Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151048/6/Lg/Ba

Linz, 26.11.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M D, vertreten durch H & Dr. M Rechtsanwälte, G, R, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Juni 2013, Zl. 0038893/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

"Der Beschuldigte, Her M D, geboren am X, wohnhaft: R, K, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), dessen höchstes zuläs­siges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 10.06.2012 um 12.05 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walser­berg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundes­schnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 12.9.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 17.10.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte im We­sentlichen vor, er habe die Vignette gekauft und aufgeklebt. Es könnte sein, dass sie aufgrund ei­nes Materialfehlers nicht gut angeklebt gewesen sei.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Auf den Beweisfotos der Asfinag ist auf der Vignette das schwarze, aufgedruckte Kreuz (schwarze X) der Trägerfolie ersichtlich.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundestraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

 

 

Mautprellerei

§ 20

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängi­ge Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut ent­spricht.

 

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10

(1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraft­fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unter­liegt der zeitabhängigen Maut.

 

Mautentrichtung

§ 11

(1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Maut­vignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung al­ler Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimo­natsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gül­tigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag ent­spricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Abs. 6 festzu­legenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraft­fahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufge­druckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korri­dorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhö­hung der Verkehrsbelastung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

  1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe aus­gestattet sind;
  2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungs­kennzeichen führen und
  3. bei Korridorvignetten.

(4) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Geltung der Korridorvignette mit Verordnung festzulegen, sobald die baulichen und organisatorischen Voraus­setzungen für einen zuverlässigen Vertrieb der Korridorvignetten über Automaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und über Verkaufsstellen entlang dieser Strecke vorliegen.

 

§ 19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Er­satzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Auto­bahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktienge­sellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwal­tungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatz­maut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstli­cher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Iden­tifikations­nummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

Nach Punkt 7.1 der Mautordnung ist die Vignette - nach Ablösen von der Trägerfolie - unter Ver­wendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Wind­schutzscheibe anzukleben ist, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen) ist. Jede andere Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Kle­bestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 10.06.2012 um 12.05 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staats­grenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitab­hängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Vignette hatte keine Gültigkeit, da sie zum Tatzeitpunkt weder an der Frontscheibe mittels des originären Klebers befestigt noch die Vignette von der Trägerfolie vollständig abgelöst worden war.

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das BStMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

  • einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und
  • zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und
  • der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung, sich über die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette (Notwendigkeit des Abziehens der Vignette von der Trägerfolie) in Kenntnis zu setzen, nicht nach­gekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.000,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- ­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"I.

 

Wie bereits im Berufungsschriftsatz vom 15.07,2013, Seite 2, stellen wir den Antrag,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde möge den Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.

 

Das Bezirksverwaltungsamt Linz wirft Herrn D vor, mit einem Pkw, der nicht mehr als 3,5 Tonnen wiegt, am 10.06.2012 um 12.05 Uhr die A1 im Mautabschnitt Asten St. Florian benutzt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Die Benutzung der Mautstrecke unterliege einer zeitabhängi­gen Maut. Es wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 300,00 € verhängt.

Im übrigen wird zum Sachverhalt vollumfänglich auf die Strafverfügung des Bezirksverwaltungsamtes vom 19.06.2003 verwiesen.

 

II.

 

Dieser gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf ist unzutref­fend.

 

Der Beschuldigte hat schon mit Schreiben vom 26.11.2012, das sich in der Akte befindet, erklärt, er habe die Vignette ge­kauft und somit die zeitabhängige Mautgebühr entrichtet und diese Vignette an die Scheibe geklebt. Dass dies zutrifft, ergibt sich auch aus dem in der Akte befindlichen Lichtbild.

Beweis : Kopie des Lichtbildes der Vignette

(- Anlage 1 -).

 

Zwar ist die Fotografie fototechnisch von sehr niedriger Qualität. Aus den Markierungen des Bezirksverwaltungsamtes in der Vignette kann man jedoch ersehen, dass die Vignette für den fraglichen Zeitraum, nämlich den 10.06.2012, ausge­stellt und somit gültig war.

 

Der Vorwurf des Bezirksverwaltungsamtes, die Vignette sei nicht von der Trägerfolie losgelöst worden, konnte auf dem Bild nicht verifiziert werden.

 

Auf der Trägerfolie befindet sich bekanntermaßen ein von rechts oben nach links unten und von links oben nach rechts unten verlaufendes, deutlich sichtbares Kreuz. Wird die Trägerfolie nicht von der Vignette getrennt, sondern mit der Trägerfolie an der Scheibe befestigt, so ist dieses Kreuz deutlich sichtbar. Auf dem Beweisfoto ist jedenfalls ein solches Kreuz nicht ersichtlich.

 

Auch der weitere Vorwurf, die Vignette sei zum Tatzeitpunkt nicht 'mittels des originären Klebers befestigt' gewesen, lässt sich aufgrund des vorgelegten Beweisfotos nicht bestä­tigen. Das Foto ist zwar verschwommen, die schlechte Bild­qualität erstreckt sich jedoch homogen über die gesamte Vig­nette,  so dass davon auszugehen ist, dass die Vignette über ihre gesamte Fläche von oben nach unten an der Scheibe befe­stigt worden war.

 

Zum Beweis dieser Tatsache wird die

 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

 

beantragt.

 

Nach alledem kann die Behauptung meines Mandanten, er habe die Vignette gekauft und an die Scheibe geklebt, anhand der vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden.

 

III.

 

Hilfsweise für den Fall, dass der Unabhängige Verwaltungsse­nat zu einer Bestätigung des Straferkenntnisses gelangen sollte, wird darauf hingewiesen, dass mein Mandant zur Zeit arbeitslos und aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen.

 

Es wird beantragt,

 

in diesem Falle die Geldstrafe auf das Mindestmaß

herabzusetzen.

 

IV.

 

Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird vorsorg­lich zugestimmt.

 

V.

 

Sollte der UVS zu der Auffassung gelangen, dass die Mängel gem. § 13 Abs. 3 AVG auch durch diesen Schriftsatz nicht behoben wurden, wird vor Entscheidung nochmals um einen Hin­weis und Gewährung weiterer Frist zur Behebung gebeten.

 

VI.

 

Der Kostenbetrag für die Anfertigung der Kopien von 11,20 € wurde mit gleicher Post angewiesen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Der Amtssachverständige gab dazu folgendes Gutachten ab:

 

"Der augenscheinliche Vergleich des Kontrollfotos mit dem Muster einer Jahresvignette zeigt an beiden Darstellungen im unteren Teil der Trägerfolie einen Barcode und Aufschriften und im Kreis in der oberen Hälfte der Vignette das 'Kreuz'.

Beim Musterfoto handelt es sich um eine Jahresvignette, daher fehlen die bei der Monatsvignette des Berufungswerbers am Rand durch die Kontrollkamera rot markierten Ränder, auf der der Monat und der Tag gelocht sind, ab der die Vignette gültig ist.

 

Die bei der österreichischen Vignette typischen Merkmale, die einen Missbrauch der Vignette verhindern sollen (Kreuz im oberen Kreis und Barcode im unteren Teil der Trägerfolie) sind in beiden Darstellungen augenscheinlich.

Bei korrekter Montage, wie sie auf der Rückseite der österr. Vignette mit einer einfachen graphischen Darstellung und einem kurzen Text (Montagehinweis) in deutscher Sprache angeführt ist, darf das 'Kreuz' und der Barcode, die sich auf der abzulösenden Trägerfolie befinden, nicht vorhanden sein.

 

Da diese Merkmale am Kontrollfoto augenscheinlich sind, wurde die Vignette im gegenständlichen Fall nicht wie vorgeschrieben von der Trägerfolie gelöst und dann auf der Windschutzscheibe verklebt.

Die Vignette war nicht wie an der Rückseite der Vignette erklärt und lt. Mautordnung vorgeschrieben montiert."

 

Dieses Gutachten wurde dem Vertreter des Bw zur Stellungnahme übermittelt; eine solche wurde jedoch nicht abgegeben.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw ist dem vollständigen, schlüssigen und dem Stand der Technik entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht (bzw. schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass die Vignette ohne Ablösen der Trägerfolie aufgeklebt war. Diese Form der Anbringung widerspricht Pkt. 7.1 der Mautordnung (vgl. dazu das angefochtene Straferkenntnis).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Da sich der Bw nicht mit den Anbringungsvorschriften für die Vignette (Mautordnung, Anleitung auf der Rückseite der Vignette) vertraut gemacht hat, liegt Fahrlässigkeit vor.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dies entspricht der Bedeutung des Rechtsguts, der Intensität seiner Verletzung und dem Verschuldensgrad. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen; die bloße Unbescholtenheit reicht, zumal bei einem ausländischen Kraftfahrer, für die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus. Eine Vorgangsweise nach § 45 Abs.1 Z 4 VStG scheidet mangels Geringfügigkeit hinsichtlich der dort genannten Kriterien aus.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder