Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531386/3/Kü/Ba

Linz, 22.11.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Herrn J H, K, S, vom 2. September 2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. August 2013, UR-2006-2113/66, betreffend Kenntnisnahme der Anzeige des Bezirksabfallverbandes Rohrbach über die Schließung der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie K zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37 Abs.4, 38 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 idgF

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. August 2013, UR-2006-2113/66, wurde die Anzeige des Bezirksabfallverbandes R betreffend die Schließung der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie K auf Gst. Nr. X, X und X, je KG. L, Gemeinde S, unter Vorschreibung von Auflagen gemäß §§ 37 Abs.4 Z 7, 49 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Kenntnis genommen.

 

Unter anderem wurden im Spruchpunkt II. C) aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes folgende Auflagen vorgeschrieben:

1.    "Nach erfolgter Geländeauffüllung ist der gegenständliche Wiesenbereich wieder zu begrünen (keine schnellwüchsigen Hafer-Klee-Mischungen).

 

2.    Spätestens in der nächsten Setzungsperiode (Frühjahr / Herbst) nach Baufertigstellung ist ent­lang der südwestlichen Grenze zur öffentlichen Straße hin auf einer Länge von rund 30 m ein zumindest zweireihiger Gehölzstreifen mit standortgerechten und heimischen Strauchgehölzen (z.B. Weide, Hasel, Holler, Weißdorn, Schlehdorn, Kornelkirsche, Hartriegel) mit einem Pflanz­abstand von 1,5 m anzulegen. Durch Einzäunen der Aufforstungsfläche bzw. durch das An­bringen eines entsprechenden Verbissschutzes ist für ihr Aufkommen Sorge zu tragen.

 

3.    Die Strauchgehölze dürfen im Zeitraum von Oktober bis März auf Stock gesetzt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Nutzung nur lokal erfolgt.

 

4.    Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Anlagen- und Umweltabteilung, ist von der Baufertigstellung spätestens 4 Wochen nach dieser bzw. nach erfolgter Gehölzanpflanzung schriftlich in Kenntnis zu setzen."

 

Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund der fachlichen Ausführungen der Sachverständigen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen von der ehemaligen Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie keine Gefahr für Mensch und Umwelt zu erwarten ist, weshalb die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen war.

 

 

2. Gegen die Auflagepunkte aus naturschutzfachlicher Sicht C) 2. und 3. richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Bw als Grundbesitzer der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie K sich gegen die Setzung der Strauchgehölze ausspricht. Begründend wird festgehalten, dass die Fichtenbäume entlang der öffentlichen Straße, die nur als Sichtschutz gedacht gewesen seien, wieder entfernt worden seien und das bei Öffnung der Deponie so ausgemacht gewesen sei. Ihm sei versichert worden, dass nach Schließung der Deponie keine Bäume oder Strauchgehölze stehen bleiben oder gesetzt würden. Am Grundstück habe es vor Öffnung der Deponie keinen einzigen Strauch oder Baum gegeben. An den umliegenden Böschungen, wo vor ein paar Jahren noch alles gemäht worden sei, würden schon genug Sträucher stehen. 

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 19. September 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Gemäß § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.4 Z 7 AWG 2002 ist die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs.1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 51 Abs.2 AWG 2002 sind Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

 

 

Gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.    Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.    Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.    Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.    Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.    Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6.    Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 38 Abs.1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungs­verfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

 

5.2. Aufgrund der Anzeige des Bezirksabfallverbandes R über die Schließung der Bodenaushubdeponie hat die Erstinstanz am 18.6.2013 unter Beiziehung von Sachverständigen für Deponiebautechnik, Abfalltechnik, Wasserwirtschaft sowie der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eine Überprüfung der Deponie durchgeführt.

 

Im Zuge der Überprüfung führte die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in ihrem Gutachten Folgendes aus:

 

"Befund:

Der Bezirksabfallverband R beabsichtigt unter Vorlage eines Projektes die Schließung der fertig befüllten Boden- und Baurestmassendeponie K in der Gemeinde S sowie deren Rekultivierung nach dem Stand der Technik.

Die gegenständliche Deponie ist in drei Ablagerungsbereiche gegliedert: der südöstliche Bereich ist als Bodenaushubdeponie ausgeführt, im Anschluss daran erstreckt sich in Richtung Nordwesten anfangs ein rund 30 m breiter Streifen, in dem Baurestmassen abgelagert wurden, und anschließend daran ein Bereich, in dem Geländeanpassungen mit Bodenaushubmaterial getätigt wurden, wobei diese Gelände gestaltenden Maßnahmen der Behörde mitgeteilt wurden. Für die Rekultivierung der Bodenaushubdeponie ist laut technischer Beschreibung ein Schichtenaufbau vorgesehen:

eine Ausgleichsschicht aus grobkörnigem Material mit einer Mindeststärke von 0,5 m und

eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m, wobei auch der außerhalb des Deponiekörpers zwischengelagerte Humus verwendet werden kann.

 

Für die Rekultivierung der Baurestmassendeponie ist ebenfalls ein Schichtenaufbau - wie folgt - vorgesehen:

eine Ausgleichsschicht aus grobkörnigem Material mit einer Mindeststärke von 0,5 m,

Oberflächendichtung aus Betonitmatten,

Oberflächenentwässerungsschicht in einer Mindeststärke von 0,5 m sowie

eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m, wobei auch der außerhalb des Deponiekörpers zwischengelagerte Humus verwendet werden kann.

 

Für die Oberflächenentwässerung, d.h. zur Vermeidung des Eindringens von Oberflächenwasser in den Deponiekörper ist eine Drainageleitung vorgesehen, die nordwestlich bzw. südwestlich und nordöstlich der Baurestmassendeponie angeordnet sein sollen. Das Gefälle der Drainageleitung soll dem Oberflächengefälle angepasst sein.

Ökologische Begleitmaßnahmen sind - ausgenommen der Wiederbegrünung der Fläche - Gehölzanpflanzungen sind nicht vorgesehen.

Die genauen technischen Details sind dem Projekt bzw. der Verhandlungsschrift zu entnehmen.

 

Landschaftsbild:

Das gegenständliche Projekt fällt nach der naturschutzfachlichen Einteilung von 'NaLa: Leitbilder für Natur und Landschaft in Oberösterreich (http://www.ooe.gv.at/natur/nala/)' in die Raumeinheit 'Zentralmühlviertler Hochland'. In dieser Raumeinheit wird unter anderem die Sicherung und Entwicklung von Einzelbäumen, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölzen sowie die Sicherung und Entwicklung kleinteiliger Nutzungsmuster im Kulturland gefordert. Die Deponie wies entlang der Straße eine einreihige Fichtenbestockung auf. Der Wall östlich dieser Sichtschutzkulisse wurde durch natürlichen Anflug mit Laubgehölzen bestockt. Ebenso war entlang des Bringungsweges bereits eine Laubbestockung vorhanden. Am heutigen Verhandlungstag waren die Fichtenanpflanzung sowie die Laubgehölze gänzlich entfernt. Am Standort der gegenständlichen Deponie selbst konnten keine geschützten Pflanzen- und Tierarten festgestellt werden.

Die weitere Umgebung kann als relative offene Kulturlandschaft inmitten kleinerer und größerer Waldinseln beschrieben werden, in der Landschaft-prägende Kleinstrukturen lediglich lokal entlang von Fließgewässern und in Siedlungsnähe vorhanden sind.

 

Gutachten:

Kleinflächige Nutzungsmuster bedingen eine hohe Biodiversität: einerseits schaffen sie ein Lebensraummosaik, andererseits führen sie zu einem hohen Anteil an Nutzungsgrenzen - den am reichsten belebten Lebensraumstrukturen. Ebenso tragen Feldgehölze zur Bereicherung der Landschaft bei.

 

Im gegenständlichen Fall ist vorgesehen, den Gehölzbestand an den Randbereichen der Deponie gänzlich zu entfernen, und die Geländetopografie zur Bewirtschaftungserleichterung zu nivellieren. Insgesamt gesehen bedingen diese Maßnahmen eine ökologische Verarmung der umgebenden Landschaft. Daher wird aus naturschutzfachlicher Sicht gefordert, die entfernten Laubgehölze zumindest lokal in Form einer zweireihigen Strauchgehölzanpflanzung auf einer Länge von rund 30 m, bevorzugt entlang der öffentlichen Straße, zu ersetzen, zumal in den bisherigen Bescheiden zur gegenständlichen Deponie keine Entfernung der damalig geforderten Gehölzanpflanzungen erwähnt wurde.

Bei der geforderten Ersatzanpflanzung handelt es sich um eine linear ausgeprägte Kleinstruktur, die als ökologisch wertvoller Lebensraum im Sinne des Biotopverbunds eingestuft werden kann. Durch den Biotopverbund soll ein Netz von Biotopen bzw. Einzelbiotopen erhalten oder sogar geschaffen werden. Ein Biotopverbund ist jedoch erst dann gegeben, wenn ein funktionaler Kontakt zwischen gleichartigen Lebensräumen besteht. Die gegenständliche Kleinstruktur stellt aufgrund ihrer Kleinflächigkeit und ihrer Isoliertheit innerhalb der relativ offenen Kulturlandschaft, umgeben von flächigen Waldinseln, ein sogenanntes Trittsteinbiotop dar. Bei Trittsteinbiotopen handelt es sich um kleine, meist nicht miteinander verbundene Biotop-'Inseln' innerhalb der umliegenden Landschaft, wobei zwischen linear ausgeprägten und flächig ausgeprägten Biotopen zu unterscheiden ist.

 

Zusammenfassend kommt es beim gegenständlichen Projekt zu einer dauerhaft negativen Eingriffswirkung in den Naturhaushalt sowie ins Wirkungsgefüge der Landschaft - bedingt durch die Entfernung der Gehölze, die jedoch bei entsprechenden ökologischen Begleitmaßnahmen in Form einer Ersatzan­pflanzung von Strauchgehölzen weitest gehend minimiert werden kann. Ansonsten sind die Eingriffe in den Naturhaushalt sowie ins Landschaftsbild durch die Wiederbegrünungsmaßnahmen als kurzfristig und nicht maßgeblich zu bezeichnen. Dauerhafte und maßgebliche Störungen des Landschaftsbildes sind nicht zu erwarten, sofern die entfernten Gehölze zumindest kleinflächig ersetzt werden. Das gegenständliche Projekt kann daher unter Einhaltung nachfolgender Auflagen und Bedingungen naturschutzfachlich positiv beurteilt werden:

 

1.    Nach erfolgter Geländeauffüllung ist der gegenständliche Wiesenbereich wieder zu begrünen (keine schnellwüchsigen Hafer-Klee-Mischungen).

2.    Spätestens in der nächsten Setzungsperiode (Frühjahr / Herbst) nach Baufertigstellung ist entlang der südwestlichen Grenze zur öffentlichen Straße hin auf einer Länge von rund 30 m ein zumindest zweireihiger Gehölzstreifen mit standortgerechten und heimischen Strauchgehölzen (z.B. Weide, Hasel, Holler, Weißdorn, Schlehdorn, Kornelkirsche, Hartriegel) mit einem Pflanzabstand von 1,5 m anzulegen. Durch Einzäunen der Aufforstungsfläche bzw. durch das Anbringen eines entsprechenden Verbissschutzes ist für ihr Aufkommen Sorge zu tragen.

3.    Die Strauchgehölze dürfen im Zeitraum von Oktober bis März auf Stock gesetzt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Nutzung nur lokal erfolgt.

4.    Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Anlagen- und Umweltabteilung, ist von der Baufertigstellung spätestens 4 Wochen nach dieser bzw. nach erfolgter Gehölzanpflanzung schriftlich in Kenntnis zu setzen."

 

Im nunmehr bekämpften Bescheid hat die Erstinstanz im Sinne des § 52 Abs.2 AWG 2002 einerseits die Anzeige der Deponieschließung zur Kenntnis genommen, andererseits zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 AWG 2002 Aufträge für erforderlich erachtet, die in Form von Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden. § 43 Abs.1 Z 6 AWG 2002 bestimmt, dass im Zuge der Bewilligung von Vorhaben auf die sonstigen öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 AWG 2002 Bedacht genommen wird. Im Sinne des § 9 Abs.3 Z 9 AWG 2002 darf das Orts- und Landschaftsbild durch die Lagerung von Abfällen keine erheblichen Beeinträchtigungen erfahren.

 

Im Sinne des § 38 Abs.1 AWG 2002 sind im Anzeigeverfahren alle Vorschriften, die im Bereich des Naturschutzrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen anzuwenden sind, zu berücksichtigen.

 

Nach § 5 Z 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz bedarf die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern von Abfällen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Nach § 14 Oö. NSchG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn das Landschaftsbild nicht in einer Weise gestört wird, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, es sei denn, dass private Interessen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Im Sinne des § 14 Abs.2 Oö. NSchG kann die Bewilligung mit Auflagen erteilt werden, wenn diese erforderlich sind, um Störungen z.B. des Natur- und Landschaftsschutzes auf ein geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

Im Sinne dieser Rechtsvorschriften hat die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in ihrem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Form das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz im gegenständlichen Fall festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Entfernung des Gehölzbestandes an den Randbereichen der Deponie eine ökologische Verarmung der umgebenden Landschaft bedingt. Als Ausgleich für diese Maßnahme fordert sie aus naturschutzfachlicher Sicht, die entfernten Laubgehölze zumindest lokal in Form einer zweireihigen Strauchgehölzanpflanzung auf einer Länge von rund 30 m entlang der öffentlichen Straße zu ersetzen.

 

Dem gegenüber begründet der Bw sein privates Interesse auf Verzicht dieser Bepflanzung damit, dass auch vor dem Deponiebetrieb keine Bepflanzung der Grundfläche bestanden hat. Die im Zuge des Deponiebetriebes gesetzten Fichten waren ausschließlich als Sichtschutz gedacht. Eine Abwägung der von der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz dargestellten öffentlichen Interessen am Landschaftsschutz mit dem von Bw ins Treffen geführten privaten Interesse führt zum Ergebnis, dass die Argumente des Bw nicht geeignet sind, das von der Sachverständigen dargestellte öffentliche Interesse am Landschaftsbild in der Weise zu entkräften, dass ein überwiegendes privates Interesse anzunehmen wäre. Die Ergebnisse des von der Erstinstanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens führen im Sinne des § 38 Abs.1 AWG und den dadurch mitanzuwendenden Interessen des Naturschutzrechtes zum Ergebnis, dass die Auflage hinsichtlich der Bepflanzung des rekultivierten Deponiegeländes entlang der südwestlichen Grenze zur öffentlichen Straße auf einer Länge von rund 30 m mit einem zweireihigen Gehölzstreifen zu Recht vorgeschrieben wurde. Dies führt in weiterer Folge zur Feststellung, dass der Bw durch diese Vorschreibung nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weshalb seiner Berufung nicht Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen war.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ilse Klempt