Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168161/7/Bi/KR

Linz, 13.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 4. November 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 21. Oktober 2013, VerkR96-2541-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Dezember 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.p iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. Dezember 2012, 19.48 Uhr, den Pkw x in Linz, x entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs.8 geparkt habe, obwohl dies verboten sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Dezember 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers Insp x (Ml) im Rahmen eines Ortsaugenscheins in Linz, x, durchgeführt. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 19. Dezember 2012 gegen 15.30 Uhr dort geparkt, wobei zu dieser Zeit wegen dort liegenden Schnees keine gelbe Linie sichtbar gewesen sei, sodass sie nicht gegolten habe. Der Ml habe das Organmandat etwa 4 Stunden später ausgestellt, wobei dieser selbst bei der Erstinstanz deponiert habe, dass er nicht mehr wisse, ob an diesem Tag Schnee gelegen sei. Die Erstinstanz habe seine Verantwortung als unglaubwürdig angesehen, aber keinen Beweis erbracht, dass seine Verantwortung unrichtig sei. Da die Schneelage nicht geklärt habe werden können, sei „in dubio pro reo“ vorzugehen – eine Berufungsverhandlung wurde  beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 2011, GZ: 0046968/2011, mit der in Linz in der Hafnerstraße zwischen Baumbachstraße und Stifterstraße Halte- und Parkverbote gemäß § 52 lit.a Z13b StVO 1960 in der Zeit von Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr verordnet sind.  Beim Ortsaugenschein wird festgestellt, dass die gelbe Linie vor dem Haus x sich über die gesamte Grundstücksbreite erstreckt mit Ausnahme der Hauseinfahrt.

 

Der Bw blieb bei seiner Verantwortung, er habe am 19. Dezember 2012 um 15.30 Uhr dort geparkt und da habe es geschneit und sei Schnee gelegen, sodass eine gelbe Linie nicht sichtbar gewesen sei – daher sei sie auch nicht in Geltung gestanden. Er habe um etwa 20.30 Uhr das Organ­mandat vorgefunden.

Der Ml bezog sich auf die Zeit der Ausstellung des Organmandates um 19.48 Uhr und gab an, da sei die gelbe Linie sichtbar gewesen, er könne aber weder zu den Wetterverhältnissen noch zur Sichtbarkeit der Linie um 15.30 Uhr etwas sagen.

 


Vor dem Halte- und Parkverbotsbereich befindet sich aus der Sicht des ankommenden Verkehrs – die x ist eine einspurige Einbahn – ein Halte- und Parkverbot, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z13b StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.h StVO, vor und nach dem Haus x sind gebührenpflichtige Kurzparkzonen. Damit ist das in Rede stehende Halte- und Parkverbot nur durch die Bodenmarkierung gemäß § 55 Abs.8 StVO kundgemacht. Dass diese Linie, wenn sie durch Schnee verdeckt nicht sichtbar ist, ihre Gültigkeit verliert, steht außer Zweifel. Damit war aber in rechtlicher Hinsicht im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß vorzugehen, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 


Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

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