Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168142/9/Br/Ka/TK

Linz, 10.12.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl. VerkR96-4092-2013/Be, vom 7. Oktober 2013, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 40 Stunden ermäßigt werden.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf je 15 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

Zu I.:             § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen je 96  Stunden verhängt, weil er

 

a) am 06.04.2013, 10:26 Uhr, auf der Autobahn A1, bei km 197.200 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des  Pkw mit dem Kennzeichen X,  die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe (Fahrgeschwindigkeit 161 km/h) und

b) am 06.04.2013, 10:27 Uhr, auf der Autobahn A1, bei km 193.600 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des  Pkw mit dem Kennzeichen X,  die durch Straßenverkehrszeichen die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten habe (Fahrgeschwindigkeit 182 km/h)

 

Dadurch habe er 1) gegen § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und 2) § 20 Abs.2 StVO 1960 verstoßen wobei als Strafnorm  § 99 Abs.2e StVO 1960 zur Anwendung gelangte.

 

 

1.1. Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz neben den allgemeinen Grundsätzen des § 19 Abs. 1 VStG auf die mit Geschwindigkeitsexzessen einhergehende Gefährdung des Straßenverkehrs und das rechtspolitische Ziel, durch eine verstärkte Verkehrsüberwachung die Zahl der im Straßenverkehr getöteten Personen zu senken. Sehr wohl wurde von der Behörde erster Instanz die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, jedoch unter Hinweis auf spezialpräventiven Überlegungen wurde die ausgesprochenen Geldstrafen dennoch als angemessen erachtet.

Konkrete Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse lagen der Behörde, mit Ausnahme der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.7.2013 getroffenen Annahme einer Einkommensannahme von 1.200 Euro, offenbar nicht vor.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und mit Schriftsatz vom 6.12.2013 auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird das Bedauern über den hier angelasteten Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zum Ausdruck gebracht und ein reumütiges des Geständnis dazu abgelegt. Auf die bereits anberaumt gewesenen öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde verzichtet bzw. angeregt diese wieder abzuberaumen. Ferner wurde auf die erheblichen Milderungsgründe und insbesondere auf das geringe Einkommen (Mindestsicherung) hingewiesen.

Schließlich wurde auch auf das doch bereits längere zurückliegende Tatereignis hingewiesen und die auch darin zu erblickenden Milderungsgründe im Sinne des Strafgesetzbuches.

Ebenfalls wurde in diesem Schreiben der Antrag auf Ratenzahlung gestellt, worüber jedoch die Behörde erster Instanz zu befinden hat, wobei eine Kopie dieses Schriftsatzes dem rückgeleiteten Behördenakt angeschlossen wird.

 

 

2.1. Damit vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die bloße Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und der Sichtung des im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten sogenannten Nachfahrvideos.

 

 

4. Sachverhalt.

Beim Vorfalltag (6.4.2013) hat sich um einen Samstag gehandelt, so dass, wie auch auf dem Video ersichtlich, ein deutlich unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen geherrscht hat. Es herrschten damals auch optimale Straßenverhältnisse.

Der Berufungswerber benützte während der gesamten aufgezeichneten Nachfahrt den äußerst Linken von drei verfügbaren Fahrstreifen. Bis auf eine einzige Ausnahme ist er dabei auf kein Fahrzeug aufgelaufen. Es ist vielmehr klar ersichtlich, dass die Nachfahrt mit der zur Last gelegten Geschwindigkeit auch für das Polizeifahrzeug zwanglos und unproblematisch möglich gewesen zu sein scheint. Der Unwertgehalt dieser Übertretung reduziert sich demnach auf den bloßen Ungehorsam gegenüber einer Schutznorm, der jedoch über den darin abstrakt zum Ausdruck gelangenden Unwertgehalt keinerlei nachteilige Auswirkungen nach sich gezogen hat. Selbst das Auflaufen auf ein langsameres Fahrzeug am dritten Fahrstreifen erfolgte sichtbar ohne jegliches Bedrängen, wobei dieses Fahrzeug angesichts des Herannahens des Berufungswerbers rechtzeitig und ohne Bremserfordernis des Berufungswerbers die Fahrspur nach rechts wechselte. Offenbar durch das Einschalten des Blaulichtes hat der Berufungswerber schließlich abgebremst und hat die Spur nach rechts gewechselt,  wo er in der Folge offenbar angehalten wurde.

Der Berufungswerber gibt schließlich glaubhaft an, dass er – im Gegensatz zur behördlichen Annahme - lediglich über die Mindestsicherung verfügt und er bislang auch verwaltungsstrafrechtlich noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist. All dies ist bei der nunmehrigen Bemessung der Strafe entsprechend zu berücksichtigen, wobei nicht zuletzt zumindest subjektiv tatzeitig von bloß einem Willensentschluss betreffend diesen Geschwindigkeitsexzess, mit dem jedoch zwei Schutznormen verletzt wurden, so dass jeweils eine gesonderte Strafe auszusprechen war.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Insgesamt ist die sich hier für den Berufungswerber auf ein ganzes  Monatseinkommen belaufende Strafe, jedenfalls am Unwertgehalt der Übertretung bemessen, doch deutlich überhöht anzusehen.  Vor dem Hintergrund der hier deutlich überwiegenden Milderungsgründen und keinen sonst – mit Ausnahme der hohen Fahrgeschwindigkeit an sich -  straferschwerenden Umständen scheint die nunmehr festgelegte Strafe durchaus sachgerechter. Insbesondere zeigt sich der Berufungswerber reuig und einsichtig, was neben der Unbescholtenheit die Milderungsgründe doch signifikant überwiegen lässt.

Mit Blick auf den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung und der dadurch zum Ausdruck gelangenden gleichgültigen Einstellung zu diesen rechtlich geschützten Gut scheint andererseits die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe in ihrer Gesamtheit als der Tatschuld angemessen und dem Strafzweck gerechter.

Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: "https://www.uvs-ooe.gv.at/Kontakt/Amtssignatur".

 

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