Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151066/6/Lg/Ba

Linz, 25.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E T, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 12. Sep­tember 2013, Zl. VerkR-7216-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette).

Tatort: Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Grenze Suben, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben, A08 bei km 75.000.

Tatzeit: 01.11.2012, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Fiat, Grau"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"§ 10 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

§ 20 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit. Geldstrafe von 300,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.

 

§ 16 Abs.2 VStG1991:

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

 

Sachlage:

 

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Vignettenanbringung genau geregelt. Der Punkt 7.1 beinhaltet, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

Im Punkt 10.1 dieser Mautordnung ist geregelt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,-- Euro bis 3.000,-- Euro bestraft.

 

Laut Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 1.11.2012, GZ 110341035173 haben Sie am 1.11.2012 um 10.15 Uhr auf dem mautpflichtigen Straßennetz - A 8 Innkreisautobahn bei StrKm 75,000 - in Richtung Staatsgrenze Suben das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X (A) gelenkt, ohne dass am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht war. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug ungültig bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette).

 

Sie wurden gemäß § 19 Abs. 2 BStMG 2002 von einem Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung haben Sie nicht entsprochen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 13.11.2012 erhoben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 26.11.2012 fristgerecht Einspruch und begründeten dies damit, dass Sie seit Jahresanfang im Besitz einer gültigen Jahresvignette für das Jahr 2012 seien. Die am 1.11.2012 festgestellte Beschädigung könnte durch eine durchgeführte Autowäsche im Sommer bei extremer Hitze in Slowenien entstanden sein. Sie hätten kein Verständnis dafür, dass Sie - obwohl im Besitz der gültigen Jahresvignette - nunmehr eine Strafe bezahlen sollen und Sie ersuchen um Einstellung des Verfahrens.

 

Am 27.5.2013 wurde die ASFINAG mittels E-Mail gebeten zu Ihren Einspruchsangaben Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 28.6.2013 wurden von der ASFINAG Ihre Einspruchsangaben als unzutreffend zurückgewiesen - insbesondere die Behauptung, die Beschädigung der Vignette sei möglicherweise durch eine Autowäsche bei Hitze entstanden. Die ASFINAG weist weiters darauf hin, dass Sie das mautpflichtige Straßennetz mit einer Jahresvignette an denen Sicherheitsmerkmale ausgelöst waren benutzt haben. So war die Ziffer '2' verstümmelt. Diverse andere Merkmale wurden ebenfalls teilweise ausgelöst. Eine gültige Vignette war nicht vorhanden. Die Vignette war durch das Ablösen von dem ursprünglichen Anbringungsort - durch das korrekte auslösen der Sicherheitsmerkmale - ungültig geworden. Die Sicherheitsmerkmale (funktionieren wie ein Siegel, welches aufgebrochen wird) müssen beim erstmaligen Ablösen der Vignette auslösen um das Umkleben in ein anderes Fahrzeug oder andere Manipulationen zu verhindern.

 

Mit Schreiben vom 16.7.2013 wurde Ihnen die gelegte Anzeige samt zwei Fotos und die Stellungnahme der ASFINAG vom 28.6.2013 übermittelt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt wird die Mindeststrafe, das sind 300,-- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,-- Euro festzusetzen. Dieses Schreiben wurde am 18.7.2013 ohne Zustellnachweis zur Post gegeben.

Auf Grund dieses Schreibens teilten Sie der Bezirkshauptmannschaft Schärding nochmals telefonisch mit, dass der Schaden an der Vignette auf Grund der extremen Hitze entstanden sei. Sie hätten die Vignetten nicht mehrfach verwendet.

 

Für die Behörde steht außer Zweifel, dass Sie die Ihnen zur Last gelegt Verwaltungsübertretung zu verantworten haben. Dies geht aus der Anzeige sowie der übermittelten Stellungnahme der ASFINAG und den zwei gefertigten Fotos eindeutig hervor.

 

Im gegenständlichen Fall ist es Ihnen nicht gelungen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Ihren Gunsten zu entkräftigen.

 

Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe darf. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - in den Hintergrund.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.9.2013, Zl. VerkR96-7216-2012 Berufung.

Ich habe die Vignette nicht mehrfach verwendet. Ich bin bestimmt 10 mal durch ASFINAG-Mautorgane kontrolliert worden. Es erfolgte nie eine Beanstandung der Mautvignette.

Ich bin auch im Besitz einer Jahres-Videomautkarte, die nur in Verbindung mit der am KFZ X befindlichen Jahresvignette erworben werden konnte. Ich habe keine Mautprellerei begangen."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bw ausdrücklich die Ungültigkeit der Vignette außer Streit. Er habe aber die Vignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht und wisse nicht, wodurch sie ungültig geworden sei. Er "vermute, dass dies anlässlich eines Autowaschvorgangs in Slowenien durch die Autowaschfirma geschehen ist." Eine Mehrfachverwendung der Vignette sei nicht erfolgt. Da der Bw trotz der Häufigkeit seiner Fahrten nach Slowenien nie beanstandet worden sei, habe er sich in gutem Glauben wähnen dürfen, über eine gültige Vignette zu verfügen.

 

Der Amtssachverständige stellte nach Einschau in das dem Akt beiliegende Foto fest, dass die (Jahres-)Vignette genau jenen Selbstzerstörungseffekt aufweise, der eintritt, wenn eine Vignette abgelöst und wieder aufgeklebt wird. Dies sei an sechs Stellen ersichtlich. Die Vignette sei UV-beständig und es gebe bei der Produktion ein Qualitätssicherungssystem, welches sicherstelle, dass nur einwandfreie Vignetten in den Betrieb gelangen. Unter einwandfreien Vignetten sei zu verstehen, dass diese nicht von selbst unter normalen Bedingungen den Selbstzerstörungseffekt auslösen und dass sie keine Produktionsschäden aufweisen. Das Qualitätssicherungssystem entspreche dem Stand der Technik.

 

Dem Hinweis des Bw auf die bezahlte Jahresmaut für die Benützung der Tauernautobahn hielt der Amtssachverständige entgegen, dass, um in dieses System zu gelangen, nur die Allonge der Vignette vorzuweisen sei bzw. nur der Strichcode entwertet werde. Es werde elektronisch nur das Kennzeichen videoerfasst. Geprüft und nachgewiesen durch dieses System werde nur der Kauf der Vignette, nicht die ordnungsgemäße Anbringung.

 

Der Bw trat den gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen nicht entgegen, sondern führte lediglich zusammenfassend aus: "Ich beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. Ich fühle mich völlig unschuldig, weil ich die Vignette gekauft habe, aufgeklebt habe und daher meinen Mautbeitrag geleistet habe. Außerdem wurde die Vignette, wie bereits dargelegt, niemals beanstandet."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt dem vollständigen, schlüssigen und dem Stand der Technik entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen, dem der Bw außerdem nicht bzw. schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Demnach war die Vignette aus den genannten Gründen ungültig, wobei ein Ungültigwerden aufgrund von vornherein vorhandener Mängel der Vignette – d.h. ohne die verpönten manipulativen Eingriffe – auszuschließen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass – selbst man dem Bw darin folgt, dass die die Vignette beschädigenden Manipulationen ohne Wissen des Bw vorgenommen wurden – er dennoch für den Zustand der Vignette verantwortlich bleibt, zumal nach Auskunft des Amtssachverständigen Schäden "von außen", d.h. bei Blick auf die Windschutzscheibe, erkennbar waren. Daher ist dem Bw auch ein Grad von Aufmerksamkeit zumutbar, der das Übersehen der Zerstörung der Vignette ausschließt. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dies ist im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsguts bzw. die Intensität der Rechtsgutverletzung sowie auf den Verschuldensgrad angemessen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht erkennbar. Eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG scheidet im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsguts bzw. die Intensität der Rechtsgrundverletzungen sowie auf den Verschuldensgrad aus.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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