Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101770/9/Weg/Ri

Linz, 23.06.1996

VwSen-101770/9/Weg/Ri Linz, am 23. Juni 1996 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

O, vom 13. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 1994, VerkR96/19932/1993, nach der am 21. Juni 1994 stattgefundenen öffentichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24, § 44a Z1,§ 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 9. November 1993 gegen 10.20 Uhr den PKW auf der B143 in Richtung Vöcklabruck gelenkt hat und dabei nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Aus Anlaß der zulässigen und rechtzeitigen Berufung, in welcher bestritten wurde, am 9. November 1993 gegen 10.20 Uhr zu weit links gefahren zu sein, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 21. Juni 1994 auch durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung erschienen weder der Beschuldigte noch sein Rechtsfreund, aber auch nicht der Privatanzeiger Günter H. Es wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes, insbesondere der Anzeige vom 14. November 1993, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. November 1993 sowie der diversen Schriftsätze des Rechtsfreundes des Berufungswerbers.

Demnach steht unstrittig fest, daß der Berufungswerber nicht um 10.20 Uhr (so die Verfolgungshandlung und das Straferkenntnis) sondern allenfalls um 10.00 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW auf der B143 bei Straßenkilometer 51,0 in Richtung Vöcklabruck gelenkt hat.

Die richtige Tatzeit (nämlich 10.00 Uhr) wurde dem Berufungswerber niemals zum Vorwurf gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Tatzeit. Diese ist als Individualisierungs- und Konkretisierungsmerkmal einer Tat beispielsweise dann von Bedeutung, wenn ein Beschuldigter zu der ihm fälschlich vorgeworfenen Zeit dieselbe Verwaltungsübertretung gesetzt habe und es somit zu einer Doppelbestrafung (wegen der richtigen und wegen der falschen Tatzeit) kommen könnte.

Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.

Eine Auswechslung der Tat bzw. eine Richtigstellung der Tatzeit ist wegen Ablaufes der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, 1. gegen den unentschuldigt nicht erschienenen jedoch ordnungsgemäß geladenen Privatanzeiger und Zeugen Verfahrensschritte einzuleiten und 2. auf die offenbar fehlerhafte Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 7 Abs.2 statt § 7 Abs.1 StVO 1960) näher einzugehen.

Es war daher in Befolgung des § 45 Abs.1 Z3 VStG, wonach von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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