Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168184/6/Kof/KR

Linz, 18.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. September 2013, AZ: S-20325/LZ/13, wegen Übertretung der StVO, nach der am 16. Dezember 2013 durchgeführten Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:    

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

 

Sie haben am 07.05.2013 um 11:09 Uhr in Linz, Dinghoferstraße - Kreuzung Mozartstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, linksabbiegend mit dem KFZ, Kennzeichen: x, das seit
0,8 Sekunden ausgestrahlte Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 38 Abs.5  iVm  § 38 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                                                Gemäß

                                              Ersatzfreiheitsstrafe von

150 Euro                               72 Stunden                                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100 - angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,--."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 25. September 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09. Oktober 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16. Dezember 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Gr.Insp. x teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw:

Eingangs verweise ich auf meine Ausführungen in der Berufung vom 09.10.2013.

Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch gut erinnern, da ich bemerkt habe „geblitzt geworden zu sein“.

Vor meinem PKW ist ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung Dinghoferstraße/

Mozartstraße links abbiegend eingefahren.

Dieses Fahrzeug musste anhalten, da ein Fußgänger – die Fußgängerampel zeigte schon rot – dennoch den Schutzweg überquert hat.

Ich musste hinter diesem Fahrzeug anhalten.

Ich kam geschätzt ca. 1,5 m die Haltelinie überragend zum Stillstand und

zwar unmittelbar hinter jenem Fahrzeug, welches anhalten musste.

Als die Ampel auf Rot umschaltete, war ich bereits für einige Sekunden

mit dem Vorderteil meines PKW über der Haltelinie.

Ich habe daher offenkundig mit den Hinterrädern die Rotlichtkamera ausgelöst.

Ich bin mit Sicherheit bei grün in diese Kreuzung eingefahren.

 

 

Zeugenaussage des Herrn Gr.Insp. x:

Die Rotlichtkamera wird ausgelöst, wenn jemand mindestens 0,8 Sekunden nach dem Umschalten auf Rotlicht die Haltelinie überfährt. Dabei genügt es, dass die Haltelinie auch nur mit den Hinterrädern überfahren wird.

Das Vorbringen des Berufungswerbers ist für mich nachvollziehbar.

 

Gemäß § 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a StVO gilt rotes Licht als Zeichen für Halt.

Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen vor der Haltelinie anzuhalten.

 

Der Bw hat bei der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er – bei grünem Licht der VLSA – von der Dinghoferstraße kommend nach links in die Mozartstraße eingebogen ist und dabei die Haltelinie mit ca. einer halben Fahrzeuglänge überfahren hat.

Ein Fußgänger überquerte – trotz Rotlicht die Fußgängerampel – den Schutzweg; deshalb mussten sowohl das vor dem Bw fahrende – ebenfalls nach links einbiegende – Fahrzeug, als auch der Bw selbst anhalten.

Nachdem der Fußgänger den Schutzweg überquert hat und der vor dem Bw stehende PKW die Kreuzung verlassen hatte, konnte auch der Bw den Kreuzungsbereich verlassen.

 

Der Bw hatte die Haltelinie – als die VLSA noch grünes Licht ausstrahlte – bereits überfahren, konnte somit nicht mehr bei Rotlicht vor der Haltelinie anhalten und hat dadurch die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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