Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523614/2/Kof/AE/CG

Linz, 13.12.2013

 


E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. November 2013, VerkR21-398-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

I.               

Betreffend Punkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides –

Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B,

einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht–EWR-Lenkberechtigung

und eines allfällig bestehenden ausländischen EWR-Führerscheines

für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 19. August 2013

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

§ 30 Abs.2 FSG

 

II.

Betreffend Punkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides –

Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie allfällig erforderlicher fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen –

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 24 Abs.3 FSG

 

 

     III.

Betreffend die Punkte

III. – Verkehrscoaching

V.   -   Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und

VI.  -  Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·     die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B,

    eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie

    einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein

   für die Dauer von 20 Monaten – gerechnet ab 19.08.2013 (= Datum der

   Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) – entzogen.

·  verpflichtet, ein Verkehrscoaching zu absolvieren

·  aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie allfällig erforderliche fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen beizubringen

·      verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 18. November 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2. Dezember 2013 erhoben, welche sich nur gegen

·     die Entziehungsdauer (= Punkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides) sowie  

·     die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens

    (= Punkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides)

richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

 

Dem Bw wurde – siehe Führerscheinregister sowie die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, welche diesbezüglich unbestritten geblieben ist –

die Lenkberechtigung jeweils wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" wie folgt entzogen:

-      vom 19. September 2004 bis 19. Dezember 2004

-      vom 14. April 2006 bis 14. Oktober 2006

-      vom 17. Juli 2009 bis 17. September 2010.

 

Der Bw lenkte am 03. August 2013 um 05:45 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde x.

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,53 mg/l).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis
vom 14. November 2013, VerkR96-5609-2013 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis eine nur hinsichtlich das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;

vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184;

vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063;

vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs. 1b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Der vom Bw gelenkte – auf ihn zugelassene – PKW war bei

der „verfahrensgegenständlichen Fahrt“ beschädigt –

siehe im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw einen Verkehrsunfall verursacht hat.

 

Gemäß Anzeige konnte nicht festgestellt werden, wo dieser Verkehrsunfall sich ereignet hat und somit auch, ob – abgesehen vom PKW des Bw – weiterer Sachschaden entstanden ist. –

Vor allem kann nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, dass dieser Verkehrsunfall sich bei der „verfahrensgegenständlichen Fahrt“ ereignet hat!

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer wird somit dieser Verkehrsunfall nicht berücksichtigt bzw. nicht gewertet!

 

Der Bw hat – wie eingangs dargelegt – in den Jahren 2004, 2006, 2009 sowie
am 03. August 2013 jeweils ein "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" begangen.

Insgesamt somit: 4 Alkoholdelikte innerhalb von 9 Jahren!

 

Bei Begehung von vier Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw.

die dagegen erhobenen Beschwerden als  unbegründet  abgewiesen:

·           Erkenntnis vom 23.03.1993, 93/11/0024

     4 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;   Entziehungsdauer: 18 Monate

Auch eine wesentlich tiefergreifende Maßnahme wäre möglich gewesen!

·           Erkenntnis vom 28.09.1993, 93/11/0132:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

§  Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0142:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 18 Jahren;  Entziehungsdauer: 30 Monate.

§  Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/11/0218:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 13 Jahren;  Entziehungsdauer: 21 Monate.

·       Erkenntnis vom 28.11.1996, 96/11/0283:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 20 Monate

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit:  3 Jahre!

§  Erkenntnis vom 19.3.1997, 96/11/0336:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§  Erkenntnis vom 20.1.1998, 97/11/0297:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 10 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§  Erkenntnis vom 14.12.1999, 99/11/0292:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren;  Entziehungsdauer: 4 Jahre!

§  Erkenntnis vom 23.4.2002, 2000/11/0182:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 28 Monate.

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit:   40 Monate!

§  Erkenntnis vom 27.2.2004, 2002/11/0036:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 12 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

 

Diese Judikatur ist zur Rechtslage vor der FSG Novelle BGBl I. Nr. 93/2009 ergangen.

 

 

Weder die Regierungsvorlage, noch der Ausschussbericht zu dieser FSG-Novelle bieten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei vergleichbaren Fällen wiederholter Alkoholdelikte von der Judikatur des VwGH abgehen wollte;

VwGH vom 29.03.2011, 2011/11/0039.

 

Die zitierte Judikatur des VwGH wird daher auf den vorliegenden Fall angewendet.

 

Bei Begehung von 4 Alkoholdelikten innerhalb eines Zeitraumes von 9 Jahren ist die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 20 Monaten als Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt dadurch nicht in Betracht.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Dem Bw ist somit für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·     eine allfällig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder

·     ein allfällig bestehender ausländischer EWR-Führerschein

zu entziehen.

 

Zu Punkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides:

Die Verpflichtung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen ist gemäß § 24 Abs.3 FSG und § 17 Abs.1 letzter Satz FSG GV nur dann erforderlich, wenn beim/dem Betreffenden

·     der Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l oder mehr betragen hat  oder

·     die Lenkberechtigung innerhalb der letzten 5 Jahre dreimal entzogen wurde.

 

Beide Voraussetzungen treffen beim Bw nicht zu!

 

Betreffend Punkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides –

Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie der allfällig erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahmen –

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

 

 

 

Die Punkte III., V. und VI. des erstinstanzlichen Bescheides

·     Verkehrscoaching

·     Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und

·     Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0018 mit Vorjudikatur.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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