Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111049/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 11.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des x, c/o x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Schärding vom 25. Jänner 2013, VerkGe96-255-1-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungs­gesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren in Höhe von 72,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2013, VerkGe96-255-1-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.1 GütbefG, verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Unternehmerin x mit dem Sitz in x, am 14. September 2012 gegen 08.40 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, nicht dafür gesorgt habe, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen bei der gewerbs­mäßigen Beförderung von Gütern (4.567 kg Schrauben) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem türkischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem türkischen Kennzeichen x, deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x mit dem Sitz in x, Lenker: x, während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet mit­geführt wurden, weil auf der mitgeführten Fahrten-Genehmigung für den grenz­überschreitenden Güterverkehr Österreich-Türkei mit der Nr. x, aus­gestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welche für 2 Fahrten gültig war, das Datum  des Grenzübertritts nach Österreich nicht eingetragen war.

Weiters wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 14. September 2012 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 23/2006 im Betrag von 363 Euro für verfallen er­klärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lenker die Genehmigung x bei der Fahrt in Österreich gestempelt habe. Leider sei das Datum nicht deutlich gedruckt worden. Dieser Umstand sei vom Lenker übersehen worden. Der Lenker habe eine Strafe von 463 Euro zahlen müssen. Die Genehmigung sei ordnungsgemäß genutzt worden, weshalb die Geldstrafe wieder retourniert werden möge.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige des Zollamtes Linz Wels vom 15. September 2012 geht hervor, dass anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit den Kennzeichen x, x (Lenker: x) durch Kontrollorgane des Zollamtes Linz Wels am 14. September 2012 um 8.40 Uhr auf dem ausreiseseitigen Parkplatz der Zollstelle Suben, vom Lenker eine türkische Genehmigung (Türkei 1 Standard Euro 1) mit der Nr. x dem Beamten vorgelegt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass das Dokument einen Einreisevermerk Nickelsdorf und die laufende Nummer des Stempelautomaten aufwies, jedoch das Datum und die Uhrzeit zur Gänze fehlten. Der Lenker hat die gegenständliche  gewerbsmäßige Güterbeförderung für die x mit dem Sitz in x, durchgeführt, deren Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Beru­fungs­werber ist. Der Lkw war mit Sammelgut beladen und von der Türkei nach Deutschland unterwegs.   

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nach­weise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güter­beför­derung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 9 Abs.1 oder 3 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsüber­tretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungs­werber als Geschäftsführer der Unternehmerin x mit dem Sitz in x, am 14. September 2012 gegen 8.40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben mit dem Sattelzugfahrzeug (Kennzeichen: x) und dem Sattel­anhänger (Kennzeichen: x) durch den Lenker x eine gewerbsmäßige Güterbeförderung unter Verwendung einer Fahrten-Genehmi­gung (gültig für zwei Fahrten) mit der Nr. x, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,  durchführen hat las­sen, wobei die bei der gegenständlichen Fahrt verwendete Fahrten-Ge­nehmigung keine Einträge hinsichtlich des Datums und der Uhrzeit des Grenz­übertritts aufgewiesen haben. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er nicht dafür gesorgt hat, dass die verwendete Fahrten-Genehmigung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet mitgeführt wurde.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initia­tiv alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leug­nen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass der Lenker die Fahrt stempeln hat lassen, aber leider übersehen habe, dass das Datum nicht deutlich gedruckt wurde.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist die zahlreiche Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Unternehmer ein wirk­sames begleitendes Kontrollsystem einzurichten hat, durch welches die Ein­haltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.

Der Unternehmer hat sohin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 31.3.2005, 2003/03/0154, 17.12.2007, 2003/03/0296 und vom 10.10.2007, 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystem im Konkreten aussieht, wurden vom Berufungswerber nicht gemacht, so wurde nicht einmal vorgebracht, dass er seine Lenker überhaupt auf eine Nachschau der ab­gestempelten Genehmigungen hingewiesen hat. Eine Nachkontrolle der Stem­pelung würde zudem auch keinen zeitlichen Aufwand für den Lenker bedeuten, ist doch das Dokument wieder in der dafür vorgesehenen Dokumentenmappe zu verstauen. Das Verhalten des Berufungswerbers entspricht bei weitem nicht dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.       

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Strafer­kenntnis eine Geldstrafe von 363 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Vom Berufungswerber wurde nichts Gegen­teiliges in der Berufung vorgebracht. Weiters wurde die verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd gewertet; straf­er­schwerend wurde nichts gewertet. Weil die Mindeststrafe verhängt wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen­über den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen. Das Vorliegen der verwaltungs­straf­rechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch kein beträchtliches Über­wiegen. Weitere Milderungsgründe kamen nicht hervor.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens, zumal sich der Berufungswerber – wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Gewerbetreibenden erwirken konnte, indem er die für zwei Fahrten ausgestellte Fahrten-Genehmigung bei fehlender Kontrolle mehrfach hätte verwenden können.

 

7. Zum Verfallsausspruch:

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in der Türkei und besteht kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Öster­reich und der Republik Türkei. Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verfahren durch keinen Rechtsvertreter vertreten, hat aber – auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeabkommens – im gesamten Verfahren entsprechend mitgewirkt (vgl. hiezu VwGH vom 17.4.2009, 2006/03/0129-6). Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt und abgeschlossen. Demnach war eine Strafver­folgung gegenständlich möglich und daher diese Voraussetzung aus diesem Aspekt heraus zum Ausspruch des Verfalls nicht erfüllt.

 

Dennoch war der Verfallsausspruch zu bestätigen, zumal – wie die belangte Behörde in der Berufung des angefochtenen Straferkenntnisses rechtsrichtig ausgeführt hat -, zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht und auch die Bestimmungen des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, mangels Mitgliedschaft der Türkei bei der Europäischen Union, nicht zur Anwendung gelangen können. Es erweist sich sohin der Vollzug der Strafe gemäß § 37 Abs.5 zweite Alternative VStG als unmöglich und war der Verfallsausspruch somit zu bestätigen.

 

8. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zu­stellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwal­tungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Aus­nah­men ab­gesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwal­tungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsge­richts­hof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Ver­waltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Ver­waltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechts­anwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabe­gebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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