Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730782/9/SR/WU/SA

Linz, 03.12.2013

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Mazedonien, dzt. X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 11. Oktober 2013, GZ.: 1073447/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Apelimi pranohet pjesërisht dhe Vendimi i kundërshtuar vertetohet i kufizuar, që ndalimi i hyrjes prapë në shtet caktohet për 5 vjet.

Në pikat tjera Apelimi refuzohet si i pa bazë.

 

 

 

Rechtsgrundlagen

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013).

 

 

 


Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Oktober 2013, GZ.: 1073447/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgte aus:

 

A) Sachverhalt:

Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie am 30.05.2013 in Deutschland festgenommen und am 18.06.2013 von den deutschen Behörden der österreichischen Polizei übergeben worden sind. Gleichzeitig wurden Sie dann wegen des Verdachtes der §§ 127, 129, 130 StGB aufgrund einer Anordnung der STA nach der StPO festgenommen und am selben Tag in die JA X eingeliefert.

 

Während ihrer Aufenthalte in Österreich wurden Sie wie folgt gerichtlich verurteilt:

 

01)LG WELS 025 HV 126/2011p vom 20.12.2011 RK 20.12.2011 §164(1 u 3) StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe , bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

 

zu LG WELS 025 HV 126/2011p 20.12.2011

Unbedingter Teil der Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen

am 20.12.2011

LG WELS 025 HV 126/2011p vom 31.01.2012

 

zu LG WELS 025 HV 126/2011p 20.12.2011

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG LINZ 039 HV 14/2013v vom 26.09.2013

 

02)LG LINZ 039 HV 14/2013v vom 26.09.2013 RK 26.09.2013 §§ 127, 128 (2), 129 Z 1 u 2, 130 2. 4. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 27.05.2013 . Freiheitsstrafe 22 Monate

 

Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen der Landesgerichte Wels und Linz wie folgt dar:

 

Ad1)

Sachverhalt:

X, X und X sind schuldig; es haben

1.  X am 20.02.2010 in X im einverständlichen Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten X, X und X an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine schwere Körperverletzung bei X, nämlich einen Kieferbruch, verursacht hat;

2.  X und X gewerbsmäßig anderen eine fremde bewegliche Sache in einem insgesamt EUR 3.000,— übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit Zueignungs­- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar:

 

2.1. X nachts zum 9.3.2011 in X der X EUR 110 — Bargeld und einen Silberring im Wert von EUR 50,—;

2.2. X und X nachts zum 16.5.2011 in X der X und dem X ein Rennfahrrad der Marke Caratec, Type CCT weiß lackiert, im Wert von ca. EUR 2.400,-- durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (Durchzwicken eines Fahrradschlos­ses) sowie ein Mobiltelefon, Marke Apple iPhone 3 im Wert von EUR 300,—;

2.3. X und X mit dem abgesondert verfolgten X in der Zeit vom 29.7. bis 1.8.2011 in X Verfügungsberechtigten der X Strom eine Starkstromka­beltrommel im Wert von EUR 350—, einen Nussensatz 7 bis 13 und 13 bis 16 im Wert von EUR 100,— und eine Kiste mit Installationswerkzeug und einer Silikonspritze im Wert von EUR 420,—;

2.4. X und X mit dem abgesondert verfolgten X nachts zum 8.8.2011 in X dem X ein Rennfahrrad, einen Scooter und verschiedene Werkzeuge im Gesamtwert von EUR 1.936,—;

2.5. X und X nachts zum 1.4.2011 in X dem X EUR 450,— Bargeld, ein Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von EUR 60,—, ein weiteres Mobiltelefon der Marke Nokia in unbekanntem Wert sowie ein Karaoke-System im Wert von EUR 60,—;

2.6.  X und X mit dem gesondert verfolgten X nachts zum 4.8.2011 in X Verfügungsberechtigten der Firma X, nämlich ein Bohrwerkzeug Marke Hilti 505, ein Bohrwerkzeug Marke Hilti TE 5, ein Bohrwerkzeug Bosch GBH 7, eine Baumaschine Luftdruckkompressor Marke Atlas blau, eine Kabellampe und eine Werkzeugkiste mit verschiedenen Werkzeugen im Gesamtwert von EUR 3.600,—;

2.7.  X und X nachts zum 4.8.2011 in X dem X eine schwarze Werkzeugtasche aus Leder samt Inhalt im Gesamtwert von EUR 800,—;

2.9. X nachts zum 4.8.2011 in X dem X drei Ringe, ein Armketterl, eine Sportuhr, Marke Casio, einen Nagelzwicker und Münzgeld, Gesamtwert der Beute EUR 1.000,-;

2.8. X und X in der Zeit vom 30.10. bis 19.11.2009 in X dem X ein Schutzgasschweißgerät der Marke Starmix 243 sowie zwei Motorsägen der Marke StihI, Typen 026 und 034, im Gesamtwert von EUR 1.650,—;

2.10.  X und X nachts zum 25.7.2011 in X dem X einen Laptop der Marke HP Compac samt schwarzer Kunststofftasche, ein 1-Paq der Marke HP, ein Beschriftungsgerät, acht Packungen Zigaretten der Marke Marlboro und EUR 15,— Bargeld, Gesamtwert EUR 1.600,-;

2.11.  X und X nachts zum 25.7.2011 in X der X EUR 150,— Bargeld und Zigaretten der Marke Memphis sowie dem X einen hellblauen Freizeitrucksack, Marke New Yorker, eine schwarze Geldbörse mit einem Geldbetrag von EUR 15,— und EUR 1.500,— tschechische Kronen, eine Stange Zigaretten Marke Moon sowie Arbeitskleidung weggenommen;

2.12.  X und X im Juli 2011 in X dem X verschiedene Werkzeuge, nämlich Winkelschleifer Alpha Tools, Winkelschleifer unbekannte Marke, Winkelschleifer Pattfield, Bohrerkassette Berner, zwei Maulschlüssel, ein Rollmeter, eine Nussenratsche, ein Kugelschreiber, ein Bleistift, in unbekanntem Wert;

2.13.  X im Sommer 2011 in X einer Unbekannten einen Apple 1-Pod;

2.14.  X zu einem unbekannten Zeitpunkt zwei Fahrräder, Marke Ballance Trekking Comfort und Montana Sky Rocket;

2.15.  X im Mai 2011 in X einem unbekannten Geschädigten eine Digitalkamera Panasonic DMC-TZ7;

 

3. X am 17.5.2011 in X ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW des X mit dem polizeilichen Kennzeichen X, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich einem auf dem Schlüsselbrett in der Wohnung des X aufgehängten Fahrzeugschlüssels, verschaffte;

4.  X am 15.8.2011 in X eine durch X und X gestohlene Sache, nämlich den Verfügungsberechtigten der Firma X gestohlenes Werkzeug, Bohrmaschine Hilti 505, Bohrwerkzeug Hilti TE5, Bohrwerkzeug Bosch GBH7, Baumaschine Luftdruckkompressor Marke Atlas blau, Kabellampe und Werkzeugkiste mit verschiedenen Werkzeugen im Gesamtwert von EUR 3.600,—, mithin eine Sache, die ein Anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, durch Übernahme und Transport Richtung Mazedonien an sich gebracht;

5.  X und X nachts zum 25.7.2011 in X eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Personalausweis und die E-Card des X mit Ge­brauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt;

6.  X und X nachts zum 25.7.2011 in Wels ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Master Card des X, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;

7.  X am 26.7.2011 in Wels einen total gefälschten mazedonischen Führer­schein, sohin eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, nämlich zum Beweis seiner Lenkerberechtigung in Österreich.

 

Es haben hierdurch begangen X

zu 1.) das Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 2, 2. Fall, StGB;

zu 2.) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach

den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3, 130, 1. Fall, StGB;

zu 5.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB;

zu 6.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB;

 

X das Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 und 3 StGB;

X

zu 2.) das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch den §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129Z3, 130, 1. Fall, StGB;

zu 3.) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2

:StGB;

zu 5.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB;

zu 6 ) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241 e Abs. 3 StGB und

zu 7.) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und werden hierfür wie folgt bestraft:

 

X und X jeweils unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB je zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten

sowie alle beide Angeklagte gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

X nach dem § 164 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen,

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird mit EUR 41,- festgesetzt; die Gesamtgeldstrafe beträgt sohin EUR 400,-.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 50 Tagen festgesetzt.

Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wird hinsichtlich X und X ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich jeweils 10 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt daher jeweils 4 Monate.

Gemäß dem § 43 a Abs. 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe hinsichtlich X, nämlich 50 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt daher ebenfalls 50 Tagessätze. Strafbemessungsgründe mildernd: hinsichtlich X und X das umfassende Geständnis; hinsicht­lich aller drei Angeklagter die Unbescholtenheit sowie die objektive Schadensgutmachung in zahlreichen Diebstahlsfällen;

erschwerend: hinsichtlich X und X das Zusammentreffen von Verbre­chen und mehrerer Vergehen.

 

Ad 2)

Sachverhalt:

1): X, X und X sind schuldig, sie haben

A. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,—, hinsichtlich X in einem € 50.000,- übersteigenden Wert nach ange­führten Personen bzw. Unternehmen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie nachbeschriebene Taten durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: I. X, X und X

1.  am 27.05.2013 in X € 16.600,- an Bargeld der X durch Aufzwängen der im Rollbalken der Laderampe integrierten Zugangstüre sowie weiterer Türen im Gebäude und Verbringen des Standtresors mittels eines Palettenhubwagens in Richtung der Laderampe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei am Tatort eintraf und die Beschuldigten daher flüchteten (Faktum 2, ON 51);

2.  in der Nacht von 18.05.2013 auf den 19.05.2013 in X geeignetes Diebesgut dem X durch Aufzwängen der Eingangstüre der Pizzeria X, wobei es mangels Vorfindens von Wertsachen beim Versuch blieb (Faktum 3, ON 51);

3.  im Zeitraum von 19.05.2013 bis 20.05.2013 in X 6 Stangen Zigaretten, 1 Dose Red Bull im Gesamtwert von € 268,50 dem X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Gasthaus „X" (Faktum ON51);

4.  am 20.05.2013 in X größere Bargeldbeträge der X durch Aufbrechen der Hintertüre (Lieferanteneingang) sowie weiterer Türen im Gebäude, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Täter durch eine Sirene gestört fühlten und daher flüchteten (Faktum 5, ON51);

5.  im Zeitraum von 23.05.2013 bis 24.05.2013 in X 3 Flaschen Pago-Fruchtsaft im Gesamtwert von E 1,50 der X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Gasthaus „X" (Faktum 8, ON 51);

6.  am 24.05,2013 in X geeignetes Diebesgut der X durch Auf­zwängen der Eingangstüre des Friseurgeschäftes X, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter beobachtet wurden und daher flüchteten (Faktum 9, ON 51);

II. X und X am 24.05.2013 in X Bargeld im Wert von ca. € 20,- der X durch Aufzwängen der Eingangstüre und Eindringen in das Objekt (Faktum 7, ON 51);

III: X

1. gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X, X (33 Hv 90/12z LG Linz) und X (1 St 88/12v StA Linz) im Zeitraum von 31.03.2012 bis 01.04.2012 in Linz € 11.500,- an Bargeld dem Unternehmen X durch Aufzwängen der Eingangstüre und Aufbrechen einer Kassenlade und zweier Handkassen (Faktum 2, ON 4);

2 gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X und X (33 Hv yü/12z LG Linz)

1.1. in der Nacht vom 29.3.2012 auf den 30.03.2012 in X 1.227 Packungen Ziga­retten, 54 Dosen Red Bull sowie Bargeld im Gesamtwert von € 3.863,75 dem X durch Aufzwängen einer Eingangstüre für Lieferanten und Eindringen in das Objekt sowie anschließendes Aufzwängen von Bürotüren (Faktum 47, ON 4);

1.2. in der Nacht vom 27.03.2012 auf den 28.03.2012 in X Zigaretten im Gesamtwert von € 3.950,- dem X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Objekt (Faktum 48, ON 4);

1.3. am 19.04.2012 in X Bargeld, eine Festplatte und eine Kamera im Gesamtwert von € 3.583,85 dem X bzw. der X der Stadt X durch Aufzwängen einer Lagereingangstüre und Eindringen in das Geschäft, in welchem sie einen Tresor mit dem darin befindlichen Bargeld an sich nahmen (Faktum 50, ON 4);

1.4. im Zeitraum von 08.04.2012 bis 09.04.2012 in X Bargeld und diverse Schmuckge­genstände im Gesamtwert von € 28.425,08 dem X, der X und dem X durch Aufzwängen einer Terrassentüre und Eindringen in das Wohnhaus (Faktum 59, ON 4);

1.5. in der Nacht vom 10.04.2012 auf den 11.04.2012 in X Getränke im Gesamtwert von € 10,- dem Unternehmen X durch Aushebeln eines Fensters und Einsteigen in das Lokal (Faktum 60, ON 4);

1.6.  am 11.04.2012 in X geeignetes Diebesgut dem Unternehmen X durch Aufzwängen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, weil die Beschuldigten bei der Tatausführung entdeckt wurden und flüchteten (Faktum 611 ON 4);

1.7.  am 14.04.2012 in X Bargeld und einen Perlenring im Gesamtwert von € 1.800,- dem X durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in die Gaststube und anschließendes Aufzwängen von zwei Laden (Faktum 62, ON 4);

1.8.  im Zeitraum von 15.04.2012 bis 28.04.2012 in X geeignetes Diebesgut dem X durch Aufzwängen von zwei Fenstern, wobei es beim Versuch bleib (Faktum 63, ON 4);

1.9.  im Zeitraum von 18.04.2012 bis 19.04.2012 in X Bargeld und Werkzeuge im Gesamtwert von € 8.148,- der X bzw. der X

 

durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude sowie anschließendes Aufbrechen eines Kaffeeautomaten und einer Handkasse (Faktum 65, ON 4);

 

3.  gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X, X und X (331-Iv 90/12z LG Linz) am 16.04.2012 in X Bargeld, Münzeinsatz, einen Memory Stick, Disketten, SD-Karten und 331 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von € 21.545,77 dem X durch Aufzwängen zweier Türen und anschließendes Aufzwängen einer Kassenlade (Faktum 49, ON 4);

 

4.  gemeinsam mit den abgesondert verfolgten X (33 Hv 90/12z LG Linz) und X (1 St 88/12v StA Linz) am 26.03.2012 in X einen Fun-Wechsler, 2 Stand-PCs und Bargeld im Gesamtwert von € 6.367,90 dem X, der X bzw. der X durch Aufzwängen der Eingangstüre und Eindringen in das Objekt sowie anschließendes Aufbrechen eines Wettautomaten (Faktum 57, ON 4); am 27./27.02.2012 in X dem X fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 800,- Bargeld, durch Einbruch, indem er ein Fenster der Imbissstube „X" einschlug und sodann in die Gaststube einstieg und einen dort befindlichen Geldwech­selautomaten aufbrach, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung un­rechtmäßig zu bereichern;

 

Strafbare Handlung(en): X

zu A.I., A.II, und A.III, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129Z 1 und 2, 1302. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB;

 

X

zu A.l. das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129Z 1, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB;

X

zu A.I., A.II, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbs­mäßigen Diebstahls durch Einbruch und teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2,129 Z1, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 29 StGB nach dem 2. Strafsatz des §

130 StGB

Strafe:

I. X

FREIHEITSSTRAFE von 22 (zweiundzwanzig) Monaten

 

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Teilgeständnis, teilweise beim Versuch geblieben.

erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlun­gen und mehrerer Qualifikationen, Beutewert € 90.000,- .

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden - die Urteile sind Ihnen ja bekannt.

 

Im Zuge Ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 10.07.2013 wurden Sie näher befragt und Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

Sie gaben dazu niederschriftlich wie folgt an:

Ich wurde am 30.05.2013 in Deutschland festgenommen und am 18.06.2013 von den deutschen Behörden der österr. Polizei übergeben, Am 19.06.2013 wurde ich in die JA X eingeliefert.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, gegen mich eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gebe ich nichts an. Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an: In Österreich habe ich keine Verwandte und keinen Wohnsitz.

Mein Lebensmittelpunkt ist in Mazedonien. Zu Österreich habe ich keinerlei Beziehung. An Barmittel verfüge ich über ca. € 80,00 — 90,00.

Ich bin im Besitz meines mazedonischen Personalausweises. Meinen Reisepass habe ich verloren.

In Österreich bin ich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Mir wird gesagt, dass beabsichtigt ist, mich nach Haftentlassung aus der JA X in Schubhaft zu nehmen und nach Mazedonien abzuschieben.

Ich werde auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen. Ich möchte diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und bin damit einverstanden, dass meine Daten diesbezüglich weitergegeben werden. In Österreich war ich noch nie in Schubhaft.

 

Nach Darstellung der Rechtslage nahm die belangte Behörde folgende Beurteilung vor:

 

Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, als Sie nach eigenen Angaben in der Niederschrift vom 10.07.2013 aktuell lediglich über einen mazedonischen Personalausweis verfügen - Ihren Reisepass haben Sie nach eigenen Angaben verloren - und zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sind.

Art. 20 SDÜ - für Drittstaatsangehörige, welche Sichtvermerkfreiheit genießen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Schengener Grenzkodex vorliegen.

Maßgeblich ist bei Ihnen genau der Umstand, dass eine der wichtigsten Einreisevoraussetzung bei Ihnen fehlt.

Einreisevoraussetzung in den beiden vorgenannten Fällen ist - der Drittstaatsangehörige darf unter anderem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellen.

Genau dies liegt bei Ihnen vor - Sie reisten offensichtlich nur zu dem Zweck ein, wie das Gerichtsverfahren ergeben hat, um in Österreich vielfache qualifizierte Eigentumsdelikte zu begehen - Einbruchsdiebstähle , was für die Behörde zweifellos bedeutet , dass Sie eine Gefahr im vorgenannten Sinne darstellen.

 

Wie bereits eingangs erwähnt, wurden Sie vom LG Wels und vom LG Linz, wie oben dargelegt, rechtskräftig verurteilt.

Das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten ist schwer zu gewichten, da sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert, die dadurch noch erheblich verstärkt wird, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Straftaten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern begangen haben.

 

Aus Ihrem Verhalten manifestiert sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums.

 

Aufgrund Ihres Fehlverhaltens, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Auf­enthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken. Sie geben im Zuge Ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 10.07.2013 selbst an, dass Sie In Österreich keine Verwandten und keinen Wohnsitz haben. Sie verfügen über 80 bis 90 Euro  Barmittel. In Österreich sind Sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Mazedonien.

Es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass Ihnen eine Reintegration in Ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist.

Sie sind hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und haben Ihren Lebensunterhalt mit Straftaten finanziert.

Abgesehen davon, dass der Zeitraum Ihres Aufenthaltes in Österreich viel zu kurz ist, um von einer entsprechenden Integration ausgehen zu können, ist Ihnen in Anbetracht Ihrer strafbaren Handlungen die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente völlig abzusprechen.

Da Sie hier offensichtlich keine nennenswerten Bindungen aufweisen, kann davon ausge­gangen werden, dass durch die gegenständlichen fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werden wird.

 

Selbst wenn dies dennoch der Fall sein sollte, ist in Ihrem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Die Geltungsdauer des Einreiseverbotes war mit 7 Jahren festzusetzen, weil aufgrund der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere der Tatsache, dass Sie diese Handlunge bald nach Ihrer illegalen Einreise begangen haben, sowie der großen Wiederholungsgefahr welche Eigentumsdelikten innewohnt, dieser Beobachtungszeitraum einzuhalten sein wird.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung war auszuschließen, weil Ihre sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Schubhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gerade bei Eigentumsdelikten besteht eine große Wiederholungsgefahr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen den vorliegenden Bescheid erhob der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

In der Begründung brachte der Bw wie folgt vor:

 

Ich verstehe, dass ich ein Aufenthaltsverbot für Österreich erhalten werde. Aber meine Familie ist auf sehr viele Länder in Europa aufgeteilt. Deshalb wäre ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum für mich und meine Familie eine Katastrophe. Mein Vater erhält in Kürze die slowenische Staatsbürgerschaft. Deshalb wird der zukünftige Lebensmittelpunkt meiner Familie in Slowenien sein. Ich könnte sie niemals besuchen. Auch zu meinen anderen Angehörigen könnte ich niemals persönlichen Kontakt haben.

Ich werde nach der Entlassung nie wieder nach Österreich kommen.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich vor.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Verfahrensparteien geladen und am 29. November 2013 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde ist entschuldigt ferngeblieben.

 

3.3. Auf Grund der öffentlichen Verhandlung geht der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist erstmals am 5. Mai 2011 ins Bundesgebiet eingereist um in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Nachdem der Bw einige Wochen gegen die arbeitsrechtlichen Vorschriften verstoßen hatte, betätigte er sich als Hehler. Das Landesgericht Wels verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe (siehe Punkt 1.). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach einem Verstoß gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften wurde gegen den Bw im Frühjahr 2012 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Um die Geldstrafe von 1.100 Euro bezahlen zu können, beging der Bw Diebstähle und bezahlte damit die Geldstrafe. Anschließend kehrte er nach Mazedonien zurück.

 

Mangels Beschäftigungsmöglichkeiten in Mazedonien reist der Bw im Frühjahr 2013 wiederum nach Österreich um hier illegal eine Arbeit aufzunehmen. Unmittelbar nach der Ankunft in Österreich beging der Bw zahlreiche Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Verbindung (siehe genaue Auflistung unter Punkt 1.).

 

Das Landesgericht Linz verurteilte am 26. September 2013 den Bw wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (siehe Punkt 1.).

 

In der öffentlichen Verhandlung erachtet sich der Bw teilweise zu Unrecht verurteilt. Bedingt durch die Haftstrafe zeigt sich der Bw ansatzweise reuig.

 

Familiäre Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich nicht. Integrations-merkmale sind nicht hervorgekommen. Der Bw ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen, hat den Lebensunterhalt durch kriminelle Aktivitäten bestritten und sich überwiegend im Untergrund aufgehalten

 

Der Bw ist gesund, arbeitsfähig und seine Verwandten leben überwiegend im Herkunftsstaat. Seinem Vater wurde die slowenische Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ist überwiegend unbestritten. Unbestritten ist, dass die Einreisen ins Bundesgebiet ausschließlich zur illegalen Arbeitsaufnahme vorgenommen wurden. Unterschwellig ist auch hervorgekommen, dass die Einreise im Frühjahr auch dazu diente, ein höheres Einkommen durch die Vornahme von Einbruchsdiebstählen zu erlangen.

 

Teile der rechtskräftigen Verurteilungen werden relativiert und einzelne Taten in Abrede gestellt.

 

In der öffentlichen Verhandlung zeigte der Bw ansatzweise Reue. Zwischenzeitig rechtfertigte er sein kriminelles Verhalten damit, dass ihn die hohe Geldstrafe im Verwaltungsstrafverfahren veranlasst habe, Verstöße gegen das StGB zu setzen.

 

3.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß Abs. 3 ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4.2. Dass der Bw Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 52 FPG ist und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bedarf auf Grund der unstrittigen Feststellungen und des Beweisergebnisses keiner weiteren Begründung.

 

Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

 

4.2.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots stellt nur unterschwellig einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar. Ein solcher wurde vom Bw nicht behauptet.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.3.1. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses effektiv begegnen zu können. Zweifelsohne liegt die Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Schutz der Rechte Dritter im öffentlichen Interesse und sind massive Gefährdungen dieses Interesses durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu verhindern.

 

Der Bw wurde zweimal, davon zuletzt am 26. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, verurteilt. Die Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Daher kann über den Bw ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

 

4.3.2. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Bw eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Tathandlungen und Verurteilungen fanden fast ausschließlich in einem Zeitraum statt, in dem dem Bw kein Aufenthaltsrecht (mehr) zugekommen ist. Schon daraus ist zu ersehen, welche negative Einstellung der Bw gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hat.

 

Reue ist nur in Ansätzen hervorgekommen und im Wesentlichen hat der Bw mit der Anhaltung in Haft gehadert.

 

Wie sich aus der Aktenlage und dem Verhandlungsergebnis ersehen lässt, rechnete der Bw ernsthaft mit der Verwirklichung der Straftatbestände und fand sich damit ab. Er hat auch in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

Bedeutsam ist, dass der Bw bereits wenige Wochen nach seiner Ankunft in Österreich Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen hat.

 

Trotz des einschlägig belasteten Vorlebens ist der Bw in relativ kurzer Zeit wieder massiv delinquiert.

 

Es ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass vom Bw nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

 

4.3.3. Im Sinne der oben zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, dass das gegenständliche Einreiseverbot allenfalls in das Privatleben des Bw eingreift.

 

In Österreich hat der Bw keine Verwandten und keine persönlichen Beziehungen. Die Kontakte bestehen zu Mittätern und sind darüber hinaus in der Schattenwirtschaft angesiedelt. Jene Zeiten, in denen der Bw nicht in Haft angehalten wurde, verbrachte er überwiegend im Untergrund. Eine Legalisierung seines Aufenthaltes kam dem Bw nie in den Sinn.

 

Mangels legaler Beschäftigung kann auf keine berufliche Bindung im Inland erkannt werden. Wie bereits dargelegt, wurde der Lebensunterhalt überwiegend durch kriminelle Machenschaften bestritten.

 

Ebenso wenig sind relevante Sozialkontakte hervorgekommen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw – abgesehen von den kurzfristigen Aufenthalten in Österreich – fast ausschließlich in seinem Herkunftsland gelebt hat, ist weiterhin nur von einer Integration im Herkunftsland auszugehen.

 

4.3.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der effektiven Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

4.4.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot im Fall der Z 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

4.4.2. § 53 Abs. 5 FPG zufolge liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

4.4.3 Durch die Verwirklichung der oben angeführten, nicht getilgten Verurteilung zu 22 Monaten hat der Bw eine unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu subsumierende Handlung gesetzt. Darüber hinaus wurde der Bw mehrfach wegen derselben schädlichen Neigung rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß dem Einleitungssatz des § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes ist dessen bisheriges gesamtes Verhalten zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Das kriminelle Verhalten des Bw, das in Form von wiederholten Verstößen gegen das StGB (Verbrechen des Einbruchsdiebstahles) beinahe während des gesamten Aufenthaltes in Österreich zu Tage trat, zeigt – wie oben ausführlich dargelegt –, dass dieser nicht gewillt ist, sich der Rechts- und Werteordnung im Gastland zu fügen.

 

Ein relevantes Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Ein geänderter Gesinnungswandel ist überhaupt nicht erkennbar. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch die Rahmenbedingungen nicht zum Vorteil des Bw geändert haben und er dieselben Verhältnisse (gleicher „Freundeskreis“, ungesicherter Lebensunterhalt) vorfindet, die für seine kriminellen Handlungen ausschlaggebend waren.

 

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zukünftig eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

Aufgrund der sich ständig steigernden kriminellen Energie, der äußerst kurzen Zeiträume, in denen der Bw nicht straffällig geworden ist, der zeitnahen Rückfälligkeit, der teilweisen Uneinsichtigkeit, der massiven Schädigung der Rechte Dritter, des Versuches, sich den Lebensunterhalt durch kriminelle Tätigkeiten im Gastland zu erfüllen, kann derzeit von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden und bedarf es daher eines mehrjährigen Einreiseverbotes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot als ausreichend angesehen.

 

4.4. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.5. Ergänzend ist auf ursprüngliche Berufungsbegehren des Bw – Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich – einzugehen und diesbezüglich auf die nunmehr ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (z.B.: VwGH vom 22. Mai 2013, 2013/18/0021). In der Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entsprechend der Rückführungsrichtlinie das Einreiseverbot für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und Irlands, sowie für die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, Gültigkeit erlangt.

 

Die beantragte Einschränkung ist somit nicht möglich.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühren) angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 240 euro taksa.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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