Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167988/7/Sch/SA

Linz, 17.12.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung (Faktum 2.) sowie auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1.) des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 06. Juni 2013, GZ: S-17449/13-1, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt 2.) zu lauten hat: „...zum Zweck der Feststellung, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel vorliegt, vorführen zu lassen, obwohl...“.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 465,20 EURO (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit Straferkenntnis vom 06. Juni 2013, GZ: S-17449/13-1, über Herrn x, eine Geldstrafe in Höhe von 1.) 726 Euro (13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 2.) 1.600 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, da er am 26.04.2013 1.) um 00.52 Uhr in Linz, ab Kreuzung Dauphinstraße – Denkstraße, Fahrtrichtung Wiener Straße/ stadteinwärts bis Höhe Nr. 41 das Kfz, Pkw DACIA Duster mit dem Kennzeichen x gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse „B“ zu sein, da ihm diese bescheidmäßig entzogen wurde und 2.) um 01.05 Uhr in Linz, Denkstraße Höhe Nr. 41 sich geweigert hat, sich dem Amtsarzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol vorführen zu lassen, obwohl von ihm vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 1 Abs. 3 FSG, §37 Abs. 1 iVm. 37 Abs. 4 Zi. 1 FSG sowie die §§ 5 Abs. 5 iVm. 5 Abs. 9 StVO und § 99 Abs. 1 lit. b StVO genannt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 232,60 Euro (das sind 10 % der Strafen) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Faktum 2.) und auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1.) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Am 10. Dezember 2013 wurde in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, an der weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter (unentschuldigt), aber auch kein Vertreter der Erstbehörde (entschuldigt) teilgenommen haben.

 

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Meldungsleger Insp. x zeugenschaftlich einvernommen. Dabei hat er Folgendes angegeben:

„Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Vorauszuschicken ist, dass ich insgesamt zweimal mit dem heutigen Berufungswerber zu tun gehabt hatte. Ich war nämlich schon bei der Amtshandlung dabei, als dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen worden war. Der Berufungswerber war damals suchtgiftbeeinträchtigt gewesen. Bei zweiten Amtshandlung, der heute gegenständlichen, wusste ich daher, dass der Berufungswerber nicht mehr in Besitz eines Führerscheines bzw. einer Lenkberechtigung war. Der erste Vorfall lag gerade einmal 14 Tage zurück, sodass ich noch wusste, was damals geschehen war.

Wir führten am 26.4.2013 ein Planquadrat durch, als uns das Fahrzeug des Berufungswerbers auffiel und er bzw. das Fahrzeug kontrolliert wurden. Bei der Amtshandlung stelle ich fest, dass der Berufungswerber, was ich schon wusste, keinen Führerschein hatte.

Zur Suchtmittelbeeinträchtigung ist zu sagen, dass beim ersten Mal der Berufungswerber nicht bereit gewesen war, einen Suchtmittelschnelltest zu machen, allerdings doch die amtsärztliche Untersuchung durchführen ließ. Dabei kam es auch zu einer Blutabnahme und wurde eine Suchtmittelbeeinträchtigung amtsärztlicherseits festgestellt.

Zum heutigen gegenständlichen Vorfall ist zu sagen, dass der Berufungswerber damals einen sehr trockenen Mund hatte. Auch auffällig waren seine Augen, es war Mitternacht, und er kaum eine Pupillenreaktion zeigte. Zur Überprüfung der Pupillenreaktion erfolgt mit der Taschenlampe sein seitlicher Lichteinstrahl, dabei kam es, wie schon gesagt, zu kaum einer Pupillenreaktion. Meiner Einschätzung nach war der Berufungswerber beim zweiten Vorfall eher mehr beeinträchtigt als beim ersten.

Hierauf wurde der Berufungswerber auf Grund der schon geschilderten Situation aufgefordert, zum Amtsarzt mitzufahren. Hierauf wurde der Berufungswerber sehr ungehalten, er sagte, dass er schon einmal beim Amtsarzt gewesen sei, dieser habe ihn fahruntauglich geschrieben, bloß deshalb, da der Amtsarzt nachhause gehen wollte.

Ich sagte dem Berufungswerber bei der Aufforderung auch, worum es bei der amtsärztlichen Untersuchung gehen würde, eben darum, dass abgeklärt werden müsse, ob eine Suchtmittelbeeinträchtigung vorliege, dass sich mein Verdacht  bestätigen würde oder nicht. Der Berufungswerber sagte mir, dass er schon zweimal beim Amtsarzt gewesen wäre, einmal sei er fahruntauglich geschrieben worden, einmal fahrtauglich. Er sagte mir, dass er nun nicht mehr bereit wäre, nochmals zu einem Amtsarzt zu gehen.

Die Aufforderung, zum Amtsarzt mitzukommen, erfolgt meinerseits wiederholt, ich sagte ihm auch, dass es rechtlich sehr schlecht wäre, wenn er sich weigern würde. Er blieb aber bei der Verweigerung, wiederholte sich sogar mehrmals.

 

Auf Grund der eindeutigen Verweigerung seitens des Berufungswerbers habe ich dann die Amtshandlung für beendet erklärt und ihm mitgeteilt, dass ich Anzeige erstatten würde.“

 

Der Zeuge hat bei seiner Befragung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht. Sie konnten daher der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Die Schilderungen des Zeugen über den Zustand des Berufungswerbers bei der Amtshandlung im Verein mit den schon aktenkundigen Wahrnehmungen, wie in dem entsprechenden Formular zur Beobachtung eines Fahrzeuglenkers beim Anhalten oder Antreffen enthalten, lassen den nachvollziehbaren Schluss einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtmittel-konsum zweifelsfrei zu. Neben dem trockenen Mund des Berufungswerbers sowie einer kaum wahrnehmbaren Pupillenreaktion bei seitlicher Lichteinstrahlung wies der Berufungswerber auch wässrig glänzende Augen auf. Dem Zeugen war der Berufungswerber aus einer erst kurz zuvor erfolgten Amtshandlung als suchtmittelbeeinträchtiger Fahrzeuglenker bekannt gewesen, weshalb er nachvollziehbar ein gewisses Augenmerk bei der neuerlichen Amtshandlung darauf legte, ob auch hier wiederum eine Beeinträchtigung vorliegen könnte. Aufgrund der geschilderten Symptome war er bestrebt, durch eine amtsärztliche Untersuchung eine Klärung des Verdachtes herbeizuführen.

Der entsprechenden Aufforderung, sich untersuchen zu lassen, hat der Berufungswerber aber dezidiert und trotz Insistierens des Zeugen nicht entsprochen.

Damit hat er eine Übertretung des § 5 Abs. 5 iVm. § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu verantworten.

Die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses in dessen Punkt 2.) – innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG – war geboten, um eine aktenwidrige Formulierung richtigzustellen.

 

4. Das Lenken eines führerscheinpflichtigen Kfz durch den Berufungswerber während der aufrechten Entziehungsdauer (Faktum 1.) des Straferkenntnisses) wurde von ihm nicht in Abrede gestellt, sodass sich nähere Ausführungen zur Übertretung an sich erübrigen.

 

Zur Strafbemessung ist diesbezüglich und auch hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses Folgendes zu bemerken:

Bezüglich beider Delikte ist von der Erstbehörde die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden (727 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG, 1.600 Euro für die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960).

 

Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, von den Strafbehörden grundsätzlich nicht unterschritten werden. Eine Ausnahme dazu stellt lediglich die Bestimmung des § 20 VStG, also das außerordentliche Milderungsrecht, dar. In diesem Fall müssten allerdings die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beim Betroffenen beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich keinesfalls die Rede sein, da dem Berufungswerber kein einziger Milderungsgrund zugutekommt, insbesondere scheint er nicht verwaltungs-strafrechtlich unbescholten auf.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten stellt die Bestimmung des § 20 VStG nicht ab, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift ohne Auswirkungen auf die Strafbemessung bleiben mussten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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