Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167879/2/Sch/Bb/KR

Linz, 04.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. X, 4221 Steyregg, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 29. Mai 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2013, GZ VerkR6-1229-2013-BER, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 60 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshautmannschaft Urfahr-Umgebung hat X (dem Berufungswerber) im angefochtenen Straferkenntnis vom 15. Mai 2013, GZ VerkR96-1229-2013-BER, die Begehung einer Verwaltungsübertretungen nach
§ 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.01.2013 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 26.04.2012 um 19.39 Uhr in Ansfelden, auf der A1 bei km 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

 

Tatort: Gemeinde Linz, BH Linz-Land, X, 4020 Linz.

Tatzeit: 12.02.2013

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch die  ausgewiesene Rechtsvertretung des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft bzw. in sich widersprüchlich sei. Es behaupte einerseits, dass eine Verwaltungsübertretung am 26. April 2012 vorliege, darüber hinaus werde aber eine Tatzeit mit 12. Februar 2013 angegeben.

 

Des Weiteren bringt er vor, dass er fristgerecht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG angegeben habe, er könne mangels weiterer Informationen nicht mehr mitteilen, wer im Tatzeitpunkt den genannten Pkw gelenkt habe. Er sei sohin seiner Auskunftspflicht im Sinne des § 103 KFG nachgekommen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 3. Juni 2013, GZ VerkR96-1229-2012/Stu/Me, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der anwaltliche vertretene Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses - eine Verhandlung nicht beantragt hat, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2012, GZ VerkR96-38885-2012, wurde an die Firma X mit Sitz in 4021 Linz, X, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß  § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Tatzeit am 26. April 2012 um 19.39 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Mautabschnitt A1, km 172,020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg, gerichtet.

 

Anlass dieser Anfrage war eine mit dem angefragten Kraftfahrzeug begangene Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.1 iVm 10 Abs.1 und 11 Abs.1 BStMG am 26. April 2012 um 19.39 Uhr in Ansfelden, auf der A 1 bei Strkm 172,020, Richtung Staatsgrenze Walserberg.

 

Mit Antwort vom 15. Jänner 2013 teilte die Zulassungsbesitzerin auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass der Berufungswerber die verlangte Auskunft erteilen könne.

 


 

Daraufhin veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Lenkeranfrage an den Berufungswerber, mit welcher dieser gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Diese mit Schreiben vom 22. Jänner 2013 unter GZ VerkR96-38885-2012-Dae LE, an den Berufungswerber gerichtete Anfrage wurde ihm am 28. Jänner 2013 persönlich zugestellt. In dieser Aufforderung befand sich gleichzeitig der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen dieser Auskunft bzw. unrichtiger Auskunftserteilung. 

 

Der Berufungswerber teilte auf die behördliche Lenkeranfrage mit Antwortschreiben vom 29. Jänner 2013 mit, dass es sich in dieser Sache um Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG handle und er daher ohnehin keine Auskunft erteilen könnte.

 

Nachdem der Berufungswerber keine entsprechende Lenkerauskunft erteilte, wurde er in der Folge sodann wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verfolgt und es wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 


 

5.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eröffnet dem Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges die Möglichkeit, seinerseits eine auskunftspflichtige Person anzugeben, wenn er die Auskunft über den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt nicht selbst erteilen kann. Nach dem eindeutigen Gesetzestext trifft die vom Zulassungsbesitzer benannte Person in diesem Fall die Auskunftspflicht.

 

Der Berufungswerber wäre daher im konkreten Fall als vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X namhaft gemachte Auskunftsperson verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat, der anfragenden Behörde bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung hat der Berufungswerber aber nicht entsprochen. Vielmehr hat er auf die entsprechende Lenkeranfrage mitgeteilt, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei und er die Auskunft nicht erteilen könne. Der Berufungswerber kam dem Auskunftsverlangen damit zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft über den Fahrzeuglenker auch tatsächlich und fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Richtig ist das Vorbringen des Berufungswerbers in der Lenkerauskunft dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage das der Anfrage zu Grunde liegende Delikt bereits iSd. § 31 Abs.1 VStG verjährt war. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war jedoch trotzdem zur Anfrage berechtigt (vgl. VwGH 17. Juni 1992, 92/02/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung judiziert, dass der zur Auskunft Verpflichtete durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlass zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben wird. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor.

 


 

Das behördliche Verlangen auf Auskunftserteilung ist nicht an eine bestimmte Frist – etwa die Verfolgungsverjährungsfrist – gebunden (Hinweis VwGH verstärkter Senat 23. April 1980, Slg 10106A).

 

Eine zeitliche Beschränkung der Lenkeranfrage ist auch deshalb nicht angebracht, weil auch andere Gründe als ein Verwaltungsstrafverfahren (z. B. die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens, die Ausforschung von Zeugen, etc.) eine spätere Anfrage notwendig machen können (VwGH 18. Jänner 1989, 88/03/0099).

 

Der Berufungswerber war damit jedenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet. Es ist offenkundig und unbestritten, dass er die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Mangels Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers zur gegenständlichen Tatzeit innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Aufforderung steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG 1967 zweifelsfrei fest.

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

 

Zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat der Berufungswerber seine Verhaltensweis auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten; gegenteiliges lässt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Berufungswerbers schließen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 


 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, wobei mangels Mitwirkung ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro, kein Vermögen und keine  Sorgepflichten angenommen und zu Grunde gelegt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Ein Strafmilderungsgrund liegt nicht vor, auch ein Straferschwerungsgrund war nicht festzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) tat- und schuldangemessen und aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Berufungswerber in Hinkunft wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn, als auch die Allgemeinheit entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist. Der Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist es nämlich, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Geldstrafe (300 Euro) entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen war daher aus den dargestellten Gründen nicht in Erwägung zu ziehen. Das geschätzte Einkommen wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des nunmehrigen § 45 Abs.1 Z4 VStG (VStG-Novelle, BGBl. I Nr. 33/2013, Inkrafttretedatum 1. Juli 2013) kam im konkreten Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Berufungswerbers nicht als gering zu werten sind.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 


 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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