Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101775/3/Sch/Rd

Linz, 14.03.1994

VwSen-101775/3/Sch/Rd Linz, am 14. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 25. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Jänner 1994, VerkR96/659/6-1993/Pi/Ri, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolgen "... im Bereich des Parkplatzes ..." sowie "... nicht am Rande der Fahrbahn und ..." zu entfallen haben.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 1994, VerkR96/659/6-1993/Pi/Ri, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 1993 um 11.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Eferding im Bereich des Parkplatzes vor der Volksschule Eferding Nord außerhalb der dort befindlichen Bodenmarkierung nicht am Rande der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß der Berufungswerber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht in Abrede stellt, jedoch vorbringt, er habe sein Fahrzeug entsprechend den im Tatortbereich befindlichen Bodenmarkierung abgestellt gehabt.

Ein vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein hat unter Zugrundelegung der aus dem Akt ersichtlichen genauen Örtlichkeit des abgestellten Fahrzeuges ergeben, daß von einem entsprechend den Bodenmarkierungen erfolgten Abstellen des Fahrzeuges nicht die Rede sein kann. Das Fahrzeug stand eindeutig außerhalb der unmittelbar vor der Volksschule Eferding Nord befindlichen Bodenmarkierungen. Der Berufungswerber wäre daher zum Abstellen des Fahrzeuges parallel zum Fahrbahnrand verpflichtet gewesen, da das Fahrzeug nicht innerhalb der Parkmarkierungen abgestellt war.

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde war jedoch davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers am Rande der Fahrbahn aufgestellt war. Auch handelt es sich bei der Verkehrsfläche vor der Volksschule Eferding Nord nicht um einen Parkplatz im Sinne des § 53 Abs.1 Z1a StVO 1960.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher bezüglich dieser beiden Feststellungen entsprechend abzuändern.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Grundlage für die Bemessung einer Strafe ist stets der Unrechtsgehalt einer Tat und das Verschulden des Täters. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen von Halte- und Parkverboten ist grundsätzlich nicht als sehr beträchtlich anzusehen, sofern mit dem Delikt nicht eine Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden ist. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß durch die gegenständliche Übertretung die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt worden wäre. Andererseits besteht ein öffentliches Interesse an der Ordnung des ruhenden Verkehrs, insbesonders in verkehrsdichten Ortsgebieten, wie im vorliegenden Fall. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß im konkreten Fall offensichtlich andere Fahrzeuglenker durch das vom Berufungswerber abgestellte Fahrzeug beim Wegfahren behindert waren.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß dieser zur Bezahlung der Strafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird. Im übrigen wurde vom Berufungswerber der von der Erstbehörde durchgeführten Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht expressis verbis entgegengetreten. Das Vorbringen des Berufungswerbers, die Bezahlung der verhängten Geldstrafe würde die Einhaltung seiner Unterhaltsverpflichtungen gefährden, kann aufgrund der geringen Höhe der Strafe nicht ernsthaft nachvollzogen werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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