Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101774/2/Weg/Km

Linz, 29.04.1994

VwSen-101774/2/Weg/Km Linz, am 29. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J vom 7. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1993, VerkR96/5452/1992/Stei/He, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 2. August 1992 um 11.14 Uhr den PKW mit den Kennzeichen in L Nr. 11, auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet sich auf die Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes namens Rev.Insp. Josef M. Im Akt selbst ist keine Anzeige vorhanden, sonderen lediglich eine Organstrafverfügung, welche (weil offenbar nicht bezahlt wurde) im Sinne des § 29a VStG von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten wurde. Der zeugenschaftlich befragte Rev.Insp. J gab zu Protokoll, daß der Beschuldigte den Abstellort nur unter Verletzung des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" erreichen konnte.

3. Dagegen wendet sich die mit 7. Februar 1994 datierte und offenbar rechtzeitige Berufung, worin ersucht wird, das Straßenaufsichtsorgan aufzufordern, eine Skizze über die Tatörtlichkeit anzufertigen. Dabei möge der Beamte den Weg einzeichnen, der seiner Vermutung nach benützt wurde, um ein gesetzliches Verbot zu umgehen. Desweiteren wird die Durchführung eines Lokalaugenscheines und letztlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Demnach steht fest, daß die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatörtlichkeit, nämlich Linz, Untere Donaulände Nr. 11, entlang des Linzer Parkbades gelegen ist und dieses Gebäude eine Länge von mehr als 100 m aufweist. Offensichtlich hat der Berufungswerber den PKW unmittelbar vor der Mauer dieses Hauses abgestellt. Diese Stelle ist nur erreichbar durch Überquerung des dort befindlichen Geh- und Radweges bzw durch Entlangfahren desselben oder durch eine bestehende Einfahrt, wo jedoch das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" angebracht ist. Die Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegers, jene Stelle, wo der PKW abgestellt war, nur dadurch erreichen zu können, daß dem Verbot "Einfahrt verboten" zuwider gehandelt wird, ist in Anbetracht der langgestreckten Tatörtlichkeit eine reine Mutmaßung. Beim Lokalaugenschein - es waren dort übrigens mehr als 20 Fahrzeuge abgestellt - zeigte sich, daß der Großteil dieser abgestellten PKW's über die von der Fahrbahn erreichbaren Parkflächen und nicht unter Verletzung des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten" den Abstellort erreicht haben muß, wobei jedoch der dort befindliche Gehund Radweg, dessen Markierung zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines im übrigen nicht erkennbar war, überfahren werden müßte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG muß im Spruch eines Straferkenntnisses die Tathandlung genau umschrieben sein.

Die Tatanlastung im Straferkenntnis (und auch in den zuvorliegenden Verfolgungshandlungen) lautete in Übereinstimmung mit der Gesetzesstelle, nämlich dem § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, "einen PKW auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, abgestellt zu haben". Es wurden somit lediglich die verba legalia wiedergegeben, ohne anzuführen, welches gesetzliche Verbot verletzt wurde. Dies ist aber im Hinblick auf die dem Beschuldigten zustehenden Verteidigungs möglichkeiten dann von entscheidender Bedeutung, wenn der Abstellort unter Mißachtung mehrerer sich ausschließender Verbote erreicht werden kann oder sogar auf strafrechtlich nicht vorwerfbare Art, nämlich wenn - wie beim Lokalaugenschein - die Bodenmarkierungen des dort befindlichen Geh- und Radweges nicht sichtbar sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, wiederholt ausgesprochen, daß dem Spruch des Bescheides zu entnehmen sein muß, durch welche konkrete Tathandlung, das pönalisierte Tatbild verwirklicht wurde.

Nachdem die Tatanlastung weder im Straferkenntnis noch in den Verfolgungshandlungen in ausreichend konkretisierter Form vorgenommen wurde, war - weil in der Zwischenzeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist und somit auch der Berufungsbehörde die Möglichkeit der Berichtigung genommen ist - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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