Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167394/11/Kei/BRe

Linz, 19.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, geb. am x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Oktober 2012, Zl. VerkR96-5165-2012-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 50 Euro (= 30 Euro + 10 Euro + 10 Euro ) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"1. Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Motorrads der Marke Honda CBR 600F mit dem amtlichen Kennzeichen x am 23.07.2012 dieses Motorrad an Ihren Vater Herrn x, geb. x, x, überlassen, obwohl Herr x nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse A war, welche zum Lenken dieses Motorrads erforderlich gewesen wäre, weshalb Herr x dieses Motorrad am 23.07.2012 um 21.00 Uhr auf der B 136 Sauwald Straße bei Strkm 27,150 im Freiland im Gebiet der Gemeinde St. Aegidi aus Fahrtrichtung Münzkirchen kommend in Fahrtrichtung Engelhartszell lenken konnte, wodurch Sie als Zulassungsbesitzerin der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit a KFG 1967 zuwider handelten.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Motorrads der Marke Honda CBR 600F mit dem amtlichen Kennzeichen x, welches am 23.07.2012 um 21.00 Uhr auf der B 136 Sauwald Straße bei Strkm 27,150 im Freiland im Gebiet der Gemeinde St. Aegidi aus Fahrtrichtung Münzkirchen kommend in Fahrtrichtung Engelhartszell von Ihrem Vater Herrn x, geb. x, x, gelenkt worden war und welches eine Bauartgeschwindigkeit von über 25 km/h aufwies, nicht dafür gesorgt, dass dieses Motorrad den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da im Zug einer Überprüfung an Ort und Stelle festgestellt wurde, dass der vordere Reifen dieses Motorrades ein Profil mit einer Maximaltiefe von einem Millimeter aufwies, daher die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang nicht mindestens 1,6 mm betragen hat und Sie sohin der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 zuwider handelten.

3. Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Motorrads der Marke Honda CBR 600F mit dem amtlichen Kennzeichen x, welches am 23.07.2012 um 21.00 Uhr auf der B 136 Sauwald Straße bei Strkm 27,150 im Freiland im Gebiet der Gemeinde St. Aegidi aus Fahrtrichtung Münzkirchen kommend in Fahrtrichtung Engelhartszell von Ihrem Vater Herrn x, geb. x, x, gelenkt worden war, nicht dafür gesorgt, dass dieses Motorrad den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da die hinten an diesem Motorrad angebrachte Kennzeichentafel nicht so an diesem Motorrad angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Kennzeichentafel um ca. 45 Grad aufgebogen war und Sie sohin der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 zuwider handelten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.: §§ 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/40/2012 (KFG 1967).

2.: §§ 7 Abs. 1, 103 Abs. 1 1. Satz und 134 Abs. 1 KFG.1967; § 4 Abs. 4 Z. 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, i.d.F. BGBl. Nr. II/432/2011 (KDV 1967).

3.: §§ 49 Abs. 6 4. Satz, 103 Abs. 1 1. Satz und 134 Abs. 1 KFG 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafen verhängt:

1.    Geldstrafe von 150 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden

2.    Geldstrafe von 50 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

3.    Geldstrafe von 30 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 23 Euro zu zahlen, das sind 10 % der Strafe. Weiters sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 253 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. November 2012, Zl. VerkR96-5165-2012-Hol, und vom 7. Jänner 2013, Zl. VerkR96-4901, 5165, 5170(-1)-2012-Hol,  und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-167451, Einsicht genommen und am 11. November 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge BI x einvernommen und der technische Sachverständige Ing. x äußerte sich gutachterlich.

Zu dieser Verhandlung ist die Berufungswerberin (Bw) nicht erschienen. Auch ein Vertreter der belangten Behörde ist zu dieser Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht werden. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen BI x und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen BI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm. § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. x ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden der Bw ist jeweils nicht gering.

 

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm. § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen keines, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen. Es wird auf die mit BGBl.I Nr. 33/2013 erfolgte Änderung des § 64 VStG hingewiesen.  

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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