Linz, 03.12.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Mazedonien, dzt. X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 11. Oktober 2013, GZ.: 1073447/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. November 2013 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Apelimi pranohet pjesërisht dhe Vendimi i kundërshtuar vertetohet i kufizuar, që ndalimi i hyrjes prapë në shtet caktohet për 5 vjet.
Në pikat tjera Apelimi refuzohet si i pa bazë.
Rechtsgrundlagen § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013).
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Oktober 2013, GZ.: 1073447/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde wie folgte aus:
A) Sachverhalt: Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie am 30.05.2013 in Deutschland festgenommen und am 18.06.2013 von den deutschen Behörden der österreichischen Polizei übergeben worden sind. Gleichzeitig wurden Sie dann wegen des Verdachtes der §§ 127, 129, 130 StGB aufgrund einer Anordnung der STA nach der StPO festgenommen und am selben Tag in die JA X eingeliefert. Während ihrer Aufenthalte in Österreich wurden Sie wie folgt gerichtlich verurteilt: 01)LG WELS 025 HV 126/2011p vom 20.12.2011 RK 20.12.2011 §164(1 u 3) StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe , bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) zu LG WELS 025 HV 126/2011p 20.12.2011 Unbedingter Teil der Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen am 20.12.2011 LG WELS 025 HV 126/2011p vom 31.01.2012 zu LG WELS 025 HV 126/2011p 20.12.2011 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG LINZ 039 HV 14/2013v vom 26.09.2013 02)LG LINZ 039 HV 14/2013v vom 26.09.2013 RK 26.09.2013 §§ 127, 128 (2), 129 Z 1 u 2, 130 2. 4. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 27.05.2013 . Freiheitsstrafe 22 Monate Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen der Landesgerichte Wels und Linz wie folgt dar: Ad1) Sachverhalt: X, X und X sind schuldig; es haben 1. X am 20.02.2010 in X im einverständlichen Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten X, X und X an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine schwere Körperverletzung bei X, nämlich einen Kieferbruch, verursacht hat; 2. X und X gewerbsmäßig anderen eine fremde bewegliche Sache in einem insgesamt EUR 3.000,— übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar:
2.1. X nachts zum 9.3.2011 in X der X EUR 110 — Bargeld und einen Silberring im Wert von EUR 50,—; 2.2. X und X nachts zum 16.5.2011 in X der X und dem X ein Rennfahrrad der Marke Caratec, Type CCT weiß lackiert, im Wert von ca. EUR 2.400,-- durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (Durchzwicken eines Fahrradschlosses) sowie ein Mobiltelefon, Marke Apple iPhone 3 im Wert von EUR 300,—; 2.3. X und X mit dem abgesondert verfolgten X in der Zeit vom 29.7. bis 1.8.2011 in X Verfügungsberechtigten der X Strom eine Starkstromkabeltrommel im Wert von EUR 350—, einen Nussensatz 7 bis 13 und 13 bis 16 im Wert von EUR 100,— und eine Kiste mit Installationswerkzeug und einer Silikonspritze im Wert von EUR 420,—; 2.4. X und X mit dem abgesondert verfolgten X nachts zum 8.8.2011 in X dem X ein Rennfahrrad, einen Scooter und verschiedene Werkzeuge im Gesamtwert von EUR 1.936,—; 2.5. X und X nachts zum 1.4.2011 in X dem X EUR 450,— Bargeld, ein Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von EUR 60,—, ein weiteres Mobiltelefon der Marke Nokia in unbekanntem Wert sowie ein Karaoke-System im Wert von EUR 60,—; 2.6. X und X mit dem gesondert verfolgten X nachts zum 4.8.2011 in X Verfügungsberechtigten der Firma X, nämlich ein Bohrwerkzeug Marke Hilti 505, ein Bohrwerkzeug Marke Hilti TE 5, ein Bohrwerkzeug Bosch GBH 7, eine Baumaschine Luftdruckkompressor Marke Atlas blau, eine Kabellampe und eine Werkzeugkiste mit verschiedenen Werkzeugen im Gesamtwert von EUR 3.600,—; 2.7. X und X nachts zum 4.8.2011 in X dem X eine schwarze Werkzeugtasche aus Leder samt Inhalt im Gesamtwert von EUR 800,—; 2.9. X nachts zum 4.8.2011 in X dem X drei Ringe, ein Armketterl, eine Sportuhr, Marke Casio, einen Nagelzwicker und Münzgeld, Gesamtwert der Beute EUR 1.000,-; 2.8. X und X in der Zeit vom 30.10. bis 19.11.2009 in X dem X ein Schutzgasschweißgerät der Marke Starmix 243 sowie zwei Motorsägen der Marke StihI, Typen 026 und 034, im Gesamtwert von EUR 1.650,—; 2.10. X und X nachts zum 25.7.2011 in X dem X einen Laptop der Marke HP Compac samt schwarzer Kunststofftasche, ein 1-Paq der Marke HP, ein Beschriftungsgerät, acht Packungen Zigaretten der Marke Marlboro und EUR 15,— Bargeld, Gesamtwert EUR 1.600,-; 2.11. X und X nachts zum 25.7.2011 in X der X EUR 150,— Bargeld und Zigaretten der Marke Memphis sowie dem X einen hellblauen Freizeitrucksack, Marke New Yorker, eine schwarze Geldbörse mit einem Geldbetrag von EUR 15,— und EUR 1.500,— tschechische Kronen, eine Stange Zigaretten Marke Moon sowie Arbeitskleidung weggenommen; 2.12. X und X im Juli 2011 in X dem X verschiedene Werkzeuge, nämlich Winkelschleifer Alpha Tools, Winkelschleifer unbekannte Marke, Winkelschleifer Pattfield, Bohrerkassette Berner, zwei Maulschlüssel, ein Rollmeter, eine Nussenratsche, ein Kugelschreiber, ein Bleistift, in unbekanntem Wert; 2.13. X im Sommer 2011 in X einer Unbekannten einen Apple 1-Pod; 2.14. X zu einem unbekannten Zeitpunkt zwei Fahrräder, Marke Ballance Trekking Comfort und Montana Sky Rocket; 2.15. X im Mai 2011 in X einem unbekannten Geschädigten eine Digitalkamera Panasonic DMC-TZ7; 3. X am 17.5.2011 in X ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW des X mit dem polizeilichen Kennzeichen X, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich einem auf dem Schlüsselbrett in der Wohnung des X aufgehängten Fahrzeugschlüssels, verschaffte; 4. X am 15.8.2011 in X eine durch X und X gestohlene Sache, nämlich den Verfügungsberechtigten der Firma X gestohlenes Werkzeug, Bohrmaschine Hilti 505, Bohrwerkzeug Hilti TE5, Bohrwerkzeug Bosch GBH7, Baumaschine Luftdruckkompressor Marke Atlas blau, Kabellampe und Werkzeugkiste mit verschiedenen Werkzeugen im Gesamtwert von EUR 3.600,—, mithin eine Sache, die ein Anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, durch Übernahme und Transport Richtung Mazedonien an sich gebracht; 5. X und X nachts zum 25.7.2011 in X eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Personalausweis und die E-Card des X mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt; 6. X und X nachts zum 25.7.2011 in Wels ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Master Card des X, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; 7. X am 26.7.2011 in Wels einen total gefälschten mazedonischen Führerschein, sohin eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, nämlich zum Beweis seiner Lenkerberechtigung in Österreich. Es haben hierdurch begangen X zu 1.) das Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 2, 2. Fall, StGB; zu 2.) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3, 130, 1. Fall, StGB; zu 5.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; zu 6.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB; X das Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 und 3 StGB; X zu 2.) das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch den §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129Z3, 130, 1. Fall, StGB; zu 3.) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 :StGB; zu 5.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; zu 6 ) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241 e Abs. 3 StGB und zu 7.) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und werden hierfür wie folgt bestraft: X und X jeweils unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB je zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie alle beide Angeklagte gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. X nach dem § 164 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird mit EUR 41,- festgesetzt; die Gesamtgeldstrafe beträgt sohin EUR 400,-. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 50 Tagen festgesetzt. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wird hinsichtlich X und X ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich jeweils 10 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt daher jeweils 4 Monate. Gemäß dem § 43 a Abs. 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe hinsichtlich X, nämlich 50 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt daher ebenfalls 50 Tagessätze. Strafbemessungsgründe mildernd: hinsichtlich X und X das umfassende Geständnis; hinsichtlich aller drei Angeklagter die Unbescholtenheit sowie die objektive Schadensgutmachung in zahlreichen Diebstahlsfällen; erschwerend: hinsichtlich X und X das Zusammentreffen von Verbrechen und mehrerer Vergehen.
Ad 2) Sachverhalt: 1): X, X und X sind schuldig, sie haben A. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,—, hinsichtlich X in einem € 50.000,- übersteigenden Wert nach angeführten Personen bzw. Unternehmen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie nachbeschriebene Taten durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: I. X, X und X 1. am 27.05.2013 in X € 16.600,- an Bargeld der X durch Aufzwängen der im Rollbalken der Laderampe integrierten Zugangstüre sowie weiterer Türen im Gebäude und Verbringen des Standtresors mittels eines Palettenhubwagens in Richtung der Laderampe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei am Tatort eintraf und die Beschuldigten daher flüchteten (Faktum 2, ON 51); 2. in der Nacht von 18.05.2013 auf den 19.05.2013 in X geeignetes Diebesgut dem X durch Aufzwängen der Eingangstüre der Pizzeria X, wobei es mangels Vorfindens von Wertsachen beim Versuch blieb (Faktum 3, ON 51); 3. im Zeitraum von 19.05.2013 bis 20.05.2013 in X 6 Stangen Zigaretten, 1 Dose Red Bull im Gesamtwert von € 268,50 dem X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Gasthaus „X" (Faktum ON51); 4. am 20.05.2013 in X größere Bargeldbeträge der X durch Aufbrechen der Hintertüre (Lieferanteneingang) sowie weiterer Türen im Gebäude, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Täter durch eine Sirene gestört fühlten und daher flüchteten (Faktum 5, ON51); 5. im Zeitraum von 23.05.2013 bis 24.05.2013 in X 3 Flaschen Pago-Fruchtsaft im Gesamtwert von E 1,50 der X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Gasthaus „X" (Faktum 8, ON 51); 6. am 24.05,2013 in X geeignetes Diebesgut der X durch Aufzwängen der Eingangstüre des Friseurgeschäftes X, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter beobachtet wurden und daher flüchteten (Faktum 9, ON 51); II. X und X am 24.05.2013 in X Bargeld im Wert von ca. € 20,- der X durch Aufzwängen der Eingangstüre und Eindringen in das Objekt (Faktum 7, ON 51); III: X 1. gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X, X (33 Hv 90/12z LG Linz) und X (1 St 88/12v StA Linz) im Zeitraum von 31.03.2012 bis 01.04.2012 in Linz € 11.500,- an Bargeld dem Unternehmen X durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufbrechen einer Kassenlade und zweier Handkassen (Faktum 2, ON 4); 2 gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X und X (33 Hv yü/12z LG Linz) 1.1. in der Nacht vom 29.3.2012 auf den 30.03.2012 in X 1.227 Packungen Zigaretten, 54 Dosen Red Bull sowie Bargeld im Gesamtwert von € 3.863,75 dem X durch Aufzwängen einer Eingangstüre für Lieferanten und Eindringen in das Objekt sowie anschließendes Aufzwängen von Bürotüren (Faktum 47, ON 4); 1.2. in der Nacht vom 27.03.2012 auf den 28.03.2012 in X Zigaretten im Gesamtwert von € 3.950,- dem X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Objekt (Faktum 48, ON 4); 1.3. am 19.04.2012 in X Bargeld, eine Festplatte und eine Kamera im Gesamtwert von € 3.583,85 dem X bzw. der X der Stadt X durch Aufzwängen einer Lagereingangstüre und Eindringen in das Geschäft, in welchem sie einen Tresor mit dem darin befindlichen Bargeld an sich nahmen (Faktum 50, ON 4); 1.4. im Zeitraum von 08.04.2012 bis 09.04.2012 in X Bargeld und diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von € 28.425,08 dem X, der X und dem X durch Aufzwängen einer Terrassentüre und Eindringen in das Wohnhaus (Faktum 59, ON 4); 1.5. in der Nacht vom 10.04.2012 auf den 11.04.2012 in X Getränke im Gesamtwert von € 10,- dem Unternehmen X durch Aushebeln eines Fensters und Einsteigen in das Lokal (Faktum 60, ON 4); 1.6. am 11.04.2012 in X geeignetes Diebesgut dem Unternehmen X durch Aufzwängen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, weil die Beschuldigten bei der Tatausführung entdeckt wurden und flüchteten (Faktum 611 ON 4); 1.7. am 14.04.2012 in X Bargeld und einen Perlenring im Gesamtwert von € 1.800,- dem X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in die Gaststube und anschließendes Aufzwängen von zwei Laden (Faktum 62, ON 4); 1.8. im Zeitraum von 15.04.2012 bis 28.04.2012 in X geeignetes Diebesgut dem X durch Aufzwängen von zwei Fenstern, wobei es beim Versuch bleib (Faktum 63, ON 4); 1.9. im Zeitraum von 18.04.2012 bis 19.04.2012 in X Bargeld und Werkzeuge im Gesamtwert von € 8.148,- der X bzw. der X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude sowie anschließendes Aufbrechen eines Kaffeeautomaten und einer Handkasse (Faktum 65, ON 4); 3. gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X, X und X (331-Iv 90/12z LG Linz) am 16.04.2012 in X Bargeld, Münzeinsatz, einen Memory Stick, Disketten, SD-Karten und 331 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von € 21.545,77 dem X durch Aufzwängen zweier Türen und anschließendes Aufzwängen einer Kassenlade (Faktum 49, ON 4); 4. gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X (33 Hv 90/12z LG Linz) und X (1 St 88/12v StA Linz) am 26.03.2012 in X einen Fun-Wechsler, 2 Stand-PCs und Bargeld im Gesamtwert von € 6.367,90 dem X, der X bzw. der X durch Aufzwängen der Eingangstüre und Eindringen in das Objekt sowie anschließendes Aufbrechen eines Wettautomaten (Faktum 57, ON 4); am 27./27.02.2012 in X dem X fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 800,- Bargeld, durch Einbruch, indem er ein Fenster der Imbissstube „X" einschlug und sodann in die Gaststube einstieg und einen dort befindlichen Geldwechselautomaten aufbrach, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; Strafbare Handlung(en): X zu A.I., A.II, und A.III, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129Z 1 und 2, 1302. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB; X zu A.l. das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129Z 1, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB; X zu A.I., A.II, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2,129 Z1, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 29 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB Strafe: I. X FREIHEITSSTRAFE von 22 (zweiundzwanzig) Monaten Strafbemessungsgründe: mildernd: Teilgeständnis, teilweise beim Versuch geblieben. erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und mehrerer Qualifikationen, Beutewert € 90.000,- . Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden - die Urteile sind Ihnen ja bekannt. Im Zuge Ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 10.07.2013 wurden Sie näher befragt und Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Sie gaben dazu niederschriftlich wie folgt an: Ich wurde am 30.05.2013 in Deutschland festgenommen und am 18.06.2013 von den deutschen Behörden der österr. Polizei übergeben, Am 19.06.2013 wurde ich in die JA X eingeliefert. Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, gegen mich eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gebe ich nichts an. Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an: In Österreich habe ich keine Verwandte und keinen Wohnsitz. Mein Lebensmittelpunkt ist in Mazedonien. Zu Österreich habe ich keinerlei Beziehung. An Barmittel verfüge ich über ca. € 80,00 — 90,00. Ich bin im Besitz meines mazedonischen Personalausweises. Meinen Reisepass habe ich verloren. In Österreich bin ich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Mir wird gesagt, dass beabsichtigt ist, mich nach Haftentlassung aus der JA X in Schubhaft zu nehmen und nach Mazedonien abzuschieben. Ich werde auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen. Ich möchte diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und bin damit einverstanden, dass meine Daten diesbezüglich weitergegeben werden. In Österreich war ich noch nie in Schubhaft. Nach Darstellung der Rechtslage nahm die belangte Behörde folgende Beurteilung vor: Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, als Sie nach eigenen Angaben in der Niederschrift vom 10.07.2013 aktuell lediglich über einen mazedonischen Personalausweis verfügen - Ihren Reisepass haben Sie nach eigenen Angaben verloren - und zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sind. Art. 20 SDÜ - für Drittstaatsangehörige, welche Sichtvermerkfreiheit genießen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Schengener Grenzkodex vorliegen. Maßgeblich ist bei Ihnen genau der Umstand, dass eine der wichtigsten Einreisevoraussetzung bei Ihnen fehlt. Einreisevoraussetzung in den beiden vorgenannten Fällen ist - der Drittstaatsangehörige darf unter anderem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellen. Genau dies liegt bei Ihnen vor - Sie reisten offensichtlich nur zu dem Zweck ein, wie das Gerichtsverfahren ergeben hat, um in Österreich vielfache qualifizierte Eigentumsdelikte zu begehen - Einbruchsdiebstähle , was für die Behörde zweifellos bedeutet , dass Sie eine Gefahr im vorgenannten Sinne darstellen. Wie bereits eingangs erwähnt, wurden Sie vom LG Wels und vom LG Linz, wie oben dargelegt, rechtskräftig verurteilt. Das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten ist schwer zu gewichten, da sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert, die dadurch noch erheblich verstärkt wird, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Straftaten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern begangen haben. Aus Ihrem Verhalten manifestiert sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums. Aufgrund Ihres Fehlverhaltens, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken. Sie geben im Zuge Ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 10.07.2013 selbst an, dass Sie In Österreich keine Verwandten und keinen Wohnsitz haben. Sie verfügen über 80 bis 90 Euro Barmittel. In Österreich sind Sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Mazedonien. Es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass Ihnen eine Reintegration in Ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist. Sie sind hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und haben Ihren Lebensunterhalt mit Straftaten finanziert. Abgesehen davon, dass der Zeitraum Ihres Aufenthaltes in Österreich viel zu kurz ist, um von einer entsprechenden Integration ausgehen zu können, ist Ihnen in Anbetracht Ihrer strafbaren Handlungen die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente völlig abzusprechen. Da Sie hier offensichtlich keine nennenswerten Bindungen aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass durch die gegenständlichen fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werden wird. Selbst wenn dies dennoch der Fall sein sollte, ist in Ihrem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Die Geltungsdauer des Einreiseverbotes war mit 7 Jahren festzusetzen, weil aufgrund der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere der Tatsache, dass Sie diese Handlunge bald nach Ihrer illegalen Einreise begangen haben, sowie der großen Wiederholungsgefahr welche Eigentumsdelikten innewohnt, dieser Beobachtungszeitraum einzuhalten sein wird.