Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168147/6/Kof/CG

Linz, 12.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch
x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
24. Oktober 2013, VerkR96-2423-2013, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 05. Dezember 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkte 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber ermahnt.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (0 + 0 + 300 + 0 =) .............................................. 300 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz ...................................................  30 Euro

330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 0 + 60 + 0 =) ................................................................ 60 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertler Straße bei Strkm 60,000. Tatzeit: 15.04.2013, 10:30 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen x, Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1)          nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 26.03.2013 um 05:47 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 22 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2)          die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: Am 26.04.2013, 05:47 Uhr bis 27.04.2013, 16:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 14 Stunden 12 Minuten.

Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 4 Stunden und 12 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

3) das Schaublatt

- für den Zeitraum 03.04.2013 bis 04.04.2013 mehr als 24 Stunden verwendet haben und erfolgte dadurch ein Datenverlust. Das Schaublatt wurde am 03.04.2013 um 06:08 Uhr eingelegt und am 03.04.2013 um 20:45 Uhr entnommen und am 04.04.2013 um 06:35 Uhr wiederum eingelegt und am 04.04.2013 um 21:18 Uhr wiederum entnommen, sohin über mehrere Tage verwendet, obwohl kein Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden darf. Eine Auswertung war nicht mehr möglich.

 

- für den Zeitraum 27.04.2013 bis 28.04.2013 mehr als 24 Stunden verwendet haben. Das Schaublatt wurde am 27.04.2013 um 18:45 Uhr eingelegt und am 28.04.2013 um 21:03 Uhr entnommen, sohin über mehrere Tage verwendet, obwohl kein Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

4) das Schaublatt für den Zeitraum 28.03.2013 bis 29.03.2013 mit dem
Datum für den Zeitraum 27.03.2013 bis 28.03.2013 beschriftet und damit das Schaublatt verfälscht haben, obwohl die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang l B ausgedruckten Dokumente verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 15 Abs.8 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß

  Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  300,00 Euro                1)  60 Stunden                 1) § 134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG

2)  300,00 Euro                2)  60 Stunden                    2) §134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG

3)  300,00 Euro                3)  60 Stunden                          3) § 134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG

4)  200,00 Euro                4)  40 Stunden                          4) § 134 Abs.1 i.V.m. Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

110 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ... 1.210 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. Oktober 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04. November 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Am 05. Dezember 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw (Substitut) teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung betreffend die Punkte 1), 2) und 4) hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkte 1) und 2) ist auszuführen:

Dem Berufungswerber wurde vor Fahrtantritt zugesichert, dass er den LKW auf einem näher bezeichneten Parkplatz in Verona abstellen und dort die Ruhezeit konsumieren dürfe.

 

Dies hat der Berufungswerber ursprünglich auch durchgeführt, er wurde jedoch am 26. März 2013 um ca. 23.00 Uhr von einem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma geweckt und wurde ihm die Weisung erteilt, er müsse wegfahren.

 

Der Berufungswerber hat darauf hingewiesen, dass er die Ruhezeit einhalten müsse, dies wurde jedoch vom Mitarbeiter der Sicherheitsfirma ignoriert, welcher darauf bestand hat, dass der Berufungsweber wegfahre.

 

Der Berufungswerber hatte somit keine andere Wahl, als wegzufahren und

den nächstmöglichen Parkplatz aufzusuchen, um die Ruhezeit zu konsumieren.

 

Der Berufungswerber hat dadurch iSd § 5 Abs.1 VStG nicht fahrlässig gehandelt.

 

Allein die Weisung des Bediensteten der Sicherheitsfirma bedingt die in Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen.

 

Es wird daher beantragt, in diesen Punkten eine Ermahnung

iSd § 45 Abs.1 Z4 VStG auszusprechen.

 

Zu Punkt 4):

Es handelt sich dabei um einen reinen Schreibfehler, somit um ein Versehen, welches auch dem sorgfältigsten Menschen unterlaufen kann.

Diesbezüglich wird auch auf den Wesensgehalt des § 62 Abs.4 AVG verwiesen, wonach Schreibfehler korrigiert werden können.

Es wird daher auch in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG beantragt, eine Ermahnung auszusprechen.

 

Betreffend Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach
§ 15 Abs.2 EG-VO 3821/85) ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 4. ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115; v. 19.05.2009, 2007/10/0184; v. 24.04.2003, 2002/09/0177; v.11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat von 26. März 2013, 16.45 Uhr bis 27. März 2013, 05.47 Uhr

·         Ruhezeit: 16.45 Uhr bis 23.07 Uhr = 6 Stunden 22 Minuten

·         Lenkzeit:  23.07 Uhr bis 23.47 Uhr = 40 Minuten

·         Ruhezeit: 23.47 Uhr bis 05.47 Uhr = 6 Stunden  eingehalten.

 

Die Ruhezeit hat somit insgesamt 12 Stunden 22 Minuten betragen.

 

Die Lenkzeiten haben sowohl am 26. März 2013, als auch am 27. März 2013 jeweils ca. 7 Stunden (insgesamt 14 Stunden 12 Minuten) betragen.

 

Die Übertretungen nach Punkte 1. und 2. ergeben sich einzig und allein aus der oa. 40 Minuten (23.07 – 23.47 Uhr) dauernden Lenkzeit.

 

Der Bw hat sowohl in der Berufung, als auch bei der mVh glaubwürdig dargelegt, dass er zu Beginn des Transportes die Zusage hatte, auf einem näher bezeichneten Parkplatz in Verona die Ruhezeit einhalten zu können.

 

Er habe am 26.03.2013 um 23.07 Uhr diesen Parkplatz nur auf Grund der Weisung eines dortigen Sicherheitsbediensteten verlassen.

 

Dem Bw kann somit allenfalls zur Last gelegt werden, sich bei Beginn des Abstellens nicht vergewissert zu haben, ob er auf diesem Parkplatz die Ruhezeit tatsächlich für die gesamte erforderliche Dauer einhalten kann.

 

Die Unterlassung dieser Erkundigung ist als „entschuldbare Fehlleistung“ zu werten.

 

Die Verhängung der jeweiligen Mindeststrafe würde eine unangemessene Härte darstellen;  VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. =VfSlG 16633.

 

 

 

Es wird daher sowohl betreffend Punkt 1. als auch Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat bei der mVh – ebenso glaubwürdig – darauf hingewiesen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, welcher jedem Menschen passieren könne.

Auch in diesem Fall würde die Verhängung der Mindeststrafe eine unzumutbare Härte darstellen und wird somit der Bw ebenfalls iSd § 45 Abs.1 Z4 VStG ermahnt.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

 

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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