Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-168042/8/Zo/CG

Linz, 16.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x,  x, vom 06.08.2013 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 23.07.2013, Zl: S-7414/13-4, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2013 durch sofortige Verkündung der Entscheidung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Landespolizeidirektion OÖ. hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.02.2013 um 9.58 Uhr in Linz, auf der A7, bei Strkm 3,4 in Fahrtrichtung Süd als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 92 km/h einen Abstand von nur 7 Meter eingehalten habe, das ist ein zeitlicher Abstand von 0,28 Sekunden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2 c Z.4 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er zum Zeitpunkt der Abstandsmessung bereits gebremst habe, weil das vor ihm fahrende Fahrzeug aus unerklärlichen Gründen auf der linken Spur immer langsamer geworden sei. Er sei nicht auf den Vordermann aufgefahren um zu drängeln, sondern sei diesem nur im Zuge des Abbremsens zu nahe gekommen.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2013. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Es wurde in die Videoaufzeichnungen der gegenständlichen Abstandsmessung Einsicht genommen und vom Sachverständigen x zu dieser ein Gutachten erstattet. Daraufhin schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.   

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.02.2013 um 9.58 Uhr in Linz auf der A7 den im Spruch angeführten PKW in Richtung Süden. Bei Strkm 3,4 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h zu dem vor ihm auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW einen Abstand von 7 m (das entspricht 0,28 Sekunden) ein. Der Berufungswerber hatte bei der Annäherung an das vor ihm fahrende Fahrzeug seinen Tempomat aktiviert und diesen dann, nachdem er bemerkt hatte, dass das vorausfahrende Fahrzeug langsamer war, durch kurzes Betätigen der Bremse ausgeschaltet. Bei der Annäherung an das vor ihm fahrende Fahrzeug verringerte sich die Geschwindigkeit des Berufungswerbers geringfügig, wobei nach den Angaben des Sachverständigen diese Reduktion der Geschwindigkeit durch den Luftwiderstand erklärbar ist. Ein durchgehendes Abbremsen des Fahrzeuges des Berufungswerbers konnte nicht festgestellt werden.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder und keinem Vermögen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber hat seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z.4 StVO zwischen 72 und 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis 6 Wochen).

 

Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute. Strafmildernd kann weiters berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber – soweit auf dem Video ersichtlich – nicht beabsichtigt hatte, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu bedrängen sondern lediglich durch ein zu spätes Ausschalten des Tempomaten zu knapp auf diesen aufgefahren ist. Straferschwerende Umstände lagen hingegen nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist jedoch als erheblich einzustufen, weil bei einem derart geringen Abstand eine Reaktion auf ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges praktisch nicht mehr möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint trotz der eher günstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Strafe auf 150 Euro angemessen. Diese Strafe erscheint ausreichend, um den grundsätzlich einsichtigen Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung der Abstandsbestimmungen anzuhalten, auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum