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.     wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.     wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.     wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.     wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.     wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.     den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.     bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.     eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.     an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.2.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.3.2.2. Der Bw wurde zuletzt vom LG Linz, 16 Hv 34/2012 i, vom 04.10.2012 (rk 04.10.2012), wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Deshalb allein schon ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG klar gegeben, wobei angemerkt werden muss, dass hier auch zahlreiche einschlägige Vorstrafen in Rechnung zu nehmen sind, die ebenfalls § 53 Abs 3 Z. 1 FPG erfüllen, zumal sie auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

 

3.3.3.1. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.3.2. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich von Vermögensdelikten, verbunden mit Urkundendelikten, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Dies gilt um so mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall eine besonders eklatante Häufung an Delikten und ein langer Zeitraum der Delinquenz bestehen.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.3.3. Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine vieljährige Zeitspanne hinweg immer wieder wie zuletzt auch besonders schwere Eigentumsdelikte zu begehen. Im vorliegenden Fall ist besonders auf die

Tatsache hinzuweisen, dass der Bw im Wissen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes und trotz 9-facher Verurteilung seine kriminellen Machenschaften unbeirrt weiterführte, um sich eine konstante Einnahmequelle zu sichern. Der von ihm in der mündlichen Verhandlung geäußerten Reue kann hier nicht die entsprechende Nachhaltigkeit zu gemessen werden. Im Übrigen sieht der Bw seine Delinquenz nur im Zusammenhang mit seiner vormaligen Drogensucht, wobei hier auch auf das besonders hohe Risiko des Rückfalls hingewiesen werden muss.

 

Von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit kann angesichts der nunmehr vom Bw zu verbüßenden 2-jährigen Haftstrafe keinesfalls angenommen werden.

 

3.3.3.4. Angesichts der hier konkret hohen Rückfallswahrscheinlichkeit und des gänzlich fehlenden nachträglichen Wohlverhaltens fehlen sämtlich Aspekte, um vom Wegfall der kriminellen Disposition ausgehen zu können.

 

Es kann dem Bw also keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden.

 

3.3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4.1. Die belangte Behörde verhängte das in Rede stehende Einreiseverbot im  Ausmaß von 10 Jahren.

 

3.4.2. Es muss in Betracht gezogen werden, mit welch hohem Maß an Konstanz

der Bw die verschiedenen Delikte setzte - immerhin 9 Verurteilungen - und seine kriminellen Aktivitäten steigerte. Angesichts der hier anzunehmenden hohen Rückfallswahrscheinlichkeit, die der Bw in der Vergangenheit selbst auch schon mehrfach bewies, scheint es nicht unverhältnismäßig, den höchstzulässigen Rahmen des § 53 Abs. 2 FPG auszuschöpfen. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung von 10 Jahren ist daher nicht zu beanstanden. Aus derzeitiger Sicht kann noch nicht abgesehen werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt die kriminelle Energie des Bw gänzlich verneint werden könnte.

 

3.5.1. Es war also im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.5.2. Nachdem der Bw über gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß
§ 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verzichtet werden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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